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Auflösung und Liquidation des EVTZ
A. Auflösungsgründe
Die Auflösung erfolgt gemäß der Satzung, was unzutreffend (BussmannSamTer2009, S. 15) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 angesehen wird, da nach Art. 8 Abs. 2 lit c) EVTZ-VO EVTZ-VO in der Übereinkunft (und damit auch in der Satzung - Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) Regelungen zur Auflösung zu enthalten sind.
B. Auflösungsverfahren
Die Entscheidung über die Auflösung des EVTZ steht den Mitgliedern des EVTZ zu. Ausnahmsweise kann sie auch durch Aufsichtsorgane in den in Art. 14 EVTZ-VO genannten Fällen begehrt werden.
Die Auflösung eines EVTZ erfolgt nach den Grundsätzen, die zunächst in der Übereinkunft (Art. 8 Abs. 2 Buchst. c) EVTZ-VO) und in der Satzung (Art. 9 Abs. 1 EVTZ-VO) zu bestimmen sind.
C. Liquidation
Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des Sitzstaates, die für vergleichbare Fälle gelten (nationales GmbH-Recht, Insolvenzrecht). In dieser Hinsicht weicht der EVTZ nicht von den sonstigen juristischen Personen des nationalen Rechts ab.
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