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aktuelles Dokument: EUVergabeR
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Revision history for EUVergabeR


Revision [8898]

Last edited on 2010-12-01 17:11:48 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie der Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG und haben an sich nichts mit öffentlicher Auftragsvergabe zu tun. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des AEUV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.
((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EU
Deletions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie der Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG und haben an sich nichts mit öffentlicher Auftragsvergabe zu tun. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.
((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EG


Revision [8796]

Edited on 2010-11-22 13:51:16 by WojciechLisiewicz
Deletions:
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Revision [8795]

Edited on 2010-11-22 13:50:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Einen Überblick über die Vorgehensweise bei der Prüfung, inwiefern die Vergabe eines öffentlichen Auftrags mit EU-Recht vereinbar ist, liefert folgende Abbildung:
{{image url="vergabefall_ablauf.png"}}
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Revision [8794]

Edited on 2010-11-22 13:27:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge aufstellt, wenn die Richtlinien nicht anwendbar sind. Im Gegenteil - __bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen__. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:
Deletions:
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:


Revision [8793]

Edited on 2010-11-22 13:04:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dabei sind folgende Regeln des Primärrechts immer zu prüfen:
Deletions:
Damit sind folgende Regeln des Primärrechts immer zu prüfen:


Revision [8792]

Edited on 2010-11-22 13:01:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1188>>. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.
Deletions:
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1112>>. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.


Revision [4074]

Edited on 2009-11-18 15:20:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu Details im Hinblick auf Verfahrensregeln im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG vgl. folgende [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2345 Struktur]] und diese [[EUVergabeRAnforderungen Erläuterungen]].
Deletions:
Zu Details im Hinblick auf Verfahrensregeln im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG vgl. folgende [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2345 Struktur]].


Revision [4072]

Edited on 2009-11-18 14:55:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ist die RL 2004/18/EG oder die RL 2004/17/EG anwendbar, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in den Richtlinien vorgesehenen Verfahrensregeln bei Auftragserteilung eingehalten werden. Die Richtlinien, insbesondere die allgemeine Vergaberichtlinie (2004/18/EG), sehen dabei eine Reihe von Regelungen vor, die das Verfahren der Auftragsvergabe regeln.
Zu Details im Hinblick auf Verfahrensregeln im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG vgl. folgende [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2345 Struktur]].
Sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinien wie auch dann, wenn die in Richtlinien vorgesehenen Verfahren nicht anwendbar sind, sind die primärrechtlichen Vorgaben des Europarechts zu beachten. Dies sind:
CategoryInternationalesRecht CategoryVergaberecht
Deletions:
Ist die RL 2004/18/EG oder die RL 2004/17/EG anwendbar, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in den Richtlinien vorgesehenen Verfahrensregeln bei Auftragserteilung eingehalten werden. Die Richtlinien, insbesondere die allgemeine Vergaberichtlinie (2004/18/EG), sehen dabei eine Reihe von Regelungen vor, die das Verfahren der Auftragsvergabe regeln.
Zu Details im Hinblick auf Verfahrensregeln im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG vgl. folgende [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2345 Struktur]].
Sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinien wie auch dann, wenn die in Richtlinien vorgesehenen Verfahren nicht anwendbar sind, sind die primärrechtlichen Vorgaben des Europarechts zu beachten. Dies sind:
CategoryInternationalesRecht


Revision [4071]

Edited on 2009-11-18 14:54:06 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:
Deletions:
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:


Revision [4070]

Edited on 2009-11-18 14:53:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Umsetzung im deutschen Recht
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die Richtlinien in folgenden Rechtsakten umgesetzt:
- im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ({{du przepis="§ 97 GWB"}} ff.),
- in der Vergabeverordnung ({{du przepis="§ 1 VgV"}} ff.),
- in den Verdingungsordnungen für Leistungen (VOB, VOL, VOF).
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:
Deletions:
((2)) Umsetzung im deutschen Recht
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die Richtlinien in folgenden Rechtsakten umgesetzt:
- im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ({{du przepis="§ 97 GWB"}} ff.),
- in der Vergabeverordnung ({{du przepis="§ 1 VgV"}} ff.),
- in den Verdingungsordnungen für Leistungen (VOB, VOL, VOF).
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:


Revision [4069]

Edited on 2009-11-18 14:51:51 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Begriff des Vergaberechts
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1112>>. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.
((2)) Rechtsquellen
Die geltenden Quellen des europäischen Vergaberechts sind:
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF als PDF]],
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],
Die genauen Quellenangaben sind in den verlinkten Dokumenten zu finden.
Deletions:
((2)) Begriff des Vergaberechts
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1112>>. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.
((2)) Rechtsquellen
Die geltenden Quellen des europäischen Vergaberechts sind:
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF als PDF]],
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],
Die genauen Quellenangaben sind in den verlinkten Dokumenten zu finden.


