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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Vorteile der Rechtsform ...
1. Gegenstand des Projektes
2. Rechtsfähigkeit
3. Vertretung und Willensbi...
a. Vertretung des EVTZ
b. Willensbildungsprozess i...
c. Anmerkung
4. Haushaltswirtschaft
a. Finanzierung
b. Haushalts- und Finanzier...
c. Finanzkontrolle
5. Steuerung und Kontrolle
6. Haftung
7. Auflösung
8. Grenzüberschreitender Ko...
9. Sonstige Aspekte
B. Nachteile der Rechtsform...
1. Gründung
2. Politische Einbindung
C. Offene Fragen
1. Einbeziehung Privater
2. System der Rechtsquellen
D. Weiterführende Literatur...
1. Gegenstand des Projektes
2. Rechtsfähigkeit
3. Vertretung und Willensbi...
a. Vertretung des EVTZ
b. Willensbildungsprozess i...
c. Anmerkung
4. Haushaltswirtschaft
a. Finanzierung
b. Haushalts- und Finanzier...
c. Finanzkontrolle
5. Steuerung und Kontrolle
6. Haftung
7. Auflösung
8. Grenzüberschreitender Ko...
9. Sonstige Aspekte
B. Nachteile der Rechtsform...
1. Gründung
2. Politische Einbindung
C. Offene Fragen
1. Einbeziehung Privater
2. System der Rechtsquellen
D. Weiterführende Literatur...
EVTZ: Vor- und Nachteile
Analyse vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projekts
Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher in der Datei RechtsformZusammenarbeitUntersuchung dargestellt.
A. Vorteile der Rechtsform des EVTZ
Der EVTZ bietet seinen Mitgliedern zahlreiche Vorteile, die sich vor allem aus seiner gemeinschaftsrechtlichen Legitimation zur Wahrnehmung grenzüberschreitenden kommunalen Aufgaben ergeben. Dies bezieht sich insbesondere auf:
1. Gegenstand des Projektes
Der EVTZ kann vornehmlich die Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 KomSelbstvG und nach Art. 2 Abs. 2die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, ist auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Der EVTZ kann vornehmlich die Aufgaben erfüllen, die zu Kompetenzen seiner Mitglieder gehören. Da nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 KomSelbstvG und nach Art. 2 Abs. 2die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaften gehören, ist auch der EVTZ für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes des EVTZ ist er auch als Träger anderer grenzüberschreitender Projekte (z.B. Kindergarten, Krankenhäuser) denkbar. Der EVTZ kann daher zugleich mehrere parallele Projekte verwalten. Dies bedeutet eine Bündelung von Wissen und Kompetenzen in einem besonderen Gremium und damit auch die Entlastung der gemeindlichen Verwaltung von dem Management mit besonderen Aufgaben sowie mindert wesentlich die Kommunikationsprobleme, welche - nach bisheriger Erfahrung - den reibungslosen Projektablauf beeinträchtigt haben.
Der EVTZ kann auch in allen Phasen der Ausführung des Projektes (Antragsstellung, Planung, Errichtung und Betrieb) tätig sein. Insbesondere ist der EVTZ befähigt, sich im eigenen Namen um die EU-Fördermittel zu bewerben und diese selbständig zu verwalten sowie abzurechnen.
2. Rechtsfähigkeit
Der EVTZ erwirbt die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Register oder mit dem Tag der Veröffentlichung der Satzung des EVTZ, je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Der EVTZ erwirbt die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Register oder mit dem Tag der Veröffentlichung der Satzung des EVTZ, je nachdem, was zuerst eintritt (Art. 5 Abs. 1 EVTZ-VO).
Die Rechtspersönlichkeit nach deutschem und polnischem Rechtsverständnis macht den EVTZ zum selbständigen Träger von Rechten und Pflichten. Dies erlaubt, dass im täglichen Geschäftsverkehr der EVTZ eigenständig (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Verträge abschließt, Rechte und Pflichte erwirbt und damit das "Projekt-Geschäft" unabhängig von den Mitgliedern betreibt. Dies bedeutet z.B. für beide Partner, dass eventuelle langwierige Vergabeverfahren durch ein Subjekt durchgeführt werden kann. Der EVTZ schafft auch einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten. Es können auch damit einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern (zu weiteren Vorteilen s. den Teil betreffend "Notwendigkeit einer besonderen Form").
3. Vertretung und Willensbildung
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der Innenverhältnisse bietet.
