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Revision history for EinfuehrungWettbR


Revision [29301]

Last edited on 2013-05-28 17:04:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Verbraucher, § 2 Abs.2 UWG
Um den Anwendungsbereich des UWG zu eröffnen, ist es grds. erforderlich, dass eine geschäftliche Handlung vorliegt. Diese bildet die Grundlage für die Unzulässigkeit nach § 3 oder § 7 UWG. Die Definition einer geschäftlichen Handlung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu finden. Demnach ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder des fremden Unternehmens. Dies bedeutet es muss ein marktorientiertes Verhalten im geschäftlichen Beziehungen vorliegen, also eine Tätigkeit die zur Steigerung des Absatzes führt. Diese muss **objektiv** mit den folgenden Handlungen im Zusammenhang stehen:
Ferner führt das Tatbestandskriterium der geschäftlichen Handlung zu einer klaren Abgrenzung des UWG zum generellen Schadensrecht.
Deletions:
((3))Verbraucher, § 2 Abs.2 UWG
Um den Anwendungsbereich des UWG zu eröffnen, ist es grds. erforderlich, dass eine geschäftliche Handlung vorliegt. Diese bildet die Grundlage für die Unzulässigkeit nach § 3 oder § 7 UWG. Die Definition einer geschäftlichen Handlung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu finden. Demnach ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder des fremden Unternehmens. Dies bedeutet es muss ein marktorientiertes Verhalten im geschäftlichen Beziehungen vorliegen, also eine Tätigkeit die zur Steigeruung des Absatzes führt. Diese muss **objektiv** mit den folgenden Handlungen im Zusammenhang stehen:
Ferner führt das Tatbestandskriterium der geschäftlichen Handlung zu einer klaren Abgrenzung des UWG zum generrellen Schadensrecht.


Revision [29234]

Edited on 2013-05-28 08:52:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Um den Anwendungsbereich des UWG zu eröffnen, ist es grds. erforderlich, dass eine geschäftliche Handlung vorliegt. Diese bildet die Grundlage für die Unzulässigkeit nach § 3 oder § 7 UWG. Die Definition einer geschäftlichen Handlung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu finden. Demnach ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder des fremden Unternehmens. Dies bedeutet es muss ein marktorientiertes Verhalten im geschäftlichen Beziehungen vorliegen, also eine Tätigkeit die zur Steigeruung des Absatzes führt. Diese muss **objektiv** mit den folgenden Handlungen im Zusammenhang stehen:
Ferner führt das Tatbestandskriterium der geschäftlichen Handlung zu einer klaren Abgrenzung des UWG zum generrellen Schadensrecht.
Eine Definition der sonstigen Marktteilnehmer ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthalten. Hiernach gehört zu diesen jeder, der als Anbieter bzw. Nachfrager von Waren bzw. Dienstleistungen tätig ist. Hierdurch erfolgt eine Einbeziehung aller Personen, die weder Verbraucher noch Mitbewerber nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UW sind. Den Begriff der sonstigen Marktteilnehmer ist nicht nur in § 1 S. 1 UWG zu finden. Vielmehr ist dieser auch im § 3 abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG sowie in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu finden. Zudem stellt die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nicht nur eine Schutznorm zugunsten der Marktteilnehmer da, sondern auch einen Schutz für einen echten Wettbewerb selbst.
mehr hierzu in [[LettlWettbR Lettl Wettbewerbsrecht, S. 29 f. ]]; [[EkeyWettbR Ekey, Wettbewerbsrecht, S. 28-35]]
Deletions:
Um den Anwendungsbereich des UWG zu eröffnen, ist es grds. erforderlich, dass eine geschäftliche Handlung vorliegt. Diese bildet die Grundlagew für die Unzulässigkeit nach § 3 oder § 7 UWG. Die Definition einer geschäftlichen Handlung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu finden. Demnach ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder des fremden Unternehmens. Dieses muss **objektiv** mit den folgednen Handlungen im Zusammenhang stehen:
Eine Definition der sonstigen Marktteilnehmer ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthalten. Hiernach gehört zu diesen jeder, der als Anbieter bzw. Nachfrager von Waren bzw. Dienstleistungen tätig ist. Den Bergiff der sonstigen Marktteilnehmer ist nicht nur in § 1 S. 1 UWG zu finden. Vielmehr ist dieser auch im § 3 abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG sowie in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu finden.
mehr hierzu in [[LettlWettbR Lettl Wettbewerbsrecht, S. 29 f. ]]


Revision [29230]

Edited on 2013-05-28 08:30:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
Um den Anwendungsbereich des UWG zu eröffnen, ist es grds. erforderlich, dass eine geschäftliche Handlung vorliegt. Diese bildet die Grundlagew für die Unzulässigkeit nach § 3 oder § 7 UWG. Die Definition einer geschäftlichen Handlung ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu finden. Demnach ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder des fremden Unternehmens. Dieses muss **objektiv** mit den folgednen Handlungen im Zusammenhang stehen:
- Förderung des Absatzes
- Bezug von Waren bzw. Dienstleistungen
- Abschluss oder Durchführung von Verträgen über waren bzw. Dienstleistungen
Eine Definition der sonstigen Marktteilnehmer ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthalten. Hiernach gehört zu diesen jeder, der als Anbieter bzw. Nachfrager von Waren bzw. Dienstleistungen tätig ist. Den Bergiff der sonstigen Marktteilnehmer ist nicht nur in § 1 S. 1 UWG zu finden. Vielmehr ist dieser auch im § 3 abs. 1 UWG, § 4 Nr. 1 UWG sowie in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu finden.


Revision [22243]

Edited on 2013-03-18 10:31:40 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Definition des Wettbewerbs - Was ist Wettbewerb?
((2)) Grundlegende Funktionen des Wettbewerbsrechts
- **Institutionsschutz**-> Schutz des Wettbewerbs als Institution, d.h. hier geht es um das **"Ob?"**
- **Individualschutz**-> Schutz der Verbraucher individuell und allgemein
((2)) Unterscheidung [[UWG]] und [[GWB]]
((2)) Ziele des UWG, § 1 UWG
Nachdem eine Abgrenzung zum GWB erfolgte, stellt sich die Frage nach den einzelnen Funktionen bzw. Zielen des UWG. Diese lassen sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 UWG herausfiltern. Hierzu zählen:
- Schutz der Mitbewerber und Verbraucher
- Schutz der sonstigen Marktteilnehmer
- Schutz ­des Interesse der Allgemeinheit am unverfälschten Wettbewerb
((2)) Einfluss anderer Rechtsgebiete auf das deutsche Wettbewerbsrecht
Anlehnend an § 1 UWG enthält § 2 UWG einige grundlegende Begriffsbestimmungen. Die Wichtigsten sind:
**a. Unternehmer, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG**
**b. Konkretes Wettbewerbsverhältnis**
Von diesem Verhältnis sind aber nur Unternehmen betroffen, die den gleichen **sachlichen, räumlichen** und **zeitlichen Markt** bedienen **(tatsächlicher Wettbewerb) **oder bedienen wollen **(potenzieller Wettbewerb).** Ausgangspunkt hierfür ist die Tätigkeit des handelnden Unternehmens. Diese kann sich auf den Absatz oder die Nachfrage beziehen.
Deletions:
((1)) Begriff des Wettbewerbs - Was ist Wettbewerb?
((2)) Allgemeine Funktionen des Wettbewerbsrechts
**Institutionsschutz**-> Schutz des Wettbewerbs als Institution, d.h. hier geht es um das **"Ob?"**
**Individualschutz**-> Schutz der Verbraucher individuell und allgemein
((2)) Abgrenuzung [[UWG]] zu GWB
((2)) Funktionen des UWG, § 1 UWG
Nachdem eine Abgrenzung zum GWB erfolgte, stellt sich die Frage nach den einzelnen Funktionen des UWG. Diese lassen sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 UWG herausfiltern. Hierzu zählen:
Schutz der Mitbewerber und Verbraucher
Schutz der sonstigen Marktteilnehmer
Schutz ­des Interesse der Allgemeinheit am unverfälschten Wettbewerb
((2)) Einflüsse auf das deutsche Wettbewerbsrecht
Anlehnend an § 1 enthält § 2 UWG einige grundlegende Begriffsbestimmungen. Die Wichtigsten sind:
**Unternehmer, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG**
**Konkretes Wettbewerbsverhältnis**
Von diesem Verhältnis sind aber nur Unternehmen betroffen, die den gleichen **sachlichen, räumlichen** und **zeitlichen Markt** bedienen **(tatsächlicher Wettbewerb) **oder bedienen wollen **(potenzieller Wettbewerb).** Ausgangspunkt hierfür ist die Tätigkeit des handelndedn Unternehmens. Diese kann sich auf den Absatz oder die Nachfrage beziehen.


