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Eheliches Güterrecht
A. Allgemeines
Das eheliche Güterrecht ist in den §§ 1363 - 1563 BGB geregelt. Diese Recht umfasst alle die Normen, welche dazu beitragen sollen, die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Beteiligten untereinander und gegenüber Dritten zu regeln, soweit dies nicht bereits in den §§ 1353 - 1362 BGB geregelt wurde.
Hinzu kommt das die Rechte und Pflichten, welche während der ehelichen Lebensgemeinschaft begründet wurden, bei jedem der nachfolgenden Güterstände gleich sind . Hierzu zählen :
- Schlüsselgewalt, § 1357 BGB
- Mitarbeit des Ehepartners
- Unterhaltspflicht
- Eigentumsvermutungen
Demgegenüber bestimmen sich nur die Eigentums- und Vertretungsverhältnisse der Ehepartner nach dem jeweiligen Güterstand.
B. Güterstände nach dem ehelichen Güterrecht
Innerhalb des ehelichen Güterrechts werden die drei folgenden Güterstände unterschieden :
1. Zugewinngemeinschaft
2. Gütertrennung
3. Gütergemeinschaft
C. vertragliches Güterrecht
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