Revision [4068]

Edited on 2009-11-18 13:27:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ist die RL 2004/18/EG oder die RL 2004/17/EG anwendbar, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in den Richtlinien vorgesehenen Verfahrensregeln bei Auftragserteilung eingehalten werden. Die Richtlinien, insbesondere die allgemeine Vergaberichtlinie (2004/18/EG), sehen dabei eine Reihe von Regelungen vor, die das Verfahren der Auftragsvergabe regeln.
Zu Details im Hinblick auf Verfahrensregeln im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG vgl. folgende [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=2345 Struktur]].


Revision [4067]

Edited on 2009-11-18 13:01:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie der Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG und haben an sich nichts mit öffentlicher Auftragsvergabe zu tun. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.
- Diskriminierungsverbot,
- Transparenzgebot,
- Gebot eines offenen Wettbewerbs.
Deletions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.


Revision [4066]

Edited on 2009-11-18 12:59:57 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.
Deletions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.


Revision [4065]

Edited on 2009-11-18 12:59:33 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.
Deletions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.


Revision [4064]

Edited on 2009-11-18 12:59:14 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.


Revision [4063]

Edited on 2009-11-18 12:53:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Prüfung vergaberechtlicher Fragen im Europarecht - allgemeine Hinweise
((1)) Voraussetzungen, unter denen ein Vergabeverfahren i. S. d. Richtlinien zwingend ist
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Richtlinien entspricht, ist dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob der Auftrag durch den sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] erteilt werden soll)
((1)) Anforderungen an das Vergabeverfahren unabhängig vom Anwendungsbereich der Richtlinien
Sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinien wie auch dann, wenn die in Richtlinien vorgesehenen Verfahren nicht anwendbar sind, sind die primärrechtlichen Vorgaben des Europarechts zu beachten. Dies sind:
((2)) Grundfreiheiten als Vergaberecht
- [[VergabeDLFreiheit Dienstleistungsfreiheit]]
- [[VergabeWarenverkehr Warenverkehrsfreiheit]]
((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EG
Einige allgemeine Rechtsgrundsätze des Europarechts sind bei Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Hand relevant. Zu beachten sind dabei insbesondere:
Deletions:
((1)) Allgemein zur Prüfung vergaberechtlicher Fragen im Europarecht
((2)) Grundfreiheiten als Vergaberecht
- [[VergabeDLFreiheit Dienstleistungsfreiheit]]
- [[VergabeWarenverkehr Warenverkehrsfreiheit]]
((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EG als Vergaberecht
((1)) Voraussetzungen, unter denen ein Vergabeverfahren zwingend ist
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Richtlinien entspricht, ist nach deutschem Recht dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] den Auftrag vergibt)


Revision [4062]

Edited on 2009-11-18 12:39:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Begriff des Vergaberechts
Deletions:
((2)) Begriff des Vergaberechts allgemein


Revision [4043]

Edited on 2009-11-18 10:07:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Der Auftraggeber ist ein [[EUVergabeROeffAuftraggeber öffentlicher Auftraggeber]],
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] den Auftrag vergibt)
((2)) Die [[EUVergabeRSchwellenwerte Schwellenwerte]] sind erreicht,
Deletions:
((2)) Der Auftraggeber ist ein [[EUVergabeROeffAuftraggeber öffentlicher Auftraggeber]], {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}}, {{du przepis="§ 98 GWB"}},
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] den Auftrag vergibt)
((2)) Die [[EUVergabeRSchwellenwerte Schwellenwerte]] gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht,


Revision [4039]

Edited on 2009-11-18 09:59:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] den Auftrag vergibt)


Revision [3922]

Edited on 2009-11-15 13:18:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Keines der [[EUVergabeRAusnahmeTB Ausnahmetatbestände vom Anwendungsbereich]] der Richtlinien greift.
Deletions:
((2)) Keines der Ausnahmetatbestände vom Anwendungsbereich der Richtlinien greift.