Revision [20829]

Edited on 2013-02-19 15:02:14 by SteffenNicolaus
Additions:
Allerdings ergeben sich im Zusammenhang mit lauterkeitsrechtlichen Gemeinschaftsrecht eingie Abweichungen. Es geht nicht um schon abgeschlossene Rechtsgeschäfte, sondern auch um dessen Anbahnung. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass es das Gemeinschaftsrecht alleine auf den **Zweck des Handels** ankommen lässt. An dieser Stelle sei auf die folgenden zwei Richtlinien verwiesen. Originaltext ist hier nachzulesen:
Deletions:
Allerdings ergeben sich im Zusammenhang mit lauterkeitsrechtlichen Gemeinschaftsrecht eingie Abweichungen. Es geht nicht um schon abgeschlossene Rechtsgeschäfte, sondern auch um dessen Anbahnung. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass das Gemeinschaftsrecht mit es alleine auf den **Zweck des Handels** ankommen lässt. An dieser Stelle sei auf die folgenden zwei Richtlinien verwiesen. Originaltext ist hier nachzulesen:


Revision [20827]

Edited on 2013-02-19 14:59:42 by SteffenNicolaus
Additions:
Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist "jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer **­gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit** vornimmt." Ebenso gilt auch derjenige als Unternehmer, der im Namen oder im Auftrag dieser Person handelt. Darüber hinaus wird auch der Existenzgründer als Unternehmer angesehen. Hierfür spielt die mangelnde geschäftliche Erfahrung keine Rolle. Vielmehr gibt der Existenzgründer zu erkennen, dass er bereit ist, sich dem **Recht der Unternehmer** unterzuordnen.
Von diesem Unternehmerbegriff ist der des {{du przepis="§ 14 BGB"}} zu unterschieden. Nach diesem werden natürliche wie auch juristische Personen als Unternehmer bestimmt, nicht aber die Angestellten.
Deletions:
Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist "jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihre **­gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit** vornimmt." Ebenso gilt auch derjenige als Unternehmer, der im Namen oder im Auftrag dieser Person handelt. Darüber hinaus wird auch der Existenzgründer als Unternehmer angesehen. Hierfür spielt die mangelnde geschäftliche Erfahrung keine Rolle. Vielmehr gibt der Existenzgründer zu erkennen, dass er bereit ist, sich dem **Recht der Unternehmer** unterzuordnen.
Von diesem Unternehmerbegriff ist der des {{du przepis="§ 14 BGB"}} zu unterschieden. Nach diesem werden natürliche wie auch juristische Personen als Unternehmer bestimmt. Nicht aber die Angestellten.


Revision [20826]

Edited on 2013-02-19 14:57:53 by SteffenNicolaus
Additions:
Die eben genannten Funktionen sind im UWG und im GWB wiederzufinden.
Deletions:
Die eben genannten Funktionen sind im UWG und im GWB wieder zu finden.


Revision [20824]

Edited on 2013-02-19 14:53:43 by SteffenNicolaus
Additions:
======Allgemeine Informationen======
Deletions:
======Allg. Informationen======


Revision [20178]

