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Revision history for EVTZGruendung


Revision [16509]

Last edited on 2012-07-10 06:35:04 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) MITGLIEDER
((1)) GRÜNDUNGSVERFAHREN
((1)) DOKUMENTE
Deletions:
((1)) Mitglieder
((1)) Gründungsverfahren
>>**Dokumentation:**


Revision [9124]

Edited on 2010-12-20 10:56:43 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die EVTZ-VO sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht (sog. Einrichtungen des öffentlichen Rechts.) Als Mitglieder eines EVTZ kommen daher in Betracht:
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO **nicht zulässig**. Dies bedeutet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen.
Das Verfahren zur Errichtung eines EVTZ verläuft in folgenden Schritten:
In Brandenburg ist das Ministerium des Inneren eine für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgEVTZ-ZustV]]).
((2)) Übereinkunft (poln. //konwencja//)
((2)) Satzung (poln. //statut//)
Nach der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung in "Monitor Polski B" ist die Eintragung ins EVTZ-Register notwendig. In polnisches Register werden nur die EVTZ eingetragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Polen haben. Das Register wird vom Außenminister geführt (mehr dazu [[EVTZEintragung]]).
>>**Dokumentation:**
- [[http://www.euroblogg.eu/index.php/evtz-dossier-519/grng-eines-evtz-dossier-520.html M. Seidler, Gründung eines EVTZ]];
- [[http://portal.cor.europa.eu/egtc/en-US/Projects/already/Documents/2009-03-27%20Statuts%20GECT%20avec%20logo.pdf Satzung]] des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit "EURODISTRIKT STRASBOURG-ORTENAU">>
Deletions:
Die Verordnung sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht. Dies sind die sog. Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Als Mitglieder kommen daher in Betracht:
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies bedeutet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen.
In Brandenburg ist das Ministerium des Inneren eine für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgEVTZ-ZustV]]).
((2)) Übereinkunft (konwencja)
((2)) Satzung (statut)
Nach der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung in "Monitor Polski B" ist die Eintragung ins EVTZ-Register notwendig. In polnisches Register werden nur die EVTZ eingetragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Polen haben. Das Register wird vom Außenminister geführt (mehr dazu [[EVTZEintragung]])
((2)) Dokumentation
S. auch M. Seidler, Gründung eines EVTZ, http://www.euroblogg.eu/index.php/evtz-dossier-519/grng-eines-evtz-dossier-520.html
((1)) Musterdokumente
Z.B. die [[http://portal.cor.europa.eu/egtc/en-US/Projects/already/Documents/2009-03-27%20Statuts%20GECT%20avec%20logo.pdf Satzung]] des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit "EURODISTRIKT STRASBOURG-ORTENAU";


Revision [9016]

Edited on 2010-12-10 11:45:16 by MarcinKrzymuski
Additions:
- sonstige Subjekte, die in Art. 1 Abs. 9 UAbs. 2 der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML RL 2004/18/EG]] genannt werden, d.h. folgende Voraussetzungen (kumulativ) erfüllen:
Deletions:
- sonstige Subjekte, die in Art. 1 Abs. 9 UA 2 der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML RL 2004/18/EG]] genannt werden, d.h. folgende Voraussetzungen (kumulativ) erfüllen:


Revision [9009]

