Einführung in Wirtschaftsprivatrecht III
A. Einführung in das Sachenrecht
1. Definition Sachenrecht
Das Sachenrecht beinhaltet Regelungen, welche die Zuordnung von Sachen zu Personen zum Gegenstand haben. Dabei ist von Bedeutung, was Sachen überhaupt sind. Laut § 90 BGB sind Sachen nur körperliche Gegenstände, welche in den § § 91 ff. BGB noch weiter unterschieden werden:
- § 91 BGB: vertretbare / nicht vertretbare Sachen
- § 92 Abs. 1 BGB: verbrauchbare / nicht verbrauchbare Sachen
- § 92 Abs. 2 BGB: Einzelsachen / zusammengesetzte Sachen
- § 93 BGB, § 94 BGB: wesentliche / unwesentliche Bestandteile
- § 97 BGB, § 98 BGB: Zubehör
- § 99 BGB: Früchte und Gebrauchsvorteile
- § 100 BGB: Nutzungen
2. Rechtsquellen des Sachenrechts
Das Sachenrecht hat seine Rechtsquellen im BGB (insb. § 90 BGB und § § 854 ff. BGB), WEG, in der ErbbauVO, ZPO, GBO und InsO. Wir möchten den Fokus hier jedoch ausschließlich auf das BGB setzen. Das Sachenrecht steht im 3. Buch des BGBs und ist wie folgt gegliedert:
- §§ 854 - 872 BGB: Besitz
- §§ 873 - 902 BGB: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- §§ 903 - 1011 BGB: Eigentum
- §§ 1018 - 1093 BGB: Dienstbarkeiten
- §§ 1094 - 1104 BGB: Vorkaufsrecht
- §§ 1105 - 1112 BGB: Reallasten
- §§ 1113 - 1203 BGB: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- §§ 1204 - 1296 BGB: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip = Trennung von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglichem Verfügungsgeschäft. Dabei sind die beiden Geschäfte unabhängig voneinander wirksam. Eine Ausnahme stellt allerdings die sog. Fehleridentität dar, bei welcher die Trennung der beiden Geschäfte durchbrochen wird. Für weitere Informationen zum Trennungs- und Abstraktionsprinzip klicken Sie bitte hier.
- Absolutheitsprinzip = Schutz und Wirkung gegenüber jedermann
- Offenkundigkeit (Publizitätsgrundsatz) = Erkennbarkeit der dinglichen Rechte durch die Publizitätsträger Grundbuch und Besitz.
- Typenzwang = Numerus Clausus
- Bestimmtheitsgrundsatz = Dingliche Rechte bestehen nur an Einzelsachen, nicht an Sachgesamtheiten. Deshalb ist z.B. auch keine Verfügung über das "Warenlager" oder "das Vermögen" möglich. Die Rechte an Einzelsachen müssen ausreichend bestimmt sein.
- Übertragbarkeitsgrundsatz = Grundsätzlich sind dingliche Rechte übertragbar. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, wie den Nießbrauch nach § 1059 BGB oder Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB.
B. Einführung in das Recht der Kreditsicherheiten
Kreditsicherheiten werden dazu verwendet, einen Kredit, bei dem ein Ausfallrisiko besteht, abzusichern. Dies ist besonders bei nicht kreditwürdigen oder nicht solventen Schuldner der Fall, aber auch bei Krediten über eine hohe Darlehenssumme. Bei den Kreditsicherheiten unterscheidet man zwischen Real- und Personensicherheiten, welche wiederum weiter unterteilt werden.
Realsicherheiten: Die Forderung wird durch eine Sache abgesichert.
- Sicherheiten an unbeweglichen Sachen
- Hypothek
- Grundschuld
- Sicherheiten an beweglichen Sachen
- Sicherungsübereignung
- Sicherungsabtretung
- Eigentumsvorbehalt
- Pfandrecht
- Bürgschaft
- Schuldbeitritt
- Garantie
Eine weitere Unterteilung kann bezüglich der Akzessorietät (=enge Verknüpfung von Forderung und Sicherheit) vorgenommen werden. Zu den akzessorischen Kreditsicherheiten zählen abschließend die Bürgschaft, die Hypothek und das Pfandrecht (vgl. § 401 Abs. 1 BGB). Diese Akzessorietät ergibt sich aus dem Gesetzeslaut (z.B. § 1204 BGB "...zur Sicherung einer Forderung...") und stellt eine Durchbrechung des Trennungs - und Abstraktionsprinzips dar, da die Akzessorietät der gesicherten Forderung den Tatbestand eines dinglichen Rechts zuordnet. Nicht akzessorisch dagegen sind die Grundschuld, der Schuldbeitritt, die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung.
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