Edited on 2013-01-21 22:34:40 by SteffenNicolaus
Additions:
======Allg. Informationen======
((2)) Allgemeine Funktionen des Wettbewerbsrechts
Die Funktionen des Wettbewerbsrechts sind sehr weit gefasst und verfolgen unterschiedliche Ziele. Zu den Wichtigsten zählen:
Nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 1 GWB"}} wird der Wettbewerb als solches geschützt und soll gefördert werden. Insbesondere soll der **Schutz der Wettbewerbsstrukturen** und der **Institutionsschutz **hierdurch gewährleistet werden. In dessen {{du przepis="§ 1 GWB"}} heißt es: "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, ..." seien verboten. Um dieses Ziel zu erreichen, können Fusionskontrollen durchgeführt werden oder wettbewerbswidrige Zusammenschlüsse verboten werden.
Demgegenüber enthält die Regelung des § 1 UWG Vorschriften für das Verhalten im Wettbewerb. In diesem heißt es: "Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen...".
Hinsichtlich der zuletzt genannten Funktion ist anzumerken, dass diese im Hintergrund steht. Das heutige UWG verfolgt seit 2004 verstärkt verbraucherschützende Funktionen. Dies führt aber nicht dazu, dass das UWG als Verbraucherschutzgesetz anzusehen ist. Für Verbraucher ergeben sich keine Ansprüche nach diesem Gesetz. Dies lässt sich auf den europarechtlichen Einfluss zurückführen. Die eben genanten Funktionen bilden eine fundierte Grundlage für die Auslegung und Fortentwicklung des UWG **(mehr Transparenz)**.
**Konkretes Wettbewerbsverhältnis**
Von diesem Verhältnis sind aber nur Unternehmen betroffen, die den gleichen **sachlichen, räumlichen** und **zeitlichen Markt** bedienen **(tatsächlicher Wettbewerb) **oder bedienen wollen **(potenzieller Wettbewerb).** Ausgangspunkt hierfür ist die Tätigkeit des handelndedn Unternehmens. Diese kann sich auf den Absatz oder die Nachfrage beziehen.
Der lauterkeitsrechtliche Begriff des Verbrauchers entspricht der Legaldefinition von {{du przepis="§ 13 BGB"}}. Nach dieser ist Verbraucher "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zuzurechnen ist". Diese Definition lässt sich auf die Richtlinien mit verbraucherrechtlichen Bezügen zurückführen.
Allerdings ergeben sich im Zusammenhang mit lauterkeitsrechtlichen Gemeinschaftsrecht eingie Abweichungen. Es geht nicht um schon abgeschlossene Rechtsgeschäfte, sondern auch um dessen Anbahnung. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass das Gemeinschaftsrecht mit es alleine auf den **Zweck des Handels** ankommen lässt. An dieser Stelle sei auf die folgenden zwei Richtlinien verwiesen. Originaltext ist hier nachzulesen:
((3)) Geschäftliche Handlung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
((3)) Sonstige Marktteilnehmer, § 2 Abs.1 Nr. 2 UWG
Deletions:
======allg. Informationen======
((2)) allgemeine Funktionen des Wettbewerbsrechts
Die Funktionen des Wettbewerbsrechts sind sehr wiet gefasst und verfolgen unterschiedliche Ziele. Zu den Wichtigsten zählen:
Nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 1 GWB"}} wird der Wettbewerb als solches geschützt und soll gefördert werden. Insbesondere soll der **Schutz der Wettbewerbsstrukturen** und der **Institutionsschutz **hierdurch gewährleistet werden. In dessen {{du przepis="§ 1 GWB"}} heisst es: "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, ..." seien verboten. Um dieses Ziel zu erreichen, können Fusionskontrollen durchgeführt werden oder wettbewerbswidrige Zusammenschlüsse verboten werden.
Demgegenüber enthält die Regelung des § 1 UWG Vorschriften für das Verhalten im Wettbewerb. In diesem heist es: "Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen...".
Hinsichtlich der zuletzt genannten Funktion ist anzumerken, dass diese im Hintergrund steht. Das heutige UWG verfolgt seit 2004 verstärkt Verbraucher schützende Funktionen. Dies führt aber nicht dazu, dass das UWG als Verbraucherschutzgesetz anzusehen ist. Für Verbraucher ergeben sich keine Ansprüche nach diesem Gesetz. Dies lässt sich auf den europarechtlichen Einfluss zurückführen. Die eben genanten Funktionen bilden eine fundierte Grundlage für die Auslegung und Fortentwicklung des UWG **(mehr Transparenz)**.
**konkretes Wettbewerbsverhältnis**
Von diesem Verhältnis sind aber nur Unternehmen betroffen, die den gleichen **sachlichen, räumlichen** und **zeitlichen Markt** bedienen **(tatsächlicher Wettbewerb) **oder bedienen wollen **(potenziellier Wettbewerb).** Ausgangspunkt hierfür ist die Tätigkeit des handelndedn Unternehmens. diese kann sich auf den Absatz oder die Nachfrage beziehen.
Der lauterkeitsrechtliche Begriff des Verbrauchers entspricht der Legaldefinition von {{du przepis="§ 13 BGB"}}. Nach dieser ist Verbraucher, "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zuzurechnen ist". Diese Definition lässt sich auf die Richtlinien mit verbraucherrechtlichen Bezügen zurückführen.
Allerdings ergeben sich im Zusammenhang mit lauterkeitsrechtlichen Geeminschaftsrecht eingie Abweichiungen. Es geht nicht um schon abgeschlossene Rechtsgeschäfte, sondern auch um dessen Anbahnung. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass das Gemeinschaftsrecht mit es alleine auf den **Zweck des Handels** ankommen lässt. An dieser Stelle sei auf die folgenden zwei Richtlinien verwiesen. Originaltext ist hier nachzulesen:
((3)) geschäftliche Handlung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
((3)) sonstige Marktteilnehmer, § 2 Abs.1 Nr. 2 UWG


Revision [16571]

Edited on 2012-07-14 19:43:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
CategoryWettbewerbsrecht
Deletions:
CategoryZivilrecht


Revision [14644]

