Revision history for ETErwerbBeweglSachenNichtberechtigter
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Im Folgenden sehen Sie nun die einzelnen Schemata für die jeweilige Erwerbsform:
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((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
1) Einigung und Übergabe gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}: Übergabe
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}: Erwerb des Besitzes vom Veräußerer
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 930 BGB"}},{{du przepis="§ 933 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 933 BGB"}}: Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 931 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}, {{du przepis="§ 931 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 934 BGB"}}:
- {{du przepis="§ 934 1. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
- {{du przepis="§ 934 2. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
1) Einigung und Übergabe gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}: Übergabe
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}: Erwerb des Besitzes vom Veräußerer
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 930 BGB"}},{{du przepis="§ 933 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 933 BGB"}}: Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 931 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}, {{du przepis="§ 931 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 934 BGB"}}:
- {{du przepis="§ 934 1. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
- {{du przepis="§ 934 2. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
Deletions:
1) Einigung und Übergabe gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}: Übergabe
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}: Erwerb des Besitzes vom Veräußerer
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 930 BGB"}},{{du przepis="§ 933 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 933 BGB"}}: Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 931 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}, {{du przepis="§ 931 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 934 BGB"}}:
- {{du przepis="§ 934 1. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
- {{du przepis="§ 934 2. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
Additions:
Veräußert ein Nichtberechtigter eine bewegliche Sache an einen Dritten, weiß dieser Dritte im Regelfall nichts über die Eigentumsverhältnisse der Sache. Nach {{du przepis="§ 1006 BGB"}} wird vermutet, dass der Besitzer zugleich auch der Eigentümer der Sache ist. Davon geht in der Regel auch ein Dritter aus, es sei denn, er wüsste über die Eigentumsverhältnisse Bescheid. Deshalb muss der Dritte im Hinblick auf den Eigentumserwerb geschützt werden. Dies geschieht durch den sog. gutgläubigen Erwerb. Weil für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vier Erwerbsformen unterschieden werden, gibt es auch vier Arten des Gutglaubenserwerbs.
Alle haben jedoch folgendes Grundschema:
Alle haben jedoch folgendes Grundschema:
Deletions:
No Differences
Additions:
1) Einigung und Übergabe gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}: Übergabe
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}: Erwerb des Besitzes vom Veräußerer
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 930 BGB"}},{{du przepis="§ 933 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 933 BGB"}}: Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}, {{du przepis="§ 931 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 934 BGB"}}:
- {{du przepis="§ 934 1. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
- {{du przepis="§ 934 2. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}: Übergabe
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}: Erwerb des Besitzes vom Veräußerer
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 930 BGB"}},{{du przepis="§ 933 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 933 BGB"}}: Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
1) Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}, {{du przepis="§ 931 BGB"}}
1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
1) Voraussetzungen des {{du przepis="§ 934 BGB"}}:
- {{du przepis="§ 934 1. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
- {{du przepis="§ 934 2. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
1) Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
1) Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
Deletions:
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}: Übergabe
4. Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
1. Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}: Erwerb des Besitzes vom Veräußerer
4. Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB
1. Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 933 BGB"}}: Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber
4. Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
1. Erwerbstatbestand nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 934 BGB"}}:
- {{du przepis="§ 934 1. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
- {{du przepis="§ 934 2. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
4. Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
Additions:
- **Kein Abhandenkommen**: Bei der erworbenen Sache darf es sich nicht um eine abhandengekommene Sache im Sinne des {{du przepis="§ 935 Abs. 1 BGB"}} handeln. Das Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzers durch den unmittelbaren Besitzer und liegt insbesondere dann vor, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er sie verloren hat oder aus einem sonstigen Grund abhanden gekommen ist, s.{{du przepis="§ 935 Abs.1 S. 1 BGB"}} . Eine Ausnahme stellt hier jedoch {{du przepis="§ 935 Abs. 2 BGB"}} dar. Demnach kann Geld oder andere im Absatz 2 aufgelistete Sachen trotz Abhandenkommens wirksam durch Gutglaubenserwerb übereignet werden.