Revision [3920]

Edited on 2009-11-15 13:13:15 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Die [[EUVergabeRSchwellenwerte Schwellenwerte]] gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht,
Deletions:
((2)) Die **Schwellenwerte** gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht,
((2)) Öffentlicher Auftrag
[[EUVergabeROeffentlicherAuftrag Details zum öffentlichen Auftrag]].
((2)) Schwellenwerte
Die aktuellen Schwellenwerte betragen gemäß der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:317:0034:01:DE:HTML Verordnung der Kommission]]:
- für Bauaufträge bei beiden Richtlinien (sowohl öffentliche wie auch Sektorenauftraggeber) - 5.150.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungen (in Deutschland: des Bundes) - 133.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge anderer Auftraggeber - 206.000 EUR,
- für Sektorenauftraggeber - in der Regel 412.000 EUR.
Folgende Vorschriften regeln im Einzelnen die Schwellenwerte:
- in der Vergaberichtlinie 2004:
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 56
- Art. 63
- Art. 67
- in der Sektorenrichtlinie:
- Art. 16
- Art. 61
Sofern die Schwellenwerte für ein Vergabeverfahren nach europäischen Grundsätzen überschritten sind ({{du przepis="§ 100 GWB"}}) findet das umgesetzte europäische Vergaberecht Anwendung.


Revision [3917]

Edited on 2009-11-15 13:03:47 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Richtlinien entspricht, ist nach deutschem Recht dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
((2)) Der Auftraggeber ist ein [[EUVergabeROeffAuftraggeber öffentlicher Auftraggeber]], {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}}, {{du przepis="§ 98 GWB"}},

((2)) Es soll ein [[EUVergabeROeffentlicherAuftrag öffentlicher Auftrag]] erteilt werden,

((2)) Die **Schwellenwerte** gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht,
((2)) Keines der Ausnahmetatbestände vom Anwendungsbereich der Richtlinien greift.
Deletions:
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Richtlinien entspricht, ist dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- der Auftraggeber ist ein **öffentlicher Auftraggeber**, {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}}, {{du przepis="§ 98 GWB"}},
- es soll ein **öffentlicher Auftrag** erteilt werden,
- die **Schwellenwerte** gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht.
((2)) Öffentlicher Auftraggeber
Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist nicht institutionell sondern **funktional** (*). >>(*) dazu folgende Entscheidungen des EuGH:
- EuGH, Rs. 31/87, Slg. 1988, S. 4635 - //Beentjes//;
- EuGH, Rs. C-360/96, Slg. 1998, S. I-6821 - //Gemeente Arnhem/BFI Holding//;
- EuGH, Rs. C-44/96, Slg. 1998 S. I-73 - //Mannesmann//;
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.
(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"") oder
- wenn - im Rahmen der Sektorenvergaberichtlinie - ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] handelt.


Revision [3876]

Edited on 2009-11-14 16:53:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
[[EUVergabeROeffentlicherAuftrag Details zum öffentlichen Auftrag]].
Deletions:
Öffentliche Aufträge sind:
- privatrechtliche Verträge zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen,
- öffentlich-rechtliche Verträge (EuGH, Rs. C-399/98, Slg. 2001, S. I-5409),
- Baukonzessionen, Art. 1 III RL 2004/18/EG.
In folgenden Fällen liegt kein öffentlicher Auftrag vor:
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RL 2004/18/EG,
- bei sog. //in-House-Geschäften//, also bei Aufträgen, die in wirtschaftlicher Hinsicht innerhalb des Auftraggebers erfolgen.
Damit jedoch Letzteres (ein //in-House-Geschäft//) angenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Auftrag wird an einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft vergeben,
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (""***"") >> (""***"") Vgl. zu den einschränkenden Kriterien EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen//; Kriterium der Kontrolle ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer nicht nur den Auftragnehmer als Gesellschafter hat, sondern auch andere, insb. Private Anteilseigner, vgl. Rs. C-26/03, Slg. 2005, S. I-1 - //Stadt Halle//>>
- alle Tätigkeiten werden im Wesentlichen für die kontrollierende Körperschaft (kommunaler Eigentümer) ausgeführt,
- die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt (""***"").


