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Eheliches Güterrecht
A. Allgemeines
Das eheliche Güterrecht ist in den §§ 1363 - 1563 BGB geregelt. Diese Recht umfasst alle die Normen, welche dazu beitragen sollen, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander und gegenüber Dritten zu regeln, soweit dies nicht bereits in den §§ 1353 - 1362 BGB geregelt wurde.
Hinzu kommt das die Rechte und Pflichten, welche während der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden, bei jedem der nachfolgenden Güterstände gleich sind . Hierzu zählen :
- Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
- Mitarbeit des Ehepartners
- Unterhaltspflicht
- Eigentumsvermutungen
Demgegenüber bestimmen sich nur die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse der Ehepartner nach dem jeweiligen Güterstand.
B. Güterstände nach dem ehelichen Güterrecht
Innerhalb des ehelichen Güterrechts werden die drei folgenden Güterstände unterschieden :
Demzufolge wird auf die einzelnen Güterstände im Nachfolgenden noch näher einzugehen sein.
1. Zugewinngemeinschaft
a. Begriff
Bei diesem Güterstand handelt es sch, wie bereits oben erwähnt, um den gesetzlichen Güterstand. Folglich ist dann immer der gesetzliche Güterstand dann gegeben, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben. Geregelt ist dieser Güterstand in den §§ 1361 BGB.
Im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft sind einige Besonderheiten zu beachten. Anfangs ist zu erwähnen, dass das Vermögen des Mannes und der Frau nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen werden. Dieses Merkmal erstreckt sich nicht nur auf den Teil des Vermögens, welches der Mann oder die Frau in die Ehe mitbringen, sondern auch auf jenen Teil, welcher während der Ehe erlangt wird.
b. Prinzipien
Im folgenden wird auf die einzelnen Prinzipien näher, insb. auf die Besonderheiten, einzugehen sein. So dass aufgrund des Trennungsprinzips der Begriff der Gemeinschaft irreführend ist. Denn es kommt weder zu einer Gemeinschaft der Güter noch haben wir es mit einer gemeinschaftlichen Güterverwaltung zu tun. Dies ergibt sich aus § 1364 HS. 1 BGB, weil nach dieser Vorschrift, jeder Ehepartner sein Vermögen für sich verwaltet.
Neben den Besonderheiten, die das Trennungsprinzip betreffen, gibt es auch beim Totalitätsprinzip einige zu beachten. Diese Besonderheit liegt darin, dass im § 1374 Abs.2 BGB eine Ausnahme dahingehend enthalten ist, dass bestimmte Vermögenszunahmen eines Ehepartners, nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes seinem Anfangsvermögens, also dem Vermögen vor der Ehe, hinzugerechnet werden. Hinsichtliche des Stichtagsprinzips sind gesetzlich die folgenden Stichtage vorgesehen.
- § 1374 Abs. 1 BGB ( Eintritt des Güterstandes)
- § 1375 Abs. 1 BGB (Beendigung des Güterstandes)
- § 1376 BGB (Eintritt des Güterstandes, Erwerb und Beendigung des Güterstandes)
- § 1384 BGB (Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit)
2. Gütertrennung
3. Gütergemeinschaft
C. vertragliches Güterrecht
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