Edited on 2012-04-11 15:27:03 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Institutionsschutz**-> Schutz des Wettbewerbs als Institution, d.h. hier geht es um das **"Ob?"**
**Individualschutz**-> Schutz der Verbraucher individuell und allgemein
Deletions:
**Institutionsschutz**->;; Schutz des Wettbewerbs als Institution, d.h. hier geht es um das **"Ob?"**
**Individualschutz**->;;Schutz der Verbraucher individuell und allgemein


Revision [14643]

Edited on 2012-04-11 15:25:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der lauterkeitsrechtliche Begriff des Verbrauchers entspricht der Legaldefinition von {{du przepis="§ 13 BGB"}}. Nach dieser ist Verbraucher, "jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen Tätigkeit zuzurechnen ist". Diese Definition lässt sich auf die Richtlinien mit verbraucherrechtlichen Bezügen zurückführen.
Allerdings ergeben sich im Zusammenhang mit lauterkeitsrechtlichen Geeminschaftsrecht eingie Abweichiungen. Es geht nicht um schon abgeschlossene Rechtsgeschäfte, sondern auch um dessen Anbahnung. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass das Gemeinschaftsrecht mit es alleine auf den **Zweck des Handels** ankommen lässt. An dieser Stelle sei auf die folgenden zwei Richtlinien verwiesen. Originaltext ist hier nachzulesen:
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:178:0001:0016:DE:PDF besonders Art. 2 lit.e RiL 2000/31/EG]] und
- [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:0022:DE:PDF besonders Art. 2 lit.a RiL 2005/29/EG]]
Ebenso soll das UWG den Verbraucher nicht erst nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes schützen, sondern schon im Vorfeld. Diese Umstände und der Regelungszusammenhang des UWG führen dazu, dass § 2 Abs.2 UWG **weit auszulegen** ist. Aus diesem Grund kommt es bei bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäften nur darauf an, dass das mögliche Rechtsgeschäft die Kriterien des Absatzes 2 erfüllt. Hierbei kommt es auf den tatsächlichen Abschluss nicht an.
Deletions:


Revision [14642]