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 931 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 931 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
Deletions:
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §{{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 931 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
Additions:
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}
1. Einigung und Übergabe gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}: Übergabe
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §{{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
1. Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 931 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
1. Einigung und Übergabe gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB"}}: Übergabe
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §{{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
1. Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach {{du przepis="§ 931 BGB"}}, {{du przepis="§ 934 BGB"}}
Deletions:
1. Einigung und Übergabe gem. §{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
3. Voraussetzungen des § 932 Abs. 1 S.1 BGB: Übergabe
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
1. Erwerbstatbestand nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 BGB
Additions:
Für den Erwerb an dem Eigentum einer beweglicher Sache ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen immer die Berechtigung des Veräußerers, egal bei welcher Art des Eigentumserwerbs. Berechtigt ist der Veräußerer immer dann, wenn er selbst der Eigentümer der Sache ist oder wenn er vom wirklichen Eigentümer eine Einwilligung für die Übereignung gemäß {{du przepis="§ 185 Abs. 1 BGB"}} erhalten hat. Liegt einer der beiden Fälle nicht vor, veräußert er das Eigentum an der Sache ohne Berechtigung an einen Dritten, d.h. die Übereignung wäre eigentlich unwirksam. Es gibt jedoch einige Ausnahme, die eine wirksame Übereignung trotzdem möglich machen.
- **Ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts**: ist grundsätzlich immer anzunehmen, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Erwerbsformen oder es würde eine Personenidentität von Erwerber und Veräußerer vorliegen. Bei diesen zwei Fällen ist der Gutglaubenserwerb nicht anwendbar, da kein Rechtsschein über die falschen Eigentumsverhältnisse entstanden sein kann.
- ** Die Gutgläubigkeit an das Eigentum des Veräußerers**: Was Gutgläubigkeit ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}. Demnach ist ein Dritter gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis über die Nichtberechtigung des Veräußerers hat und ihm diese Nichtberechtigung auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen.
- **Kein Abhandenkommen**: Bei der erworbenen Sache darf es sich nicht um eine abhandengekommene Sache im Sinne des {{du przepis="§ 935 Abs. 1 BGB"}} handeln. Das Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzers durch den unmittelbaren Besitzer und liegt insbesondere dann vor, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er sie verloren hat oder aus einem sonstigen Grund abhanden gekommen ist, s. § 935 Abs.1 S. 1 BGB. Eine Ausnahme stellt hier jedoch {{du przepis="§ 935 Abs. 2 BGB"}} dar. Demnach kann Geld oder andere im Absatz 2 aufgelistete Sachen trotz Abhandenkommens wirksam durch Gutglaubenserwerb übereignet werden.
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 Abs. 1 S.1 BGB
3. Voraussetzungen des § 932 Abs. 1 S.1 BGB: Übergabe
4. Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}: Erwerb des Besitzes vom Veräußerer
4. Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
4. Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
- {{du przepis="§ 934 1. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
- {{du przepis="§ 934 2. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
4. Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
((1)) Wirksame Verfügung nach {{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}}
Der Dritte kann das Eigentum auch nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} wirksam erwerben. Absatz 2 unterscheidet dabei drei mögliche Formen:
- 1. Alternative: Der Berechtigte genehmigt die Verfügung. Eine Genehmigung ist gemäß {{du przepis="§ 184 Abs. 1 BGB"}} eine nachträgliche Zustimmung.
- 2. Alternative: Der Verfügende (=Veräußerer) erwirbt die Sache vom Berechtigten. Dadurch wird er selbst zum Eigentümer und erlangt so auch die Berechtigung zur Verfügung.