Edited on 2010-12-09 22:06:19 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies bedeutet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen.
In Brandenburg wird ein Beschluss der Gemeindevertretung vorausgesetzt ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47187.de#28 § 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf]])). Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf "Ja" lautenden Stimmen gefasst (§ 39 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf).
Nach polnischem Recht wird die Genehmigung durch den Außenminister nach Absprache mit Innenminister, Finanzminister und Minister für regionale Entwicklung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Beschlusses erteilt (Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt). Es ist aber davon auszugehen, dass das Verfahren langwierig sein kann und die 3-Monate-Frist eher nicht eingehalten wird.
In Brandenburg ist das Ministerium des Inneren eine für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgEVTZ-ZustV]]).
Die Genehmigung nach Art. 4 Abs. 3 EVTZ-VO ist zu erteilen (gebundene Entscheidung), wenn die Ablehnungsgründe nicht gegeben sind (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Nach der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung in "Monitor Polski B" ist die Eintragung ins EVTZ-Register notwendig. In polnisches Register werden nur die EVTZ eingetragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Polen haben. Das Register wird vom Außenminister geführt (mehr dazu [[EVTZEintragung]])
Z.B. die [[http://portal.cor.europa.eu/egtc/en-US/Projects/already/Documents/2009-03-27%20Statuts%20GECT%20avec%20logo.pdf Satzung]] des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit "EURODISTRIKT STRASBOURG-ORTENAU";
Deletions:
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies begründet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen.
In Brandenburg wird ein Beschluss der Gemeindevertretung vorausgesetzt ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47187.de#28 § 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf]])). Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst (§ 39 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf).
Nach polnischem Recht wird die Genehmigung durch den Außenminister nach Absprache mit Inneminister, Finanzminister und Minister für regionale Entwicklung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Beschlusses erteilt (Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt). Es ist aber davon auszugehen, dass das Verfahren langwierig sein kann und die 3-Monate-Frist eher nicht eingehalten wird.
In Brandenburg ist das Ministerium des Inneren zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgEVTZ-ZustV]]).
Die Genehmigung die nach Art. 4 Abs. 3 EVTZ-VO ist zu erteilen (gebundene Entscheidung), wenn die Ablehnungsgründe nicht gegeben sind (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Nach der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung in "Monitor Polski B" ist die Eintragung ins EVTZ-Register notwendig. Ins polnisches Register werden nur die EVTZ eingetragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Polen haben. Das Register wird vom Außenminister geführt (mehr dazu [[EVTZEintragung]])
Z.B. die [[http://portal.cor.europa.eu/egtc/en-US/Projects/already/Documents/2009-03-27%20Statuts%20GECT%20avec%20logo.pdf Satzung]] des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit "EURODISTRIKT STRASBOURGORTENAU";


Revision [8957]

Edited on 2010-12-08 23:37:41 by MarcinKrzymuski
Additions:
- zum Zweck gegründet sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
- Rechtspersönlichkeit besitzen,
- überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden und
- hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Deletions:
- zum Zweck gegründet,im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
- Rechtspersönlichkeit besitzt,
- überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird und
- hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.


Revision [8956]

Edited on 2010-12-08 23:36:43 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Einbeziehung Privater ist nach Art. 3 EVTZ-VO nicht zulässig. Dies begründet einen wesentlichen Unterschied zu kommunalen Gesellschaften und damit auch eine Einschränkung im Vergleich zu gesellschaftsrechtlichen Betätigungsformen der Kommunen.


Revision [8857]

Edited on 2010-11-27 22:13:16 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Mitglieder vereinbaren **einstimmig** eine Übereinkunft, derer Inhalt in Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO bestimmt wird (mehr dazu: [[EVTZUebereinkunft]]).
Deletions:
Die Mitglieder vereinbaren **einstimmig** eine Übereinkunft, dessen Inhalt in Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO bestimmt wird (mehr dazu: [[EVTZUebereinkunft]]).


Revision [8518]

Edited on 2010-10-30 20:56:52 by WojciechLisiewicz
Additions:
Nach polnischem Recht wird die Genehmigung durch den Außenminister nach Absprache mit Inneminister, Finanzminister und Minister für regionale Entwicklung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Beschlusses erteilt (Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt). Es ist aber davon auszugehen, dass das Verfahren langwierig sein kann und die 3-Monate-Frist eher nicht eingehalten wird.
Deletions:
Nach polnischem Recht wird die Genehmigung durch den Außenminister nach Absprache mit Inneminister, Finanzminister und Minister für regionale Entwicklung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Beschlusses erteilt (Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt). Es ist aber davon auszugehen, dass das erfahren langwierig sein kann und die 3-Monate-Frist eher nicht eingehalten wird.


Revision [8203]