Edited on 2012-04-11 11:55:20 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gleichzeitig wird Wettbewerb als erforderliche Marktbedingung verstanden. In der Ökonomie spricht man vom Streben von mindestens zwei Akteuren nach dem gleichen Ziel.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Was soll Wettbewerb, genauer welche Ziele werden durch ihn verfolgt? Grundsätzlich ­sind ­dies:
Hiervon ist der Fall zu unterschieden, wenn kein Wettbewerb herrscht. Dies ist bei privaten Kartellen wie auch bei Monopolen der Fall.
Hieraus folgt, dass unter Wettbewerb **das Konkurrenzverhältnis zwischen Anbietern und Nachfragern auf einen bestimmten Markt** zu verstehen ist.
Die Funktionen des Wettbewerbsrechts sind sehr wiet gefasst und verfolgen unterschiedliche Ziele. Zu den Wichtigsten zählen:
**Institutionsschutz**->;; Schutz des Wettbewerbs als Institution, d.h. hier geht es um das **"Ob?"**
**Individualschutz**->;;Schutz der Verbraucher individuell und allgemein
Die eben genannten Funktionen sind im UWG und im GWB wieder zu finden.
Nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 1 GWB"}} wird der Wettbewerb als solches geschützt und soll gefördert werden. Insbesondere soll der **Schutz der Wettbewerbsstrukturen** und der **Institutionsschutz **hierdurch gewährleistet werden. In dessen {{du przepis="§ 1 GWB"}} heisst es: "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, ..." seien verboten. Um dieses Ziel zu erreichen, können Fusionskontrollen durchgeführt werden oder wettbewerbswidrige Zusammenschlüsse verboten werden.
Nachdem eine Abgrenzung zum GWB erfolgte, stellt sich die Frage nach den einzelnen Funktionen des UWG. Diese lassen sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 UWG herausfiltern. Hierzu zählen:
Schutz der Mitbewerber und Verbraucher
Schutz der sonstigen Marktteilnehmer
Schutz ­des Interesse der Allgemeinheit am unverfälschten Wettbewerb
Hinsichtlich der zuletzt genannten Funktion ist anzumerken, dass diese im Hintergrund steht. Das heutige UWG verfolgt seit 2004 verstärkt Verbraucher schützende Funktionen. Dies führt aber nicht dazu, dass das UWG als Verbraucherschutzgesetz anzusehen ist. Für Verbraucher ergeben sich keine Ansprüche nach diesem Gesetz. Dies lässt sich auf den europarechtlichen Einfluss zurückführen. Die eben genanten Funktionen bilden eine fundierte Grundlage für die Auslegung und Fortentwicklung des UWG **(mehr Transparenz)**.
Anlehnend an § 1 enthält § 2 UWG einige grundlegende Begriffsbestimmungen. Die Wichtigsten sind:
Mitbewerber sind **Unternehmer**, die mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter order Nachfrager in einem** ­konkreten Wettbewerbsverhältnis **stehen.
Weiterhin ist erforderlich, dass ein Unternehmer mit einem oder mehreren Unternehmern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Von einem solchen Verhältnis ist dann auszugehen, wenn durch eine geschäftliche Handlung eine Wettbewerbsbeziehung geschaffen wurde. Ferner muss die wettbewerbliche Handlung dazu geeignet sein, ­den eigene Wettbewerb zu fördern und den fremden zu beeinträchtigen.
Von diesem Verhältnis sind aber nur Unternehmen betroffen, die den gleichen **sachlichen, räumlichen** und **zeitlichen Markt** bedienen **(tatsächlicher Wettbewerb) **oder bedienen wollen **(potenziellier Wettbewerb).** Ausgangspunkt hierfür ist die Tätigkeit des handelndedn Unternehmens. diese kann sich auf den Absatz oder die Nachfrage beziehen.
((3))Verbraucher, § 2 Abs.2 UWG
((3)) geschäftliche Handlung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG
((3)) sonstige Marktteilnehmer, § 2 Abs.1 Nr. 2 UWG
Deletions:
Gleichzeitig wird Wettbewerb als erforderliche Marktbedingung verstanden. In der Ökonomie spricht man vom Streben von mindestens zwei Aktueren nach dem gleichen Ziel.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Was soll Wettbewerb, genauer welche Ziele werden durch ihn verfolgt? Grundsätzlich sind dies:
Hiervon ist der Fall abzugrenzen, wenn kein Wettbwerb herrscht. Dies ist bei privaten Kartellen wie auch bei Monopolen der Fall.
Hieraus folgt dass unter Wettbewerb **das Konkurrenzverhältnis zwischen Anbietern und Nachfragern auf einen bestimmten Markt** zu versteehn ist.
Die Funktionen des Wettbewerbsrechts sind sehr wiet gefasst und verfolgen unterschiedliche Ziele. Zu den wichtigten zählen:
**Institutionsschutz**-> Schutz des Wettbewerbs als Insitution, d.h. hier geht es um das **"Ob?"**
**Individualschutz**->Schutz der Verbraucher individuell und allgemein
Die eben genannten Funktionen sind im UWG und in der GWB wieder zu finden.
Nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 1 GWB"}} wird der Wettbewerb als solches geschützt und soll gefördert werden. Insbesondere soll der **Schutz der Wettbewerbsstrukturen** und der **Institutionsschutz **hierdurch gewährleistet werden. In dessen {{du przepis="§ 1 GWB"}} heisst es: "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, ..." seien verboten. Um dieses Ziel zu erreichen können Fusionskontrollen durchgeführt werden oder wettbewerbswidrige Zusammenschlüsse verboten werden.
Nachdem eine Abgrenzung zum GWB erfolgte, stellt sich die Frage nach den einzelnen Funktionen des UWG. Diese lassen sich bereits aus dem Worlaut des § 1 UWG herausfiltern. hierzu zählen folgende:
- Schutz der Mitbewerber und Verbraucher
- Schutz der sonstigen Marktteilnehmer
- Schutz des Interesse der Allgemeinheit am unverfälschten Wettbewerb
Hinischtlich der zuletzt genannten Funktion ist anzumerken, dass diese im Hintergrund steht. Das heutige UWG verfolgt seit 2004 verstärkt verbraucherschützende Funktionen. Dies führt aber nicht dazu, dass das UWG als Verbraucherschutzgesetz anzusehen ist. Für Verbraucher ergeben sich keine Ansprüche nach diesem Gesetz. Dies lässt sich auf den europarechtlichen Einfluss zurückführen. Die eben genanten Funktionen bilden eine fundierte Grundlage für die Auslegung und Forentwicklung des UWG **(mehr Transperenz)**.
anlehend an § 1 enthält § 2 UWG einige grundlegende Begriffsbestimmmungen. Die wichtigsten sind:
Mitbewerber sind **Unternehmer**, die mit einem oder meheren Unternehmen als Anbieter order Nachfrager in einem** konkreten Wettbewerbsverhältnis **stehen.
Des Weiteren muss zwischen dem Unternhmer und einem oder mehren Unternhemen als Anbieter oder Nachfrasger ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen. Ein solches liegt dann vor, wenn