In dieser Hinsicht ist der EVTZ eine sehr flexible Rechtsform, da die EVTZ-VO den Mitgliedern einen breiten Spielraum für die Gestaltung der Innenverhältnisse bietet.
a. Vertretung des EVTZ
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt, so dass den Mitgliedern ein Wahlrecht zusteht. Die VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.
Vertreten wird der EVTZ durch einen Direktoren (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Die EVTZ-VO überlässt den Mitgliedern, ob der Direktor durch die Versammlung gewählt oder direkt durch die Mitglieder benannt wird. Auch die Voraussetzungen an die Person des Direktors sind nicht näher bestimmt, so dass den Mitgliedern ein Wahlrecht zusteht. Die VO schließt auch nicht aus, den Posten des stellvertretenden Direktors zu schaffen, wenn eine paritätische Besetzung des Vertretungsorgans aus politischen Gründen angebracht wäre. Allerdings sind in solchem Fall die Kompetenzen klar zu setzen, damit es nicht zu Organstreitigkeiten kommt.
b. Willensbildungsprozess im EVTZ
Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet auch einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Wege der Entscheidungsfindung innerhalb des EVTZ. Mit Erarbeitung von entsprechenden Mechanismen in der Satzung des EVTZ können zahlreiche Probleme entschärft werden.
Das Entscheidungsverfahren wird grundsätzlich durch die Satzung bestimmt (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EVTZ-VO). Dies eröffnet auch einen weiteren Spielraum für die Mitglieder bei der Festlegung der Wege der Entscheidungsfindung innerhalb des EVTZ. Mit Erarbeitung von entsprechenden Mechanismen in der Satzung des EVTZ können zahlreiche Probleme entschärft werden.
4. Haushaltswirtschaft
Im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme ersichtlich, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren. Nicht desto trotz lassen sich einige Vorteile des EVTZ in diesem Bereich erblicken. Die Bewältigung dieser Probleme kann aber im Endergebnis die Errichtung eines grenzüberschreitenden öffentlich-rechtlichen Subjektes zur Folge haben, das als quasi grenzüberschreitende Gemeinde in der Grenzregion agieren kann.
Im Bereich der Haushaltswirtschaft sind noch viele Probleme ersichtlich, die aus mangelnder Erprobung dieser Rechtsform resultieren. Nicht desto trotz lassen sich einige Vorteile des EVTZ in diesem Bereich erblicken. Die Bewältigung dieser Probleme kann aber im Endergebnis die Errichtung eines grenzüberschreitenden öffentlich-rechtlichen Subjektes zur Folge haben, das als quasi grenzüberschreitende Gemeinde in der Grenzregion agieren kann.
a. Finanzierung
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Als grundsätzliche Quellen werden vor allem EU-Fördermitteln für Projekte und Programme aus dem Bereich der territorialen Zusammenarbeit sowie Finanzbeiträge der Mitglieder genannt. Zu den Finanzbeiträgen bestehen noch insoweit einige Fragen (z.B. Vereinbarung mit dem Recht öffentlicher Finanzen, steuerrechtliche Aspekte), die aber die Grundsätzliche Eignung der Rechtsform des EVTZ für das vorliegende Projekt nicht in Frage stellen.
In dieser Hinsicht ist der EVTZ auch eine sehr flexible Rechtsform, da er sich aus mehreren Quellen unterhalten darf. Als grundsätzliche Quellen werden vor allem EU-Fördermitteln für Projekte und Programme aus dem Bereich der territorialen Zusammenarbeit sowie Finanzbeiträge der Mitglieder genannt. Zu den Finanzbeiträgen bestehen noch insoweit einige Fragen (z.B. Vereinbarung mit dem Recht öffentlicher Finanzen, steuerrechtliche Aspekte), die aber die Grundsätzliche Eignung der Rechtsform des EVTZ für das vorliegende Projekt nicht in Frage stellen.
Darüber hinaus kann der EVTZ Zuwendungen, Schenkungen und Vermächtnisse sowie sonstige rechtlich zulässige Einnahmen und Zinseinkünfte erhalten. Dies bedeutet u.a., dass der EVTZ durch die Gemeinden unter besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Finanzrechts bezuschusst werden kann, wenn z.B. der Betrieb einer Bus- oder Straßenbahnlinie defizitär ist.