Edited on 2010-09-28 18:11:32 by MarcinKrzymuski
Additions:
Zu den Gründungsvoraussetzungen eines EVTZ gehört ferner, dass es sich um Einrichtungen aus **unterschiedlichen** Mitgliedstaaten der EU handelt.
Nach polnischem Recht verlangt der Beitritt einer Selbstverwaltungseinheit zu einem EVTZ eines Beschlusses des satzungsgebenden Organs (Art. 5 Abs. 1 UEuropUgrupWspTeryt). Der Beschluss ist **mit absoluter Mehrheit** zu treffen.
In Brandenburg wird ein Beschluss der Gemeindevertretung vorausgesetzt ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47187.de#28 § 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf]])). Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst (§ 39 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf).
Die Mitglieder vereinbaren **einstimmig** eine Übereinkunft, dessen Inhalt in Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO bestimmt wird (mehr dazu: [[EVTZUebereinkunft]]).
Aufgrund der Übereinkunft ist anschließend die Satzung **einstimmig** zu beschließen. Die Satzung wiederholt die Bestimmungen der [[EVTZUebereinkunft Übereinkunft]] sowie enthält andere in Art. 9 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Bestimmungen (mehr dazu [[EVTZSatzung]]).
Deletions:
Zu den Gründungsvoraussetzungen eines EVTZ gehört ferner, dass es sich um Einrichtungen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU handelt.
Nach polnischem Recht verlangt der Beitritt einer Selbstverwaltungseinheit zu einem EVTZ eines Beschlusses des satzungsgebenden Organs (Art. 5 Abs. 1 UEuropUgrupWspTeryt). Der Beschluss ist mit absoluter Mehrheit zu treffen.
In Brandenburg wird ein Beschluss der Gemeindevertretung vorausgesetzt ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47187.de#28 § 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf]])).
Die Mitglieder vereinbaren einstimmig eine Übereinkunft, dessen Inhalt in Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO bestimmt wird (mehr dazu: [[EVTZUebereinkunft]]).
Aufgrund der Übereinkunft ist die Satzung einstimmig zu beschließen. Die Satzung wiederholt die Übereinkunft sowie andere in Art. 9 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Bestimmungen (mehr dazu [[EVTZSatzung]]).
Die Satzung wird in "Monitor Polski B" veröffentlicht. Für die Veröffentlichung ist der Außenministers zuständig (Art. 13 UEuropUgrupWspTeryt).


Revision [8201]

Edited on 2010-09-28 17:31:38 by MarcinKrzymuski
Additions:
In Brandenburg wird ein Beschluss der Gemeindevertretung vorausgesetzt ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47187.de#28 § 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf]])).
Anschließend ist eine Genehmigung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates einzuholen.
Nach polnischem Recht wird die Genehmigung durch den Außenminister nach Absprache mit Inneminister, Finanzminister und Minister für regionale Entwicklung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Beschlusses erteilt (Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt). Es ist aber davon auszugehen, dass das erfahren langwierig sein kann und die 3-Monate-Frist eher nicht eingehalten wird.
In Brandenburg ist das Ministerium des Inneren zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung ([[http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.44954.de § 1 Abs. 1 Nr. 2 BbgEVTZ-ZustV]]).
Die Genehmigung die nach Art. 4 Abs. 3 EVTZ-VO ist zu erteilen (gebundene Entscheidung), wenn die Ablehnungsgründe nicht gegeben sind (vgl. Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Deletions:
In Brandenburg wird ein Beschluss des zuständigen Organs vorausgesetzt.
Anschließend ist eine Genehmigung des Außenministers zu erlangen. Der Außenminister erteilt die Genehmigung nach Absprache mit Inneminister, Finanzminister und Minister für regionale Entwicklung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Beschlusses (Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt). Es ist aber davon auszugehen, dass das erfahren langwierig sein kann und die 3-Monate-Frist eher nicht eingehalten wird..
In Brandenburg ist das Ministerium des Inneren zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung.
Die Genehmigung die nach Art. 4 Abs. 3 EVTZ-VO (vgl. {{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) ist zu erteilen (gebundene Entscheidung), wenn die Ablehnungsgründe nicht gegeben sind (Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Nach polnischem Recht wird die Übereinkunft (konwencja) in "Monitor Polski B" veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt auf Anordnung des Außenministers (Art. 13 UEuropUgrupWspTeryt).


Revision [8140]

Edited on 2010-09-25 14:07:54 by MarcinKrzymuski
Additions:
----
CategoryEVTZ


Revision [8135]

Edited on 2010-09-25 13:38:56 by MarcinKrzymuski
Additions:
Anschließend ist eine Genehmigung des Außenministers zu erlangen. Der Außenminister erteilt die Genehmigung nach Absprache mit Inneminister, Finanzminister und Minister für regionale Entwicklung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Beschlusses (Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt). Es ist aber davon auszugehen, dass das erfahren langwierig sein kann und die 3-Monate-Frist eher nicht eingehalten wird..
Deletions:
Anschließend ist eine Genehmigung des Außenministers zu erlangen. Der Außenminister erteilt die Genehmigung nach Absprache mit Inneminister, Finanzminister und Minister für regionale Entwicklung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Beschlusses (Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt).