Revision [14641]

Edited on 2012-04-11 10:48:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
anlehend an § 1 enthält § 2 UWG einige grundlegende Begriffsbestimmmungen. Die wichtigsten sind:
((3)) Mitbewerber, § 2 Abs.1 Nr. 3 UWG
Mitbewerber sind **Unternehmer**, die mit einem oder meheren Unternehmen als Anbieter order Nachfrager in einem** konkreten Wettbewerbsverhältnis **stehen.
**Unternehmer, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG**
Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist "jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihre **­gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit** vornimmt." Ebenso gilt auch derjenige als Unternehmer, der im Namen oder im Auftrag dieser Person handelt. Darüber hinaus wird auch der Existenzgründer als Unternehmer angesehen. Hierfür spielt die mangelnde geschäftliche Erfahrung keine Rolle. Vielmehr gibt der Existenzgründer zu erkennen, dass er bereit ist, sich dem **Recht der Unternehmer** unterzuordnen.
Von diesem Unternehmerbegriff ist der des {{du przepis="§ 14 BGB"}} zu unterschieden. Nach diesem werden natürliche wie auch juristische Personen als Unternehmer bestimmt. Nicht aber die Angestellten.
**konkretes Wettbewerbsverhältnis**
Des Weiteren muss zwischen dem Unternhmer und einem oder mehren Unternhemen als Anbieter oder Nachfrasger ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen. Ein solches liegt dann vor, wenn
Deletions:
anlehend an § 1 enthält § 2 UWG einige grundklegende Begriffsbestimmmungen.
Geschäftliche Handlung, § 2 Abs.1 Nr.1 UWG
Marktteilnehmer, § 2 Abs.1 Nr.2 UWG


Revision [14637]

Edited on 2012-04-10 21:19:19 by AnnegretMordhorst
Deletions:
{{files}}


Revision [14636]

Edited on 2012-04-10 21:19:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
anlehend an § 1 enthält § 2 UWG einige grundklegende Begriffsbestimmmungen.
Geschäftliche Handlung, § 2 Abs.1 Nr.1 UWG
Marktteilnehmer, § 2 Abs.1 Nr.2 UWG


Revision [14634]

Edited on 2012-04-10 21:14:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
Hinischtlich der zuletzt genannten Funktion ist anzumerken, dass diese im Hintergrund steht. Das heutige UWG verfolgt seit 2004 verstärkt verbraucherschützende Funktionen. Dies führt aber nicht dazu, dass das UWG als Verbraucherschutzgesetz anzusehen ist. Für Verbraucher ergeben sich keine Ansprüche nach diesem Gesetz. Dies lässt sich auf den europarechtlichen Einfluss zurückführen. Die eben genanten Funktionen bilden eine fundierte Grundlage für die Auslegung und Forentwicklung des UWG **(mehr Transperenz)**.
((2)) Grundbegriffe des UWG
mehr hierzu in [[LettlWettbR Lettl Wettbewerbsrecht, S. 29 f. ]]
Deletions:
Hinischtlich der zuletzt genannten Funktion ist anzumerken, dass diese im Hintergrund steht. Das heutige UWG verfolgt seit 2004 verstärkt verbraucherschützende Funktionen. Dies führt aber nicht dazu, dass das UWG als Verbraucherschutzgesetz anzusehen ist. Für Verbraucher ergeben sich keine Ansprüche nach diesem Gesetz Dies lässt sich auf den europarechtlichen Einfluss zurückführen.Die eben genanten Funktionen bilden eine fundierte grundlage für die Auslegung und Forentwicklung des UWG. ** mehr Transperenz**
((2)) Geschützte Rechtsgüter
((2)) Grundbegriffe des UWG, § 2 UWG


Revision [14633]

Edited on 2012-04-10 21:08:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Schutz der Mitbewerber und Verbraucher
- Schutz der sonstigen Marktteilnehmer
- Schutz des Interesse der Allgemeinheit am unverfälschten Wettbewerb
Deletions:
Schutz der Mitbewerber und Verbraucher
Schutz der sonstigen Marktteilnehmer
Schutz des Interesse der Allgemeinheit am unverfälschten Wettbewerb


Revision [14632]

Edited on 2012-04-10 21:08:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Allgemeiner Teil des Wettbewerbsrechts
Deletions:
((1)) Allgemeiner Teil des Wettbewerbs


