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EVTZ: Vor- und Nachteile

Analyse vor dem Hintergrund eines grenzüberschreitenden ÖPNV-Projekts

Die Untersuchungskriterien für Projekte aus dem Bereich des ÖPNV wurden näher in der Datei RechtsformZusammenarbeitUntersuchung dargestellt.

A. Vor- und Nachteile der Rechtsform
Wegen eines weiten Betätigungsfeldes für die EVTZ ist er als Träger grenzüberschreitend tätiger Stadtwerke, ÖPNV-Systeme oder Kinderbetreuungseinrichtungen denkbar (Peine/Starke, LKV 2008, 403).
Die beschränkte Rechtsaufsicht wird kritisch bewertet (Peine/Starke, LKV 2008, 405). Dies kann aber auch Vorteil sein, wenn die Handlungen der Aufsichtsbehörden nicht immer vorhersehbar sind.
Durch die Autorität einer öffentlichen Einrichtung, nämlich des EVTZ, wird es leichter sein, Fördermittel zu erhalten. Der Mehrwert dieser Struktur für die kleinen lokalen Räume liegt in dem politischen Impuls und der juristischen Person (s. EVTZ-Bericht).
Ein EVTZ kann noch weitere Vorteile anbieten (nach der Information des Deutschen Städte- und Gemeindebundes):
  • es werden einheitliche Regeln für die Durchführung gemeinsamer Initiativen in mehren Mitgliedstaaten geschaffen;
  • es können einheitliche Grundsätze für die Einstellung von Mitarbeitern und gemeinsame Beschaffungsverfahren gelten;
  • es erübrigt sich völkerrechtliche Vereinbarung,
  • es gibt die Möglichkeit der direkten Bewerbung um die Fördermittel der EU-Territorialprogrammen und deren Verwaltung,
  • es zeigt die politische Bereitschaft für die Zusammenarbeit mit Partnern in anderen Mitgliedstaaten,
  • es können mehrere grenzüberschreitende Projekte zugleich abgedeckt werden (ÖPNV, Kindergarten, Krankenhäuser),
  • Ausschluss der Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des EVTZ (Art. 12 EVTZ; vgl. weiter auch Art. 40 polZGB).

Ferner wird der Willensbildungsprozess wesentlich verkürzt und von den gemeinderechtlichen Bedingungen unabhängig gemacht.
Die Haftung trifft im Prinzip nicht die Mitglieder des EVTZ (Art. 19 EVTZG).

B. Offene Fragen
Nach dem deutschen Verständnis der Körperschaft des öffentlichen Rechts können privatrechtliche Strukturen in den EVTZ einbezogen werden.
Als Einrichtung des öffentlichen Rechts unterliegt der EVTZ dem Vergaberecht.
Fraglich ist das Rang der Übereinkunft und der Satzung im System der Rechtsquellen zu EVTZ (BussmannSamorzadTerytorialny2009).
Wie sieht es aus nach polnischem Recht?
Wie werden die Einlagen geleistet?
Wie sieht´s mit der Insolvenz aus?

CategoryEVTZ
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