- **Ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts**: ist grundsätzlich immer anzunehmen, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Erwerbsformen oder es würde eine Personenidentität von Erwerber und Veräußerer vorliegen. Bei diesen zwei Fällen ist der Gutglaubenserwerb nicht anwendbar, da kein Rechtsschein über die falschen Eigentumsverhältnisse entstanden sein kann.
- ** Die Gutgläubigkeit an das Eigentum des Veräußerers**: Was Gutgläubigkeit ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}. Demnach ist ein Dritter gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis über die Nichtberechtigung des Veräußerers hat und ihm diese Nichtberechtigung auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen.
- **Kein Abhandenkommen**: Bei der erworbenen Sache darf es sich nicht um eine abhandengekommene Sache im Sinne des {{du przepis="§ 935 Abs. 1 BGB"}} handeln. Das Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzers durch den unmittelbaren Besitzer und liegt insbesondere dann vor, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er sie verloren hat oder aus einem sonstigen Grund abhanden gekommen ist, s. § 935 Abs.1 S. 1 BGB. Eine Ausnahme stellt hier jedoch {{du przepis="§ 935 Abs. 2 BGB"}} dar. Demnach kann Geld oder andere im Absatz 2 aufgelistete Sachen trotz Abhandenkommens wirksam durch Gutglaubenserwerb übereignet werden.
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 Abs. 1 S.1 BGB
3. Voraussetzungen des § 932 Abs. 1 S.1 BGB: Übergabe
4. Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.2, 932 Abs. 1 S. 2 BGB
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB"}}: Erwerb des Besitzes vom Veräußerer
4. Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
4. Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
- {{du przepis="§ 934 1. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
- {{du przepis="§ 934 2. Alt. BGB"}}: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
4. Gutgläubigkeit, {{du przepis="§ 932 Abs. 2 BGB"}}
((1)) Wirksame Verfügung nach {{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}}
Der Dritte kann das Eigentum auch nach den Vorschriften des {{du przepis="§ 185 Abs. 2 BGB"}} wirksam erwerben. Absatz 2 unterscheidet dabei drei mögliche Formen:
- 1. Alternative: Der Berechtigte genehmigt die Verfügung. Eine Genehmigung ist gemäß {{du przepis="§ 184 Abs. 1 BGB"}} eine nachträgliche Zustimmung.
- 2. Alternative: Der Verfügende (=Veräußerer) erwirbt die Sache vom Berechtigten. Dadurch wird er selbst zum Eigentümer und erlangt so auch die Berechtigung zur Verfügung.
Deletions:
- **Ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts**: ist grundsätzlich immer anzunnehmen, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Erwerbsformen oder es würde eine Personenidentität von Erwerber und Veräußerer vorliegen. Bei diesen zwei Fällen ist der Gutglaubenserwerb nicht anwendbar, da kein Rechtsschein über die falschen Eigentumsverhältnisse entstanden sein kann.
- ** Die Gutgläubigkeit an das Eigentum des Veräußerers**: Was Gutgläubigkeit ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 932 II BGB. Demnach ist ein Dritter gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis über die Nichtberechtigung des Veräußerers hat und ihm diese Nichtberechtigung auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen.
- **Kein Abhandenkommen**: Bei der erworbenen Sache darf es sich nicht um eine abhandengekommene Sache im Sinne des § 935 I BGB handeln. Das Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzers durch den unmittelbaren Besitzer und liegt insbesondere dann vor, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er sie verloren hat oder aus einem sonstigen Grund abhanden gekommen ist, s. § 935 I 1 BGB. Eine Ausnahme stellt hier jedoch § 935 II dar. Demnach kann Geld oder andere im Absatz 2 aufgelistete Sachen trotz Abhandenkommens wirksam durch Gutglaubenserwerb übereignet werden.