Revision [14631]

Edited on 2012-04-10 21:07:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{files}}


Revision [14629]

Edited on 2012-04-10 21:02:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) Abgrenuzung [[UWG]] zu GWB
Deletions:
((2)) Abgrenuzung UWG zu GWB


Revision [14628]

Edited on 2012-04-10 21:00:46 by AnnegretMordhorst
Additions:
Allgemein kann Wettbewerb als eine der drei Säulen der Wirtschaft und Gesellschaftsordnung angesehen werden. Hierzu folgende Grafik:
{{image url="SaeulenderWirtschaft.png"}}
Gleichzeitig wird Wettbewerb als erforderliche Marktbedingung verstanden. In der Ökonomie spricht man vom Streben von mindestens zwei Aktueren nach dem gleichen Ziel.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Was soll Wettbewerb, genauer welche Ziele werden durch ihn verfolgt? Grundsätzlich sind dies:
1) Erreichung der gesellschaftlichen, erwarteten Motivation der Marktteilnehmer
1) Schaffung von Chancengleichheit und gleicher Machtverteilung unter den Marktteilnehmern
1) Ermöglichung des effektiven Einsatzes von Ressourcen
Hiervon ist der Fall abzugrenzen, wenn kein Wettbwerb herrscht. Dies ist bei privaten Kartellen wie auch bei Monopolen der Fall.
Hieraus folgt dass unter Wettbewerb **das Konkurrenzverhältnis zwischen Anbietern und Nachfragern auf einen bestimmten Markt** zu versteehn ist.
((1)) Allgemeiner Teil des Wettbewerbs
((2)) allgemeine Funktionen des Wettbewerbsrechts
Die Funktionen des Wettbewerbsrechts sind sehr wiet gefasst und verfolgen unterschiedliche Ziele. Zu den wichtigten zählen:
**Institutionsschutz**-> Schutz des Wettbewerbs als Insitution, d.h. hier geht es um das **"Ob?"**
**Individualschutz**->Schutz der Verbraucher individuell und allgemein
Die eben genannten Funktionen sind im UWG und in der GWB wieder zu finden.
((2)) Abgrenuzung UWG zu GWB
Nach dem Wortlaut des {{du przepis="§ 1 GWB"}} wird der Wettbewerb als solches geschützt und soll gefördert werden. Insbesondere soll der **Schutz der Wettbewerbsstrukturen** und der **Institutionsschutz **hierdurch gewährleistet werden. In dessen {{du przepis="§ 1 GWB"}} heisst es: "Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, ..." seien verboten. Um dieses Ziel zu erreichen können Fusionskontrollen durchgeführt werden oder wettbewerbswidrige Zusammenschlüsse verboten werden.
Demgegenüber enthält die Regelung des § 1 UWG Vorschriften für das Verhalten im Wettbewerb. In diesem heist es: "Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen...".
((2)) Funktionen des UWG, § 1 UWG
Nachdem eine Abgrenzung zum GWB erfolgte, stellt sich die Frage nach den einzelnen Funktionen des UWG. Diese lassen sich bereits aus dem Worlaut des § 1 UWG herausfiltern. hierzu zählen folgende:
Schutz der Mitbewerber und Verbraucher
Schutz der sonstigen Marktteilnehmer
Schutz des Interesse der Allgemeinheit am unverfälschten Wettbewerb
Hinischtlich der zuletzt genannten Funktion ist anzumerken, dass diese im Hintergrund steht. Das heutige UWG verfolgt seit 2004 verstärkt verbraucherschützende Funktionen. Dies führt aber nicht dazu, dass das UWG als Verbraucherschutzgesetz anzusehen ist. Für Verbraucher ergeben sich keine Ansprüche nach diesem Gesetz Dies lässt sich auf den europarechtlichen Einfluss zurückführen.Die eben genanten Funktionen bilden eine fundierte grundlage für die Auslegung und Forentwicklung des UWG. ** mehr Transperenz**
((2)) Einflüsse auf das deutsche Wettbewerbsrecht
((2)) Geschützte Rechtsgüter
((2)) Grundbegriffe des UWG, § 2 UWG
Deletions:
((1)) Teile des Wettbewerbsrechts
((2)) Allgemeiner Teil des Wettbewerbs
((3)) Funktionen des Wettbewerbsrechts
((3)) Geschichte des Wettbewerbs
((3)) Einflüsse auf das deutsche Wettbewerbsrecht
((3)) Geschützte Rechtsgüter
((3)) Grundbegriffe des UWG, § 2 UWG


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CategoryZivilrecht


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