Revision [3875]

Edited on 2009-11-14 16:48:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
- wurden die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft beachtet (Diskriminierungsverbot, Transparenz- und Wettbewerbsgebot)?
Deletions:
- wurden die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft beachtet (Diskriminierungsverbot, Transparenz- und Wettbewerbsgebot)


Revision [3664]

Edited on 2009-11-10 13:11:54 by WojciechLisiewicz

No Differences

Revision [3663]

Edited on 2009-11-10 13:08:12 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Allgemein zur Prüfung vergaberechtlicher Fragen im Europarecht
Deletions:
((1)) Allgemein zu Rechtsanwendung bei Vergabe


Revision [3661]

Edited on 2009-11-09 19:37:09 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Richtlinien entspricht, ist dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Deletions:
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, dass den Richtlinien entspricht, ist dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:


Revision [3640]

Edited on 2009-11-09 13:13:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Grundfreiheiten als Vergaberecht
- [[VergabeDLFreiheit Dienstleistungsfreiheit]]
- [[VergabeWarenverkehr Warenverkehrsfreiheit]]
((2)) Allgemeine Rechtsgrundsätze der EG als Vergaberecht


Revision [3639]

Edited on 2009-11-09 13:01:29 by WojciechLisiewicz
Additions:
Durch die recht detaillierte Ausgestaltung des europäischen Vergaberechts in den Richtlinien ist die Bedeutung dieser allgemeinen Regeln freilich deutlich zurückgegangen (*)>>(*) [[FrenzHBuchEURecht3 Frenz, Handbuch Europarecht, Band 3]], Rn. 1723.>>. Hier kommt den Regelungen des Primärrechts allenfalls hilfsweise oder bei der Interpretation der Richtlinien eine Bedeutung zu. Umso wichtiger sind die primärrechtlichen Vorgaben für Fälle, in denen die Anwendbarkeit der Richtlinien zu verneinen ist, insbesondere wegen der nicht erreichten Schwellenwerte.
Deletions:
Durch die recht detaillierte Ausgestaltung des europäischen Vergaberechts in den Richtlinien ist die Bedeutung dieser allgemeinen Regeln freilich deutlich zurückgegangen (*) >>(*) [[FrenzHBuchEURecht3 Frenz, Handbuch Europarecht, Band 3]], Rn. 1723.>>.


Revision [3636]

Edited on 2009-11-09 12:48:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Allgemein zu Rechtsanwendung bei Vergabe
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:
- während innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien (es ist also stets zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien anwendbar sind oder nicht, mehr dazu weiter unten) **sowohl** die Regeln der Richtlinien **wie auch** die allgemeinen, insbesondere die primärrechtlichen Vorgaben zu beachten sind,
- ist bei Verneinung des Anwendungsbereichs der Richtlinien zumindest zu prüfen, inwiefern die primärrechtlichen Anforderungen an die Auftragsvergabe erfüllt sind.
Damit sind folgende Regeln des Primärrechts immer zu prüfen:
- liegt ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten wegen gemeinschaftsrechtswidrig ausgestalteter Vergabe vor?
- wurden die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft beachtet (Diskriminierungsverbot, Transparenz- und Wettbewerbsgebot)
Durch die recht detaillierte Ausgestaltung des europäischen Vergaberechts in den Richtlinien ist die Bedeutung dieser allgemeinen Regeln freilich deutlich zurückgegangen (*) >>(*) [[FrenzHBuchEURecht3 Frenz, Handbuch Europarecht, Band 3]], Rn. 1723.>>.
- Baukonzessionen, Art. 1 III RL 2004/18/EG.
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RL 2004/18/EG,
((1)) Anforderungen an das Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der RL
Deletions:
- Baukonzessionen, Art. 1 III RiL 2004/18/EG.
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RiL 2004/18/EG,


Revision [3422]

Edited on 2009-11-02 20:53:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"") oder
- wenn - im Rahmen der Sektorenvergaberichtlinie - ein sog. [[VergabeSektorenAuftrag Sektorenauftraggeber]] handelt.
Deletions:
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"").


Revision [3406]

Edited on 2009-11-02 18:05:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Auftrag wird an einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft vergeben,
Deletions:
- Auftrag wird an einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft,


Revision [3399]

Edited on 2009-11-02 17:39:18 by WojciechLisiewicz
Deletions:
- wenn eine Kommune vergibt:


Revision [3397]

Edited on 2009-11-02 17:33:02 by WojciechLisiewicz
Additions:
(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- öffentlich-rechtliche Verträge (EuGH, Rs. C-399/98, Slg. 2001, S. I-5409),
- Baukonzessionen, Art. 1 III RiL 2004/18/EG.
Deletions:
(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, vgl. EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. EuGH, Rs. C-399/98, Slg. 2001, S. I-5409),
- Baukonzessionen (vgl. Art. 1 III RiL 2004/18/EG).