Letztendlich ist festzustellen, dass der EVTZ sich auch wirtschaftlich betätigen kann. Somit kann er auch seine Einnahmen um Leistungsentgelte für Mitglieder oder Dritte erweitern.
b. Haushalts- und Finanzierungsregeln
Da der EVTZ als eine juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist, ist er besonders an die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung öffentlicher Mittel gebunden. Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates. Dies bedeutet, dass der EVTZ die Haushalts- und Finanzierungsvorschriften einzuhalten hat, die an seinem Sitz gelten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) EVTZ-VO). Diesbezüglich weicht also der EVTZ nicht von den anderen öffentlich-rechtlichen Subjekten des Sitzstaates des EVTZ.
Da der EVTZ als eine juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist, ist er besonders an die Einhaltung der Vorschriften über die Verwaltung öffentlicher Mittel gebunden. Der EVTZ verfügt über einen jährlichen Haushaltsplan, für dessen Erstellung die Versammlung zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO). Sonstige Unterlagen (Jahresabschluss und Jahresbericht) sind nach dem Recht des Sitzstaates zu erstellen. Auch die Prüfung und Offenlegung des Abschlusses unterliegt dem Recht des Sitzstaates. Dies bedeutet, dass der EVTZ die Haushalts- und Finanzierungsvorschriften einzuhalten hat, die an seinem Sitz gelten (vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) EVTZ-VO). Diesbezüglich weicht also der EVTZ nicht von den anderen öffentlich-rechtlichen Subjekten des Sitzstaates des EVTZ.
Andere Mitglieder können in der Satzung des EVTZ bestimmen, inwieweit auch ihre Bestimmungen über Buchhaltungs- und Haushaltsregeln (einschließlich Finanzregelungen) auf den EVTZ anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e) EVTZ-VO). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der EVTZ auch die Voraussetzungen anderer Mitgliedstaaten in der Hinsicht erfüllt
S. Art. 6 EVTZ-VO + Peine/Starke, LKV 2008, 405
5. Steuerung und Kontrolle
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig. Da es sich aber zugleich um ein Subjekt handelt, das an die Kommunen strickt gebunden ist, können die gemeindlichen Gegebenheiten auch auf den EVTZ übertragen werden. Durch Einbau entsprechender Mechanismen in die Satzung kann aber diesen Problemen abgeholfen werden. An der Stelle ist daher noch mal auf die Flexibilität der Rechtsform sowie die freie Gestaltung der Spielregel in der EVTZ-Satzung hinzuweisen.
Da der EVTZ eine selbständige juristische Person ist, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich ausführt, ist er im Prinzip von den Mitgliedern unabhängig. Da es sich aber zugleich um ein Subjekt handelt, das an die Kommunen strickt gebunden ist, können die gemeindlichen Gegebenheiten auch auf den EVTZ übertragen werden. Durch Einbau entsprechender Mechanismen in die Satzung kann aber diesen Problemen abgeholfen werden. An der Stelle ist daher noch mal auf die Flexibilität der Rechtsform sowie die freie Gestaltung der Spielregel in der EVTZ-Satzung hinzuweisen.
Der EVTZ unterliegt grundsätzlich der Kontrolle in finanzieller Hinsicht. Diese erfolgt nach dem Recht des Sitzstaates (Art. 6 Abs. 1 EVTZ-VO). Die beschränkte Rechtsaufsicht wird zwar kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Sie kann aber auch vom Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.
6. Haftung
Die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG, Art. 12 EVTZ-VO; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB),
Die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG, Art. 12 EVTZ-VO; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB),
7. Auflösung
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009),
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 lit. c) EVTZ-VO) und in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind (insoweit unzutreffend Bussmann, in: Samorząd Terytorialny 2009),
9. Sonstige Aspekte
EVTZ er ist an Einhaltung von Transparenz- und Öffentlichkeitsgrundsätze gebunden.
EVTZ er ist an Einhaltung von Transparenz- und Öffentlichkeitsgrundsätze gebunden.
Des Weiteren sind noch folgende Vorteile des EVTZ ersichtlich:
- ein völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Staaten für ihre Gebietskörperschaften erübrigt sich,
- die politische Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Mitgliedstaaten wird gezeigt.
