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Version [3924]

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Ausnahmetatbestände

vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien

Die Vergaberichtlinien statuieren eine Reihe von Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich. In einzelnen, in den Richtlinien genannten speziellen Fällen sind die vergaberechtlichen nicht zu beachten. Die einzelnen Ausnahmevorschriften können im Detail eine Reihe von praktischen Fragen aufwerfen, weil sie in ihrer Formulierung und Natur nicht eindeutig sind.

Im Einzelnen sind folgende Ausnahmen bzw Gruppen von Ausnahmen vorgesehen:
- Dienstleistungskonzessionen, Art. 17 RL 2004/18/EG und Art. 18 RL 2004/17/EG,
- Aufträge in Bereichen Sicherheit und Verteidigung, Art. 10 RL 2004/18/EG i.V.m. Art. 196 EGV,
- bestimmte Aufträge im Bereich der Telekommunikation gem. Art. 13 RL 2004/18/EG,
- Aufträge, die kraft internationaler Abkommen gemeinsam mit Drittstaaten erteilt werden,
- spezielle Dienstleistungen nach Art. 16 RL 2004/18/EG und Art. 24 RL 2004/17/EG.


A. Besondere Dienstleistungsbereiche
In den Art. 16 RL 2004/18/EG und Art. 24 RL 2004/17/EG sind einige Dienstleistungen genannt, die vom Anwendungsbereich der Richtlinien ausgenommen sind. Einige von Ihnen bedürfen einer genaueren Betrachtung:

1. Miete oder Erwerb von Immobilien
Art. 16 a) RL 2004/18/EG, Art. 24 a) RL 2004/17/EG
Problematisch können hierbei insbesondere sog. Sale-And-Lease-Back-Geschäfte sein, die eine Finanzierungskomponente enthalten. Die Geldbeschaffung ist jedoch wegen einer anderen Ausnahme an sich auch nicht von den Richtlinien erfasst, so dass auch diesbezüglich wohl kein Bedarf an Vergaberecht bestehen dürfte.

2. Rundfunk und Fernsehen
Art. 16 b) RL 2004/18/EG - nur für allgemeine Vergabekoordinierungsrichtlinie relevant.

3. Schiedsgerichte, Schlichtung von Konflikten
Art. 16 c) RL 2004/18/EG, Art. 24 b) RL 2004/17/EG

4. Finanzdienstleistungen
Art. 16 d) RL 2004/18/EG, Art. 24 c) RL 2004/17/EG

Problem 1: welche Sachverhalte fallen im Einzelnen unter die Ausnahme?
- grundsätzlich alle kapitalmarktbezogenen Dienstleistungen, die der Geldbeschaffung für den Auftraggeber dienen;
- sofern die Leistung keinen Kapitalmarktbezug hat (Beispiele: Inkasso, Beratung), dann ist Ausschreibung notwendig;
- in jedem Fall Wertpapiergeschäfte, vgl. Erwägungsgrund 27 zu RL 2004/18/EG;
- auch Kredite, die der Finanzierung des Auftraggebers dienen;

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