Revision [8111]

Edited on 2010-09-23 18:25:13 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Mitglieder vereinbaren einstimmig eine Übereinkunft, dessen Inhalt in Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO bestimmt wird (mehr dazu: [[EVTZUebereinkunft]]).
Aufgrund der Übereinkunft ist die Satzung einstimmig zu beschließen. Die Satzung wiederholt die Übereinkunft sowie andere in Art. 9 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Bestimmungen (mehr dazu [[EVTZSatzung]]).
Nach der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung in "Monitor Polski B" ist die Eintragung ins EVTZ-Register notwendig. Ins polnisches Register werden nur die EVTZ eingetragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Polen haben. Das Register wird vom Außenminister geführt (mehr dazu [[EVTZEintragung]])
Deletions:
Die Mitglieder vereinbaren einstimmig eine Übereinkunft, dessen Inhalt in Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO bestimmt wird (mehr dazu: EVTZUebereinkunft).
Aufgrund der Übereinkunft ist die Satzung einstimmig zu beschließen. Die Satzung wiederholt die Übereinkunft sowie andere in Art. 9 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Bestimmungen (mehr dazu EVTZSatzung).
Nach der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung in "Monitor Polski B" ist die Eintragung ins EVTZ-Register notwendig. Ins polnisches Register werden nur die EVTZ eingetragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Polen haben. Das Register wird vom Außenminister geführt (mehr dazu EVTZEintragung)


Revision [8110]

Edited on 2010-09-23 18:24:31 by MarcinKrzymuski
Additions:
Die Verordnung sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht. Dies sind die sog. Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Als Mitglieder kommen daher in Betracht:
- die Mitgliedstaaten der EU selbst,
- Gebietskörperschaften (regional oder lokal - Landkreise oder Gemeinden; in Polen: //powiat// und //gmina//),
- Verbände der o. g. Rechtssubjekte,
- sonstige Subjekte, die in Art. 1 Abs. 9 UA 2 der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML RL 2004/18/EG]] genannt werden, d.h. folgende Voraussetzungen (kumulativ) erfüllen:
- zum Zweck gegründet,im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
- Rechtspersönlichkeit besitzt,
- überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird und
- hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Zu den Gründungsvoraussetzungen eines EVTZ gehört ferner, dass es sich um Einrichtungen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU handelt.
((2)) Beschlussfassung durch Mitglieder
Nach polnischem Recht verlangt der Beitritt einer Selbstverwaltungseinheit zu einem EVTZ eines Beschlusses des satzungsgebenden Organs (Art. 5 Abs. 1 UEuropUgrupWspTeryt). Der Beschluss ist mit absoluter Mehrheit zu treffen.
In Brandenburg wird ein Beschluss des zuständigen Organs vorausgesetzt.
((2)) Genehmigung durch den Mitgliedstaat
Anschließend ist eine Genehmigung des Außenministers zu erlangen. Der Außenminister erteilt die Genehmigung nach Absprache mit Inneminister, Finanzminister und Minister für regionale Entwicklung innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Beschlusses (Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt).
In Brandenburg ist das Ministerium des Inneren zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung.
((2)) Übereinkunft (konwencja)
Die Mitglieder vereinbaren einstimmig eine Übereinkunft, dessen Inhalt in Art. 8 Abs. 2 EVTZ-VO bestimmt wird (mehr dazu: EVTZUebereinkunft).
Nach polnischem Recht wird die Übereinkunft (konwencja) in "Monitor Polski B" veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt auf Anordnung des Außenministers (Art. 13 UEuropUgrupWspTeryt).
((2)) Satzung (statut)
Aufgrund der Übereinkunft ist die Satzung einstimmig zu beschließen. Die Satzung wiederholt die Übereinkunft sowie andere in Art. 9 Abs. 2 EVTZ-VO genannte Bestimmungen (mehr dazu EVTZSatzung).
Die Satzung wird in "Monitor Polski B" veröffentlicht. Für die Veröffentlichung ist der Außenministers zuständig (Art. 13 UEuropUgrupWspTeryt).
((2)) Eintragung ins Register
Nach der Veröffentlichung der Übereinkunft und der Satzung in "Monitor Polski B" ist die Eintragung ins EVTZ-Register notwendig. Ins polnisches Register werden nur die EVTZ eingetragen, die ihren satzungsmäßigen Sitz in Polen haben. Das Register wird vom Außenminister geführt (mehr dazu EVTZEintragung)
Deletions:
Die Verordnung sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht. Es können jedenfalls die Mitgliedstaaten der EU direkt sein, es können ihre Gebietskörperschaften (regional oder lokal - Landkreise oder Gemeinden; in Polen: //powiat// und //gmina//). Ferner sind - neben weiteren öffentlichrechtlichen Einrichtungen - Verbände der o. g. Rechtssubjekte als Mitglied eines EVTZ zugelassen.
Zu den Gründungsvoraussetzungen eines EVTZ gehört ferner, dass es sich bei den zulässigen Mitgliedern auch um Rechtssubjekte aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU handelt.
((2)) Übereinkommen
((2)) Satzung
((2)) Genehmigung
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschritenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405).
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO sowie Art. 12 Abs. 2- 3 EVTZ-VO festgelegt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden. Übersteigen die Schulden des EVTZ seine Aktiva, so haften seine Mitglieder. Die Haftung der Mitglieder kann aber in der Satzung oder im innerstaatlichen Recht des betroffenen Mitglieds beschränkt werden.
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.


Revision [8108]

Edited on 2010-09-23 17:42:43 by MarcinKrzymuski
Additions:
((1)) Gründungsverfahren
((2)) Übereinkommen

((2)) Satzung

((2)) Genehmigung
Die Genehmigung die nach Art. 4 Abs. 3 EVTZ-VO (vgl. {{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) ist zu erteilen (gebundene Entscheidung), wenn die Ablehnungsgründe nicht gegeben sind (Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschritenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405).
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO sowie Art. 12 Abs. 2- 3 EVTZ-VO festgelegt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden. Übersteigen die Schulden des EVTZ seine Aktiva, so haften seine Mitglieder. Die Haftung der Mitglieder kann aber in der Satzung oder im innerstaatlichen Recht des betroffenen Mitglieds beschränkt werden.
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.

((2)) Dokumentation
S. auch M. Seidler, Gründung eines EVTZ, http://www.euroblogg.eu/index.php/evtz-dossier-519/grng-eines-evtz-dossier-520.html
((1)) Musterdokumente
Z.B. die [[http://portal.cor.europa.eu/egtc/en-US/Projects/already/Documents/2009-03-27%20Statuts%20GECT%20avec%20logo.pdf Satzung]] des Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit "EURODISTRIKT STRASBOURGORTENAU";
Deletions:
((1)) Übereinkommen
((1)) Satzung
((1)) Genehmigung
Die Genehmigung die nach Art. 4 Abs. 3 EVTZ-VO (vgl. {{pu przepis="Art. 6 UEuropUgrupWspTeryt"}}) ist zu erteilen (gebundene Entscheidung), wenn die Ablehnungsgründe nicht gegeben sind (Peine/Starke, LKV 2008, 404).
Der EVTZ finanziert sich aus den Mitteln, die von der Union zu (Ko-)Finanzierung von grenzüberschritenden Programmen und Projekten gestellt werden (Art. 7 Abs. 3 EVTZ-VO). Im Übrigen bestreitet der EVTZ seinen Unterhalt aus Finanzbeiträgen der Mitglieder (Peine/Starke, LKV 2008, 404-405).
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 10 Abs. 3 EVTZ-VO sowie Art. 12 Abs. 2- 3 EVTZ-VO festgelegt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden. Übersteigen die Schulden des EVTZ seine Aktiva, so haften seine Mitglieder. Die Haftung der Mitglieder kann aber in der Satzung oder im innerstaatlichen Recht des betroffenen Mitglieds beschränkt werden.
Die Aufsicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Finanzkontrolle, so dass der EVTZ weitgehend autonom ist. In besonders schwerwiegenden Fällen kommen die Maßnahmen nach Art. 13 EVTZ-VO in Betracht.


Revision [6620]

Edited on 2010-04-27 00:21:23 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Mitglieder
Die Verordnung sieht in Art. 3 vor, dass die Mitgliedschaft in einem EVTZ nur bestimmten Rechtssubjekten zusteht. Es können jedenfalls die Mitgliedstaaten der EU direkt sein, es können ihre Gebietskörperschaften (regional oder lokal - Landkreise oder Gemeinden; in Polen: //powiat// und //gmina//). Ferner sind - neben weiteren öffentlichrechtlichen Einrichtungen - Verbände der o. g. Rechtssubjekte als Mitglied eines EVTZ zugelassen.
Zu den Gründungsvoraussetzungen eines EVTZ gehört ferner, dass es sich bei den zulässigen Mitgliedern auch um Rechtssubjekte aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU handelt.


Revision [6612]

The oldest known version of this page was created on 2010-04-26 18:56:10 by WojciechLisiewicz
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