Revision history for CategoryVertragsfreiheit
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Siehe auch [[WIPR1Grundsaetze]].
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1) [[Category1Gegenstand Gegenstand der Veranstaltung]]
1) [[Category2Begriff Begriff und Inhalt der Vertragsfreiheit]]
1) [[Category3Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage]]
1) [[Category4Grenzen Grenzen der Vertragsfreiheit]]
1) [[Category5BedeutungVertragsfreiheit Auswirkung der Vertragsfreiheit auf die Rechtsanwendung]]
1) [[Category6BedeutungGrenzen Grenzen der Vertragsfreiheit in der Praxis]]
1) [[Category7EnglishSummary English Summary]] ::c::
Am Ende des Vortrags finden Sie einige [[LiteraturVertragsfreiheit Literaturhinweise]], die eine Nachbereitung und Vertiefung des Themas ermöglichen.
Siehe auch WIPR1Grundsaetze.
1) [[Category2Begriff Begriff und Inhalt der Vertragsfreiheit]]
1) [[Category3Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage]]
1) [[Category4Grenzen Grenzen der Vertragsfreiheit]]
1) [[Category5BedeutungVertragsfreiheit Auswirkung der Vertragsfreiheit auf die Rechtsanwendung]]
1) [[Category6BedeutungGrenzen Grenzen der Vertragsfreiheit in der Praxis]]
1) [[Category7EnglishSummary English Summary]] ::c::
Am Ende des Vortrags finden Sie einige [[LiteraturVertragsfreiheit Literaturhinweise]], die eine Nachbereitung und Vertiefung des Themas ermöglichen.
Siehe auch WIPR1Grundsaetze.
Deletions:
1) Begriff und Inhalt der Vertragsfreiheit
1) Rechtsgrundlage
1) Grenzen der Vertragsfreiheit
1) Auswirkung der Vertragsfreiheit auf die Rechtsanwendung
1) Grenzen der Vertragsfreiheit in der Praxis
1) English Summary ::c::
Am Ende des Vortrags finden Sie einige Literaturhinweise, die eine Nachbereitung und Vertiefung des Themas ermöglichen.
Links zu den einzelnen Punkten des Vortrags:
{{category}}
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Links zu den einzelnen Punkten des Vortrags:
{{category}}
{{category}}
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CategoryZivilrecht
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CategoryWiRecht
CategoryWiRecht
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virtueller Vortrag von Dr. Wojciech Lisiewicz, Leipzig>>**Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,**
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(*) der Vortrag wurde am 17.06.2008 an der Fachhochschule Schmalkalden als eine Probelehrveranstaltung am Fachbereich Wirtschaftsrecht gehalten
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Am Ende des Vortrags finden Sie einige Literaturhinweise, die eine Nachbereitung und Vertiefung des Themas ermöglichen.
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//working:
CategoryLiteraturVerzeichnis
FallBeispiele//
==Todo:==
<<pilne w domu:
1) przeprogramowanie drzewa
2) wrzucenie treści prezentacji oraz zdjęć rysunków (później możliwość obróbki z każdego miejsca)<<::c::
- ++Anspruchssystematik (Ansprüche auf Vertragserfüllung)!!! - Schemata?++
- ++behördliche Genehmigung als Beschränkung der Vertragsfreiheit?++
>>**Antwort**
- Palandt, Vor 145 - keine Aussage;
- Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - //bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der Vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.//
- Beispiele: Verstoß gegen ein Embargo (wohl +), §§ 113, 114 Aktiengesetz (Verträge mit AR-Mitgliedern), ArzneiMitG (Abgabe von verschreibungspflichtigen Mitteln ohne Rezept), Schwarzarbeit (zumindest, wenn durch beide Parteien).
>>::c::
- ++Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Nebenpflichten (Schäden an Gegenständen des Gläubigers) - 309 Nr. 7 (-), aber 307? - siehe Palandt++ - nur bei 307 II 2) BGB
- Einzelfälle von:
- unmittelbarer Kontrahierungszwang
- Personentransport - § 22 PersBefG
- Kfz-Pflichtversicherung in den Grenzen des Pflichtversicherungsgesetzes - § 5 VI PflVersG
- § 21 II 3 LuftVG
- **§ 3 EEG**, Vorsicht bei § 12 EEG (gesetzliches Schuldverhältnis?)
- AGG 15 VI schließt im ArbR aus, aber § 21 AGG sieht es vor
- mittelbarer Kontrahierungszwang (Abschlusspflicht ergibt sich aus dem Deliktsrecht, gestützt auf § 249 I als Naturalrestitution)
- § 826 BGB
- GWB
- Einzelfälle von gesetzlichen Verboten - Abschlussverbote / andere (Unterschied?)
- zahlreiche Beispiele insgesamt bei Palandt, § 134 ab Rn. 14.
- im Übrigen keine Spur von Einteilung in gesetzliche Verbote / Abschlussverbote.
- Einzelfälle behördlicher Genehmigungsvorbehalte
- zu behördlichen Genehmigungsvorbehalten vgl. auch Palandt, § 275, Rn. 35 ff
Interessante, allgemeine Feststellung Palandt Einf. v § 145, Rn. 13:
(...) im Familien- und Erbrecht sind Verträge nur statthaft, soweit das Gesetz sie zulässt. Im Sachenrecht können durch Vertrag nur die Rechte begründet werden, die die Rechtsordnung vorsieht. Im Schuldrecht, dem eigentlichen Wirkungsbereich der Vertragsfreiheit, findet die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung ihre Grenzen an
- §§ 134, 138,
- den Vorschriften zwingenden Rechts und an
- öffentlichrechtlichen Genehmigungsvorbehalten
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Darüber hinaus können Sie die Präsentation aus dem Vortrag komplett als PDF herunterladen: {{files download="vertragsfreiheit.pdf" text="Präsentation als PDF"}}
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{{files download="vertragsfreiheit.pdf" text="Präsentation als PDF"}}
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{{files download="vertragsfreiheit.pdf" text="Präsentation als PDF"}}
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virtueller Vortrag (*) von Dr. Wojciech Lisiewicz, Leipzig>>**Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,**
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Sie können den virtuellen Vortrag über die Vertragsfreiheit und ihre Grenzen mit der Struktur verfolgen, die Sie im linken Bildschirmbereich vorfinden.
Darüber hinaus können Sie die Präsentation aus dem Vortrag komplett als PDF herunterladen:
{{files}}
//Ihr Dr. Wojciech Lisiewicz//>>
Am Ende des Vortrags finden Sie einige Literaturhinweise, die eine Nachbereitung und Vertiefung des Themas ermöglicht.
Darüber hinaus können Sie die Präsentation aus dem Vortrag komplett als PDF herunterladen:
{{files}}
//Ihr Dr. Wojciech Lisiewicz//>>
Am Ende des Vortrags finden Sie einige Literaturhinweise, die eine Nachbereitung und Vertiefung des Themas ermöglicht.
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Am Ende des Vortrags finden Sie einige Literaturhinweise, die eine Nachbearbeitung des Themas und Vertiefung ermöglicht.
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Am Ende des Vortrags finden Sie einige Literaturhinweise, die eine Nachbearbeitung des Themas und Vertiefung ermöglicht.
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1) English Summary ::c::
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Literatur
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<<pilne w domu:
2) wrzucenie treści prezentacji oraz zdjęć rysunków (później możliwość obróbki z każdego miejsca)<<::c::
2) wrzucenie treści prezentacji oraz zdjęć rysunków (później możliwość obróbki z każdego miejsca)<<::c::
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2) wrzucenie treści prezentacji oraz zdjęć rysunków (później możliwość obróbki z każdego miejsca)
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==Todo:==
pilne w domu:
1) przeprogramowanie drzewa
2) wrzucenie treści prezentacji oraz zdjęć rysunków (później możliwość obróbki z każdego miejsca)
pilne w domu:
1) przeprogramowanie drzewa
2) wrzucenie treści prezentacji oraz zdjęć rysunków (później możliwość obróbki z każdego miejsca)
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No Differences
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1) Gegenstand der Veranstaltung
1) Begriff und Inhalt der Vertragsfreiheit
1) Begriff und Inhalt der Vertragsfreiheit
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1) [[Category2Begriff Begriff und Inhalt der Vertragsfreiheit]]
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1) [[Category1Gegenstand Gegenstand der Veranstaltung]]
1) [[Category2Begriff Begriff und Inhalt der Vertragsfreiheit]]
1) [[Category2Begriff Begriff und Inhalt der Vertragsfreiheit]]
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1) Begriff und Inhalt der Vertragsfreiheit
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==Adressaten des Vortrags==
Der Vortrag setzt nur wenige Vorkenntnisse voraus, verlangt vom Leser jedoch das grundlegende Verständnis der Mechanismen des Zivilrechts - insbesondere des Begriffs und der Bedeutung eines Anspruchs im Zivilrechtsverkehr. Auch die Reihenfolge der Prüfung eines Anspruchs wird im Rahmen des Vortrags nicht erläutert, sondern bei der Darstellung der praktischen Fragen benutzt.
Der Vortrag setzt nur wenige Vorkenntnisse voraus, verlangt vom Leser jedoch das grundlegende Verständnis der Mechanismen des Zivilrechts - insbesondere des Begriffs und der Bedeutung eines Anspruchs im Zivilrechtsverkehr. Auch die Reihenfolge der Prüfung eines Anspruchs wird im Rahmen des Vortrags nicht erläutert, sondern bei der Darstellung der praktischen Fragen benutzt.
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Sie können den virtuellen Vortrag über die Vertragsfreiheit und ihre Grenzen mit der Struktur verfolgen, die Sie im linken Bildschirmbereich vorfinden.>>
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Useful pages: FormattingRules, WikkaDocumentation, OrphanedPages, WantedPages, TextSearch.
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virtueller Vortrag (*) von Dr. Wojciech Lisiewicz, Leipzig>>Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
Sie können den virtuellen Vortrag über die **Vertragsfreiheit und ihre Grenzen** mit der Struktur verfolgen, die Sie im linken Bildschirmbereich vorfinden. Der Vortrag ist wie folgt gegliedert:>>
Sie können den virtuellen Vortrag über die **Vertragsfreiheit und ihre Grenzen** mit der Struktur verfolgen, die Sie im linken Bildschirmbereich vorfinden. Der Vortrag ist wie folgt gegliedert:>>
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Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
Sie können den virtuellen Vortrag über die **Vertragsfreiheit und ihre Grenzen** mit der Struktur verfolgen, die Sie im linken Bildschirmbereich vorfinden. Der Vortrag ist wie folgt gegliedert:
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[[CategoryLiteratur Literatur]]
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[[Literatur]]
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(*) der Vortrag wurde am 17.06.2008 an der Fachhochschule Schmalkalden als eine Probelehrveranstaltung am Fachbereich Wirtschaftsrecht gehalten
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virtueller Vortrag (*) von Dr. Wojciech Lisiewicz, Leipzig
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von Dr. Wojciech Lisiewicz, Leipzig
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==Virtueller Vortrag (*)==
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====Vertragsfreiheit und ihre Grenzen====
==Virtueller Vortrag (*)====
von Dr. Wojciech Lisiewicz, Leipzig
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
Sie können den virtuellen Vortrag über die **Vertragsfreiheit und ihre Grenzen** mit der Struktur verfolgen, die Sie im linken Bildschirmbereich vorfinden. Der Vortrag ist wie folgt gegliedert:
1) Gegenstand der Veranstaltung
1) Begriff und Inhalt der Vertragsfreiheit
a) Definition
a) Erscheinungsformen
a) Systematik
1) Rechtsgrundlage
1) Grenzen der Vertragsfreiheit
1) Auswirkung der Vertragsfreiheit auf die Rechtsanwendung
1) Grenzen der Vertragsfreiheit in der Praxis
1) English Summary
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Fußnoten:
(*) der Vortrag fand am 17.06.2008 an der Fachhochschule Schmalkalden als eine Probelehrveranstaltung am Fachbereich Wirtschaftsrecht statt
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Useful pages: FormattingRules, WikkaDocumentation, OrphanedPages, WantedPages, TextSearch.
//working:
CategoryLiteraturVerzeichnis
FallBeispiele//
==Virtueller Vortrag (*)====
von Dr. Wojciech Lisiewicz, Leipzig
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
Sie können den virtuellen Vortrag über die **Vertragsfreiheit und ihre Grenzen** mit der Struktur verfolgen, die Sie im linken Bildschirmbereich vorfinden. Der Vortrag ist wie folgt gegliedert:
1) Gegenstand der Veranstaltung
1) Begriff und Inhalt der Vertragsfreiheit
a) Definition
a) Erscheinungsformen
a) Systematik
1) Rechtsgrundlage
1) Grenzen der Vertragsfreiheit
1) Auswirkung der Vertragsfreiheit auf die Rechtsanwendung
1) Grenzen der Vertragsfreiheit in der Praxis
1) English Summary
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Fußnoten:
(*) der Vortrag fand am 17.06.2008 an der Fachhochschule Schmalkalden als eine Probelehrveranstaltung am Fachbereich Wirtschaftsrecht statt
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Useful pages: FormattingRules, WikkaDocumentation, OrphanedPages, WantedPages, TextSearch.
//working:
CategoryLiteraturVerzeichnis
FallBeispiele//
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- Kfz-Pflichtversicherung in den Grenzen des Pflichtversicherungsgesetzes - § 5 VI PflVersG
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ListGrenzen des Pflichtversicherungsgesetzes - § 5 VI PflVersG
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- Kfz-Pflichtversicherung in den http://www.net4lawyer.com/vertragsfreiheit/3rdparty/plugins/wikiedit/images/ul.gif
ListGrenzen des Pflichtversicherungsgesetzes - § 5 VI PflVersG
- zahlreiche Beispiele insgesamt bei Palandt, § 134 ab Rn. 14.
- im Übrigen keine Spur von Einteilung in gesetzliche Verbote / Abschlussverbote.
ListGrenzen des Pflichtversicherungsgesetzes - § 5 VI PflVersG
- zahlreiche Beispiele insgesamt bei Palandt, § 134 ab Rn. 14.
- im Übrigen keine Spur von Einteilung in gesetzliche Verbote / Abschlussverbote.
Deletions:
Additions:
- zu behördlichen Genehmigungsvorbehalten vgl. auch Palandt, § 275, Rn. 35 ff
Interessante, allgemeine Feststellung Palandt Einf. v § 145, Rn. 13:
(...) im Familien- und Erbrecht sind Verträge nur statthaft, soweit das Gesetz sie zulässt. Im Sachenrecht können durch Vertrag nur die Rechte begründet werden, die die Rechtsordnung vorsieht. Im Schuldrecht, dem eigentlichen Wirkungsbereich der Vertragsfreiheit, findet die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung ihre Grenzen an
- §§ 134, 138,
- den Vorschriften zwingenden Rechts und an
- öffentlichrechtlichen Genehmigungsvorbehalten
Interessante, allgemeine Feststellung Palandt Einf. v § 145, Rn. 13:
(...) im Familien- und Erbrecht sind Verträge nur statthaft, soweit das Gesetz sie zulässt. Im Sachenrecht können durch Vertrag nur die Rechte begründet werden, die die Rechtsordnung vorsieht. Im Schuldrecht, dem eigentlichen Wirkungsbereich der Vertragsfreiheit, findet die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung ihre Grenzen an
- §§ 134, 138,
- den Vorschriften zwingenden Rechts und an
- öffentlichrechtlichen Genehmigungsvorbehalten
Additions:
- mittelbarer Kontrahierungszwang (Abschlusspflicht ergibt sich aus dem Deliktsrecht, gestützt auf § 249 I als Naturalrestitution)
- § 826 BGB
- GWB
- § 826 BGB
- GWB
Deletions:
Additions:
- Personentransport - § 22 PersBefG
- Kfz-Pflichtversicherung in den Grenzen des Pflichtversicherungsgesetzes - § 5 VI PflVersG
- § 21 II 3 LuftVG
- **§ 3 EEG**, Vorsicht bei § 12 EEG (gesetzliches Schuldverhältnis?)
- AGG 15 VI schließt im ArbR aus, aber § 21 AGG sieht es vor
- Kfz-Pflichtversicherung in den Grenzen des Pflichtversicherungsgesetzes - § 5 VI PflVersG
- § 21 II 3 LuftVG
- **§ 3 EEG**, Vorsicht bei § 12 EEG (gesetzliches Schuldverhältnis?)
- AGG 15 VI schließt im ArbR aus, aber § 21 AGG sieht es vor
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- Einzelfälle behördlicher Genehmigungsvorbehalte
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- Einzelfälle von:
- unmittelbarer Kontrahierungszwang
- mittelbarer Kontrahierungszwang
- Einzelfälle von gesetzlichen Verboten - Abschlussverbote / andere (Unterschied?)
-
- unmittelbarer Kontrahierungszwang
- mittelbarer Kontrahierungszwang
- Einzelfälle von gesetzlichen Verboten - Abschlussverbote / andere (Unterschied?)
-
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- ++Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Nebenpflichten (Schäden an Gegenständen des Gläubigers) - 309 Nr. 7 (-), aber 307? - siehe Palandt++ - nur bei 307 II 2) BGB
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- ++behördliche Genehmigung als Beschränkung der Vertragsfreiheit?++
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>>::c::
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- Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - //bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der Vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.//
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- behördliche Genehmigung als Beschränkung der Vertragsfreiheit?
>>**Antwort**
- Palandt, Vor 145 - keine Aussage;
- Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - //bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.
- Beispiele: Verstoß gegen ein Embargo (wohl +), §§ 113, 114 Aktiengesetz (Verträge mit AR-Mitgliedern), ArzneiMitG (Abgabe von verschreibungspflichtigen Mitteln ohne Rezept), Schwarzarbeit (zumindest, wenn durch beide Parteien).
>>**Antwort**
- Palandt, Vor 145 - keine Aussage;
- Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - //bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.
- Beispiele: Verstoß gegen ein Embargo (wohl +), §§ 113, 114 Aktiengesetz (Verträge mit AR-Mitgliedern), ArzneiMitG (Abgabe von verschreibungspflichtigen Mitteln ohne Rezept), Schwarzarbeit (zumindest, wenn durch beide Parteien).
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Beispiele: //
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- behördliche Genehmigung als Beschränkung der Vertragsfreiheit?>>Antwort Palandt, Vor 145 - keine Aussage; Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - //bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.
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Palandt, Vor 145 - keine Aussage; Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - //bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.
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- behördliche Genehmigung als Beschränkung der Vertragsfreiheit?>>Antwort
Palandt, Vor 145 - keine Aussage; Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - //bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.
Beispiele: //
>>
Palandt, Vor 145 - keine Aussage; Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - //bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.
Beispiele: //
>>
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Additions:
- behördliche Genehmigung als Beschränkung der Vertragsfreiheit? - Palandt, Vor 145 - keine Aussage; Heinrichs, in: Palandt § 134 Rn. 11a - //bedarf ein RG einer behördlichen Genehmigung, so bedeutet dies zugleich, dass die Vornahme ohne die Genehmigung verboten ist. Der vertrag ist dann aber nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam.//
Deletions:
Additions:
- ++Anspruchssystematik (Ansprüche auf Vertragserfüllung)!!! - Schemata?++
- behördliche Genehmigung als Beschränkung der Vertragsfreiheit? - Palandt, