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Version [9036]

Dies ist eine alte Version von EWIVVorNachteile erstellt von WojciechLisiewicz am 2010-12-12 20:14:51.

 

EWIV: Vor- und Nachteile

Analyse vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projekts

Die Untersuchungskriterien wurden näher im folgenden Artikel dargestellt.

A. Allgemeine Merkmale
Eine EWIV kann im beliebigen Staat der EU ihren Sitz haben, Art. 12 EWIV-VO, sofern sich in diesem Staat ihre Hauptverwaltung oder die Hauptverwaltung eines ihrer Mitglieder befindet. Dabei entscheidet dieser Sitz über das zuständige Register für die Eintragung sowie die Frage, welche nationalen Ausführungsvorschriften anwendbar sind.
Zwar ist die EWIV keine juristische Person, sie kann aber im Rechtsverkehr als Träger von Rechten und Pflichten auftreten (Art. 1 Abs. 2 EWIV-VO). Sie darf daher wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen und vor Gericht auftreten. Diese Fähigkeiten erwirbt die EWIV mit dem Moment der Eintragung ins Register.
Diese (hinkende) Rechtspersönlichkeit erlaubt der EWIV im Namen der Kooperationspartner in dem ihr überlassenen Bereich aufzutreten.


B. Vorteile der EWIV


1. Rechtspersönlichkeit


2. Gründung
Im Gegensatz zum EVTZ ist der Gründungsaufwand bei der EWIV relativ gering. Vor allem das Gründungsverfahren ist unproblematisch.
Weiterer Vorteil ist dabei, dass die Rechtsform auch auf den Beitritt privater Subjekte offen ist. Sonstige zulässige Mitglieder sind in Art. 4 EWIV-VO geregelt.
Der Gründungsvertrag ist Art. 5 EWIV-VO geregelt.
Die Eintragung wird in Art. 6 EWIV-BO geregelt. In Polen sind die EWIVs ins Unternehmensregister des Landesgerichtsregisters einzutragen ( 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?>). In Deutschland erfolgt die Eintragung ins Handelsregister nach § 2 Abs. 1 EWIV-AusfG).
Die Bekanntmachung erfolgt nach Art. 8 - 11 EWIV-VO geregelt (s. noch § 4 EWIV-AusfG und Art. 10 UEZISpółkEurop).

3. Struktur
Diesbezüglich sind zu erwähnen:

a. Organe der EWIV
Als Organ kommen vor allem in Betracht:
      • gemeinschaftlich handelnde Mitglieder,
      • der/die Geschäftsführer (mehr dazu in Art. 19 EWIV-VO),
      • anderes Organ gem. dem Gründungsvertrag (Art. 16 EWIV-VO).

b. Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäfte werden durch die Geschäftsführer geführt (Art. 19 EWIV-VO).
Die EWIV wird durch einen Geschäftsführer vertreten (Art. 20 EWIV-VO).
Der Kreis der potentiellen Geschäftsführer wurde in Art. 19 Abs. 1 EWIV-VO eingeschränkt.
Die Form des Schriftverkehrs wird in Art. 25 EWIV-VO bestimmt.

c. Willensbildung
Nach Art. 17 EWIV-VO hat jedes Mitglied eine Stimme

4. Finanzierung
- die EWIV erfordert geringen finanziellen Aufwand,
  • die Gewinne stehen den Mitgliedern zu (Art. 21 EWIV-VO)

5. Steuerung und Aufsicht
-

6. Haftung

7. Beitritt und Ausscheiden der Mitglieder
Aufnahme neuer Mitglieder - s. Art. 26 EWIV-VO
Dazu Art. 27 EWIV-VO - Kündigung und Art. 28 sonstige Fälle des Ausscheidens
Art. 30 EWIV-VO Folgen des Ausscheidens

8. Auflösung
die Auflösung ist in der EWIV-VO geregelt (Art. 31).

9. Sitz und Sitzverlegung
Die EWIV kann auch Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten als dem des Sitzes, gründen (nach Art. 10 EWIV-VO ). Sitzverlegung ist zulässig nach Art. 13 - 14 EWIV-VO

10. Sonstige Rechtsgebiete
Die EWIV stellt eine zulässige Rechtsform der kommunalen Betätigung dar.

C. Nachteile der EWIV

1. Gegenstand des Projektes
Im Hinblick auf die Planung, den Bau und Betrieb einer grenzüberschreitenden Straßenbahnlinie kann eine EWIV nicht allein auftreten. Die Form der EWIV dient vor allem der Erleichterung der Kooperation zur Erreichung gemeinsamer Ziele (s. allgemeine Informationen zur EWIV). Sie soll ihren Mitgliedern dabei helfen, ihre (z. B. kommerziellen aber nicht nur) Ziele zu erreichen. Die EWIV darf daher keine (eigene) Gewinnerzielungsabsicht haben, keine Anteile an Gesellschaften halten und kein Unternehmen bzw. Geschäft der Mitglieder übernehmen.
Daraus folgt, dass die EWIV nur dann im Rahmen dieses Projektes in Betracht kommt, wenn beide Partnern selbständig handeln und nur eine Koordinationsplattform benötigen, die dem Informationsaustausch dient. Das ist dann von Vorteil, wenn das Projekt zwar gemeinsam ausgeführt wird, aber jeder Partner eigenverantwortlich seinen Teil wahrnehmen will (z. B. dadurch, dass dafür auf beiden Seiten der Grenze eine separate Organisationsform geschaffen wird).
Wenn es sich um Betrieb der Linie handelt, kann die Rechtsform der EWIV als Koordinationszentrum für Fahrplan und Tarifgestaltung genutzt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass in jeder Partnerstadt ein Sondersubjekt für den Betrieb der Linie errichtet werden soll (in Form einer kommunalen Gesellschaft mbH oder Eigenbetriebes).


Ein großer Nachteil ist die mangelnde Rechtspersönlichkeit der EWIV und die unbeschränkte Haftung der Mitglieder für alle Verbindlichkeiten der EWIV.
Die Stimmen werden gleich verteilt, so dass - trotz unterschiedlicher Größe des Auftrags jenseits der Oder - leicht zu einem Klinsch kommen, wenn die Vorstellungen beider Partner auseinander fallen.
Die EWIV kann weder bezuschusst werden noch die Mittel selbst gewinnen. Sie hängt daher auch in wirtschaftlicher Hinsicht stark von den Mitgliedern ab.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die EWIV keine Angestellten anstellen kann. Eventuelle Arbeitsverträge werden mit Geschäftsführung durch die Mitglieder der EWIV geschlossen.
Die EWIV ist sehr von ihrem Mitgliedern abhängig (Weisungsrecht der Mitglieder gegenüber der Geschäftsführung) und damit unterliegt sie auch starken politischen Einflüssen. Damit kann sie auch mißbraucht werden, um die von einer Partei nicht gewollten Prozesse zu stoppen.

D. Offene Fragen
Akquise von Fördermitteln für die Mitglieder?
Sitz?
Unterliegt sie dem Vergaberecht?


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