B. Nachteile der Rechtsform des EVTZ
1. Gründung
Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ( /** action "pu" makes possible to display norms from polskieustawy.com **/ if (!(function_exists('separateNr'))) { function separateNr($norm) { // $norm = number of chosen "przepis" // $normTemp = temporary number // $subNrL, $SubNrC = second part of the number - non-numerical or numerical (for result) // separate non-numerical character if (ord(substr($norm, strlen($norm) - (1))) < 47) { for ($x = 2; $x <= strlen($norm); $x = $x + 1) { if (substr($norm, strlen($norm) - $x, 1) == "(") { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - ($x - 1)); $normTemp = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); $norm = substr($norm, 0 ,strlen($norm) - $x); break; } } } else { // ??????? if (ord(substr($norm, strlen($norm) - (1))) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?>) - eher als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil.
Die Gründung ist - wegen mangelnder Erfahrung und wegen Genehmigungserfordernisses ( /** action "pu" makes possible to display norms from polskieustawy.com **/ if (!(function_exists('separateNr'))) { function separateNr($norm) { // $norm = number of chosen "przepis" // $normTemp = temporary number // $subNrL, $SubNrC = second part of the number - non-numerical or numerical (for result) // separate non-numerical character if (ord(substr($norm, strlen($norm) - (1))) < 47) { for ($x = 2; $x <= strlen($norm); $x = $x + 1) { if (substr($norm, strlen($norm) - $x, 1) == "(") { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - ($x - 1)); $normTemp = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); $norm = substr($norm, 0 ,strlen($norm) - $x); break; } } } else { // ??????? if (ord(substr($norm, strlen($norm) - (1))) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1); $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); if (ord(substr($norm, strlen($norm) - 1)) > 58) { $normTemp = substr($norm, strlen($norm) - 1).$normTemp; $norm = substr($norm, 0, strlen($norm) - 1); } } else { $normTemp = ""; } } if ($normTemp == "") { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 48) { $subNrL = ""; $subNrC = "0"; } else { if (ord(substr($normTemp, 0, 1)) < 58) { if (ord(substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1)) > 58) { $subNrL = substr($normTemp, strlen($normTemp) - 1); $subNrC = substr($normTemp, 0, strlen($normTemp) - 1); } else { $subNrL = ""; $subNrC = $normTemp; } } else { $subNrL = $normTemp; $subNrC = "0"; } } } //umwandlung des strings in zahl $norm = strval(intval($norm)); $final = array(); $final["main"] = $norm; $final["lit"] = $subNrL; $final["cyf"] = $subNrC; return $final; } } $out = ""; // do generowania identyfikatorow boksow z przepisami jest zmienna sesyjna "pid" if (!(isset($_SESSION["pid"]))) $_SESSION["pid"] = 0; // $_SESSION["pid"]++; //identyfikator boksu w ktorym pojawia sie tekst jest tu potrzebny // analyzing "przepis" e.g. "art. 23 § 2 KC" if ($akt <> "") { $out .= "".$akt.""; } else { $pattern = "/^(art\.|§|artykuł)\040(\S*?)\040(.*\040|)(\S*)$/i"; if (preg_match($pattern, $przepis, $matches)) { $mark = $matches[1]; $norm = $matches[2]; $act = $matches[4]; $addin = $matches[3]; $nr = separateNr($norm); $out .= "".$przepis.""; } } echo $out; //echo $this->tag; ?>) - eher als schwerfällig zu betrachten und damit als Nachteil.
2. Politische Einbindung
Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt grundsätzlich in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt.
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht, das an seinem Sitz gilt.Der EVTZ ist - im Gegensatz zu privatrechtlichen Rechtsformen - als öffentlich-rechtliches Rechtssubjekt grundsätzlich in die politischen Belange seiner Träger eingebunden, so dass er in noch stärkerem Maße dem Einfluss der öffentlichen Hand unterliegt.
Es sind können noch andere Fragen offen werden, da diese Rechtsform noch nicht weitgehend erprobt ist.
C. Offene Fragen
1. Einbeziehung Privater
Nach dem deutschen Verständnis der Körperschaft des öffentlichen Rechts können privatrechtliche Strukturen in den EVTZ einbezogen werden. Problematisch ist, ob dies auch nach polnischem Recht möglich wäre.
Nach dem deutschen Verständnis der Körperschaft des öffentlichen Rechts können privatrechtliche Strukturen in den EVTZ einbezogen werden. Problematisch ist, ob dies auch nach polnischem Recht möglich wäre.
2. System der Rechtsquellen
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ (Frage aufgeworfen von BussmannSamorzadTerytorialny2009).
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ (Frage aufgeworfen von BussmannSamorzadTerytorialny2009).
D. Weiterführende Literatur zum Thema
- Information des Deutschen Städte- und Gemeindebundes;
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