Revision [3396]

Edited on 2009-11-02 17:31:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
- öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. EuGH, Rs. C-399/98, Slg. 2001, S. I-5409),
Deletions:
- öffentlich-rechtliche Verträge,


Revision [3379]

Edited on 2009-11-02 14:33:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (""***"") >> (""***"") Vgl. zu den einschränkenden Kriterien EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen//; Kriterium der Kontrolle ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer nicht nur den Auftragnehmer als Gesellschafter hat, sondern auch andere, insb. Private Anteilseigner, vgl. Rs. C-26/03, Slg. 2005, S. I-1 - //Stadt Halle//>>
Deletions:
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (""***"") >> (""***"") vgl. EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen// >>


Revision [3378]

Edited on 2009-11-02 14:29:24 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (""***"") >> (""***"") vgl. EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen// >>
Deletions:
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (""***"") >> (""***"" vgl. EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen// >>


Revision [3377]

Edited on 2009-11-02 14:21:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (""***"") >> (""***"" vgl. EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen// >>
- die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt (""***"").
Deletions:
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (*) >> vgl. EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen// >>
- die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt.


Revision [3376]

Edited on 2009-11-02 14:20:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Baukonzessionen (vgl. Art. 1 III RiL 2004/18/EG).
In folgenden Fällen liegt kein öffentlicher Auftrag vor:
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RiL 2004/18/EG,
- bei sog. //in-House-Geschäften//, also bei Aufträgen, die in wirtschaftlicher Hinsicht innerhalb des Auftraggebers erfolgen.
Damit jedoch Letzteres (ein //in-House-Geschäft//) angenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- wenn eine Kommune vergibt:
- Auftrag wird an einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft,
- Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (*) >> vgl. EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - //Parking Brixen// >>
- alle Tätigkeiten werden im Wesentlichen für die kontrollierende Körperschaft (kommunaler Eigentümer) ausgeführt,
- die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt.
Deletions:
- Baukonzessionen (vgl. Art. 1 III RiL 2004/18/EG),
-
Dienstleistungskonzessionen sind hingegen nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst, was in Art. 17 der RiL 2004/18/EG klar gestellt ist.


Revision [3375]

Edited on 2009-11-02 14:07:30 by WojciechLisiewicz
Additions:
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.
(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, vgl. EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"").
Deletions:
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,::c::
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"") >>(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, vgl. EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>>.


Revision [3374]

Edited on 2009-11-02 14:06:44 by WojciechLisiewicz
Additions:
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,::c::
Deletions:
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.>>::c:: Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,


Revision [3373]

Edited on 2009-11-02 14:06:00 by WojciechLisiewicz
Additions:
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.>>::c:: Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
Deletions:
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:


Revision [3372]

Edited on 2009-11-02 14:05:22 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dienstleistungskonzessionen sind hingegen nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst, was in Art. 17 der RiL 2004/18/EG klar gestellt ist.


Revision [3371]

Edited on 2009-11-02 13:08:46 by WojciechLisiewicz
Additions:
Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist nicht institutionell sondern **funktional** (*). >>(*) dazu folgende Entscheidungen des EuGH:
- EuGH, Rs. 31/87, Slg. 1988, S. 4635 - //Beentjes//;
- EuGH, Rs. C-360/96, Slg. 1998, S. I-6821 - //Gemeente Arnhem/BFI Holding//;
- EuGH, Rs. C-44/96, Slg. 1998 S. I-73 - //Mannesmann//;
- EuGH, Rs. C-470/99, Slg. 2002, S. I-11617 - //Universale-Bau AG//.>> Demnach ist in folgenden Fällen ein öffentlicher Auftraggeber anzunehmen:
- wenn die Einheit staatliche Aufgaben wahrnimmt,
- wenn sie (bei hinzukommen weiterer Voraussetzungen) öffentlich finanziert oder kontrolliert wird (""**"") >>(""**"") bei überwiegender Finanzierung hat der EuGH diese Voraussetzung auch bejaht, vgl. EuGH, Rs. C-337/06, Slg. 2007, S. I-11173.>>.
Öffentliche Aufträge sind:
- privatrechtliche Verträge zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen,
- öffentlich-rechtliche Verträge,
- Baukonzessionen (vgl. Art. 1 III RiL 2004/18/EG),
-


Revision [3370]

