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Vertragsfreiheit
Todo:
- Anspruchssystematik (Ansprüche auf Vertragserfüllung)!!! - Schemata?
- behördliche Genehmigung als Beschränkung der Vertragsfreiheit?
Antwort
- Palandt, Vor 145 - keine Aussage;
- Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der Vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.
- Beispiele: Verstoß gegen ein Embargo (wohl +), §§ 113, 114 Aktiengesetz (Verträge mit AR-Mitgliedern), ArzneiMitG (Abgabe von verschreibungspflichtigen Mitteln ohne Rezept), Schwarzarbeit (zumindest, wenn durch beide Parteien).
- Palandt, Vor 145 - keine Aussage;
- Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der Vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.
- Beispiele: Verstoß gegen ein Embargo (wohl +), §§ 113, 114 Aktiengesetz (Verträge mit AR-Mitgliedern), ArzneiMitG (Abgabe von verschreibungspflichtigen Mitteln ohne Rezept), Schwarzarbeit (zumindest, wenn durch beide Parteien).
- Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Nebenpflichten (Schäden an Gegenständen des Gläubigers) - 309 Nr. 7 (-), aber 307? - siehe Palandt - nur bei 307 II 2) BGB
- Einzelfälle von:
- unmittelbarer Kontrahierungszwang
- mittelbarer Kontrahierungszwang
- Einzelfälle von gesetzlichen Verboten - Abschlussverbote / andere (Unterschied?)
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