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 I 1 BGB
3. Voraussetzungen des § 932 I 1 BGB: Übergabe
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.2, 932 I 2 BGB
3. Voraussetzungen des § 932 I 2 BGB: Erwerb des Besitzes vom Veräußerer
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
- § 934 1. Alt. BGB: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
- § 934 2. Alt. BGB: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
((1)) Wirksame Verfügung nach § 185 II BGB
Der Dritte kann das Eigentum auch nach den Vorschriften des § 185 II BGB wirksam erwerben. Absatz 2 unterscheidet dabei drei mögliche Formen:
- 1. Alternative: Der Berechtigte genehmigt die Verfügung. Eine Genehmigung ist gemäß § 184 I eine nachträgliche Zustimmung.
- 2. Alternative: Der Verfügende (=Veräußerer) erwirbt die Sache vom Berchtigten. Dadurch wird er selbst zum Eigentümer und erlang so auch die Berechtigung zur Verfügung.
Additions:
- ** Die Gutgläubigkeit an das Eigentum des Veräußerers**: Was Gutgläubigkeit ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 932 II BGB. Demnach ist ein Dritter gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis über die Nichtberechtigung des Veräußerers hat und ihm diese Nichtberechtigung auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen.
Deletions:
Additions:
- **Ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts**: ist grundsätzlich immer anzunnehmen, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Erwerbsformen oder es würde eine Personenidentität von Erwerber und Veräußerer vorliegen. Bei diesen zwei Fällen ist der Gutglaubenserwerb nicht anwendbar, da kein Rechtsschein über die falschen Eigentumsverhältnisse entstanden sein kann.
- ** Die Gutgläubigkeit an das Eigentum des Veräußerers**: Was Gutgläubigkeit ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 932 II BGB. Demnach ist der Dritte gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis über die Nichtberechtigung des Veräußerers hat und diese Nichtberechtigung ihm auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen.
- **Kein Abhandenkommen**: Bei der erworbenen Sache darf es sich nicht um eine abhandengekommene Sache im Sinne des § 935 I BGB handeln. Das Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzers durch den unmittelbaren Besitzer und liegt insbesondere dann vor, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er sie verloren hat oder aus einem sonstigen Grund abhanden gekommen ist, s. § 935 I 1 BGB. Eine Ausnahme stellt hier jedoch § 935 II dar. Demnach kann Geld oder andere im Absatz 2 aufgelistete Sachen trotz Abhandenkommens wirksam durch Gutglaubenserwerb übereignet werden.
- ** Die Gutgläubigkeit an das Eigentum des Veräußerers**: Was Gutgläubigkeit ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 932 II BGB. Demnach ist der Dritte gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis über die Nichtberechtigung des Veräußerers hat und diese Nichtberechtigung ihm auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen.
- **Kein Abhandenkommen**: Bei der erworbenen Sache darf es sich nicht um eine abhandengekommene Sache im Sinne des § 935 I BGB handeln. Das Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzers durch den unmittelbaren Besitzer und liegt insbesondere dann vor, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er sie verloren hat oder aus einem sonstigen Grund abhanden gekommen ist, s. § 935 I 1 BGB. Eine Ausnahme stellt hier jedoch § 935 II dar. Demnach kann Geld oder andere im Absatz 2 aufgelistete Sachen trotz Abhandenkommens wirksam durch Gutglaubenserwerb übereignet werden.
Deletions:
** Die Gutgläubigkeit an das Eigentum des Veräußerers**: Was Gutgläubigkeit ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 932 II BGB. Demnach ist der Dritte gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis über die Nichtberechtigung des Veräußerers hat und diese Nichtberechtigung ihm auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen.
**Kein Abhandenkommen**: Bei der erworbenen Sache darf es sich nicht um eine abhandengekommene Sache im Sinne des § 935 I BGB handeln. Das Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzers durch den unmittelbaren Besitzer und liegt insbesondere dann vor, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er sie verloren hat oder aus einem sonstigen Grund abhanden gekommen ist, s. § 935 I 1 BGB. Eine Ausnahme stellt hier jedoch § 935 II dar. Demnach kann Geld oder andere im Absatz 2 aufgelistete Sachen trotz Abhandenkommens wirksam durch Gutglaubenserwerb übereignet werden.
Additions:
Für den Erwerb an dem Eigentum einer beweglicher Sache ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen immer die Berechtigung des Veräußerers, egal bei welcher Art des Eigentumserwerbs. Berechtigt ist der Veräußerer immer dann, wenn er selbst der Eigentümer der Sache ist oder wenn er vom wirklichen Eigentümer eine Einwilligung für die Übereignung gemäß § 185 I BGB erhalten hat. Liegt einer der beiden Fälle nicht vor, veräußert er das Eigentum an der Sache ohne Berechtigung an einen Dritten, d.h. die Übereignung wäre eigentlich unwirksam. Es gibt jedoch einige Ausnahme, die eine wirksame Übereignung trotzdem möglich machen.
Deletions:
Additions:
((1)) Wirksame Verfügung nach § 185 II BGB
Der Dritte kann das Eigentum auch nach den Vorschriften des § 185 II BGB wirksam erwerben. Absatz 2 unterscheidet dabei drei mögliche Formen:
- 1. Alternative: Der Berechtigte genehmigt die Verfügung. Eine Genehmigung ist gemäß § 184 I eine nachträgliche Zustimmung.
- 2. Alternative: Der Verfügende (=Veräußerer) erwirbt die Sache vom Berchtigten. Dadurch wird er selbst zum Eigentümer und erlang so auch die Berechtigung zur Verfügung.
- 3. Alternative: Der Verfügende erbt die Sache vom Berechtigten und haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
Liegt eine der drei Alternativen vor, kann der Erwerber das Eigentum wirksam erwerben.
Der Dritte kann das Eigentum auch nach den Vorschriften des § 185 II BGB wirksam erwerben. Absatz 2 unterscheidet dabei drei mögliche Formen:
- 1. Alternative: Der Berechtigte genehmigt die Verfügung. Eine Genehmigung ist gemäß § 184 I eine nachträgliche Zustimmung.
- 2. Alternative: Der Verfügende (=Veräußerer) erwirbt die Sache vom Berchtigten. Dadurch wird er selbst zum Eigentümer und erlang so auch die Berechtigung zur Verfügung.
- 3. Alternative: Der Verfügende erbt die Sache vom Berechtigten und haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
Liegt eine der drei Alternativen vor, kann der Erwerber das Eigentum wirksam erwerben.
No Differences
Additions:
1. Erwerbstatbestand nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 933 BGB"}}: Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 BGB
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 933 BGB"}}: Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 BGB
Additions:
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 934 BGB"}}:
- § 934 1. Alt. BGB: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
- § 934 2. Alt. BGB: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
- § 934 1. Alt. BGB: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
- § 934 2. Alt. BGB: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
Deletions:
§ 934 2. Alt. BGB: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
Additions:
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 I 1 BGB
1. Einigung und Übergabe gem. §{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des § 932 I 1 BGB: Übergabe
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.2, 932 I 2 BGB
1. Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des § 932 I 2 BGB: Erwerb des Besitzes vom Veräußerer
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB
1. Erwerbstatbestand nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 934 BGB"}}: § 934 1. Alt. BGB: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
§ 934 2. Alt. BGB: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
1. Einigung und Übergabe gem. §{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des § 932 I 1 BGB: Übergabe
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.2, 932 I 2 BGB
1. Erwerbstatbestand nach {{du przepis="§ 929 S. 2 BGB"}}
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des § 932 I 2 BGB: Erwerb des Besitzes vom Veräußerer
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB
1. Erwerbstatbestand nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des {{du przepis="§ 934 BGB"}}: § 934 1. Alt. BGB: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
§ 934 2. Alt. BGB: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
Deletions:
1. Einigung und Übergabe gem. §{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des § 932 I 1 BGB: Übergabe
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
Additions:
Folgende Merkmale sind bei allen Erwerbsformen gleich:
**Ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts**: ist grundsätzlich immer anzunnehmen, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Erwerbsformen oder es würde eine Personenidentität von Erwerber und Veräußerer vorliegen. Bei diesen zwei Fällen ist der Gutglaubenserwerb nicht anwendbar, da kein Rechtsschein über die falschen Eigentumsverhältnisse entstanden sein kann.
** Die Gutgläubigkeit an das Eigentum des Veräußerers**: Was Gutgläubigkeit ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 932 II BGB. Demnach ist der Dritte gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis über die Nichtberechtigung des Veräußerers hat und diese Nichtberechtigung ihm auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen.
**Kein Abhandenkommen**: Bei der erworbenen Sache darf es sich nicht um eine abhandengekommene Sache im Sinne des § 935 I BGB handeln. Das Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzers durch den unmittelbaren Besitzer und liegt insbesondere dann vor, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er sie verloren hat oder aus einem sonstigen Grund abhanden gekommen ist, s. § 935 I 1 BGB. Eine Ausnahme stellt hier jedoch § 935 II dar. Demnach kann Geld oder andere im Absatz 2 aufgelistete Sachen trotz Abhandenkommens wirksam durch Gutglaubenserwerb übereignet werden.
Im folgenden sehen Sie nun die einzelnen Schemata für die jeweilige Erwerbsform:
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB
1. Einigung und Übergabe gem. §{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des § 932 I 1 BGB: Übergabe
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
**Ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts**: ist grundsätzlich immer anzunnehmen, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Erwerbsformen oder es würde eine Personenidentität von Erwerber und Veräußerer vorliegen. Bei diesen zwei Fällen ist der Gutglaubenserwerb nicht anwendbar, da kein Rechtsschein über die falschen Eigentumsverhältnisse entstanden sein kann.
** Die Gutgläubigkeit an das Eigentum des Veräußerers**: Was Gutgläubigkeit ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 932 II BGB. Demnach ist der Dritte gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis über die Nichtberechtigung des Veräußerers hat und diese Nichtberechtigung ihm auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen.
**Kein Abhandenkommen**: Bei der erworbenen Sache darf es sich nicht um eine abhandengekommene Sache im Sinne des § 935 I BGB handeln. Das Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzers durch den unmittelbaren Besitzer und liegt insbesondere dann vor, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er sie verloren hat oder aus einem sonstigen Grund abhanden gekommen ist, s. § 935 I 1 BGB. Eine Ausnahme stellt hier jedoch § 935 II dar. Demnach kann Geld oder andere im Absatz 2 aufgelistete Sachen trotz Abhandenkommens wirksam durch Gutglaubenserwerb übereignet werden.
Im folgenden sehen Sie nun die einzelnen Schemata für die jeweilige Erwerbsform:
((2)) Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB
1. Einigung und Übergabe gem. §{{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des § 932 I 1 BGB: Übergabe
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, {{du przepis="§ 935 BGB"}}
Deletions:
Des weiteren darf es sich bei der Sache für den gutgläubigen Erwerb nicht um eine abhandengekommene Sache im Sinne des § 935 I BGB handeln. Das **Abhandenkommen** ist der unfreiwillige Verlust des Besitzers durch den unmittelbaren Besitzer und liegt insbesondere dann vor, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er sie verloren hat oder aus einem sonstigen Grund abhanden gekommen ist, s. § 935 I 1 BGB. Eine Ausnahme stellt hier jedoch § 935 II dar. Demnach kann Geld oder andere im Absatz 2 aufgelistete Sachen trotz Abhandenkommens wirksam durch Gutglaubenserwerb übereignet werden.
Additions:
1. Erwerbstatbestand der jeweiligen Erwerbsform (z.B. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}})