Edited on 2009-11-02 11:13:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
- in den Verdingungsordnungen für Leistungen (VOB, VOL, VOF).
((1)) Voraussetzungen, unter denen ein Vergabeverfahren zwingend ist
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, dass den Richtlinien entspricht, ist dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- der Auftraggeber ist ein **öffentlicher Auftraggeber**, {{du przepis="§ 97 Abs. 1 GWB"}}, {{du przepis="§ 98 GWB"}},
- es soll ein **öffentlicher Auftrag** erteilt werden,
- die **Schwellenwerte** gem. {{du przepis="§ 100 Abs. 1 GWB"}} sind erreicht.
((2)) Öffentlicher Auftraggeber
((2)) Öffentlicher Auftrag
Deletions:
- in den Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB und sonstige (VOL, VOF).
((1)) Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Richtlinien


Revision [3347]

Edited on 2009-11-01 20:31:03 by WojciechLisiewicz
Additions:
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die Richtlinien in folgenden Rechtsakten umgesetzt:
- im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ({{du przepis="§ 97 GWB"}} ff.),
- in der Vergabeverordnung ({{du przepis="§ 1 VgV"}} ff.),
- in den Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB und sonstige (VOL, VOF).
Deletions:
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die


Revision [3346]

Edited on 2009-11-01 20:06:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Umsetzung im deutschen Recht
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die
- für Bauaufträge bei beiden Richtlinien (sowohl öffentliche wie auch Sektorenauftraggeber) - 5.150.000 EUR,
- für Sektorenauftraggeber - in der Regel 412.000 EUR.
Sofern die Schwellenwerte für ein Vergabeverfahren nach europäischen Grundsätzen überschritten sind ({{du przepis="§ 100 GWB"}}) findet das umgesetzte europäische Vergaberecht Anwendung.
Deletions:
- für Bauaufträge bei beiden Richtlinien - 5.150.000 EUR,
- für Sektorenauftraggeber - 412.000 EUR oder mehr je nach Fall.


Revision [3345]

Edited on 2009-11-01 19:51:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge anderer Auftraggeber - 206.000 EUR,
- für Sektorenauftraggeber - 412.000 EUR oder mehr je nach Fall.
Deletions:
- für übrige


Revision [3344]

Edited on 2009-11-01 19:50:35 by WojciechLisiewicz
Additions:
- Art. 16
- Art. 61
Deletions:
- Art. 16
Art. 61


Revision [3343]

Edited on 2009-11-01 19:50:08 by WojciechLisiewicz
Additions:
- für Bauaufträge bei beiden Richtlinien - 5.150.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge zentraler Regierungen (in Deutschland: des Bundes) - 133.000 EUR,
- für übrige
Folgende Vorschriften regeln im Einzelnen die Schwellenwerte:
- in der Vergaberichtlinie 2004:
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 56
- Art. 63
- Art. 67
- in der Sektorenrichtlinie:
- Art. 16
Art. 61
Deletions:
- für Bauaufträge nach der Vergaberichtlinie 2004 - 5.150.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge des


Revision [3342]

Edited on 2009-11-01 19:05:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die aktuellen Schwellenwerte betragen gemäß der [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:317:0034:01:DE:HTML Verordnung der Kommission]]:
Deletions:
Die aktuellen Schwellenwerte betragen:


Revision [3341]

Edited on 2009-11-01 17:06:16 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Rechtsquellen
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],
((1)) Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Richtlinien
((2)) Schwellenwerte
Die aktuellen Schwellenwerte betragen:
- für Bauaufträge nach der Vergaberichtlinie 2004 - 5.150.000 EUR,
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge des
Deletions:
((1)) Rechtsquellen
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],


Revision [3340]

Edited on 2009-11-01 16:57:40 by WojciechLisiewicz
Additions:
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF als PDF]],
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0017:DE:HTML Sektorenrichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0001:0113:DE:PDF als PDF]],
Die genauen Quellenangaben sind in den verlinkten Dokumenten zu finden.
Deletions:
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF als PDF]]
- die [[ Sektorenrichtlinie 2004]]


Revision [3339]

Edited on 2009-11-01 16:54:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1112>>. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.
Die geltenden Quellen des europäischen Vergaberechts sind:
- die [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0018:DE:HTML Vergaberichtlinie 2004]], hier [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:134:0114:0240:DE:PDF als PDF]]
- die [[ Sektorenrichtlinie 2004]]
Deletions:
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1112>>.


Revision [3335]

Edited on 2009-11-01 16:38:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Begriff des Vergaberechts allgemein
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (//öffentliche Beschaffung//) vorzugehen haben (*) >>(*) vgl. [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein]] Rn. 1112>>.
CategoryInternationalesRecht
Deletions:
CategoryEuInt


Revision [3334]

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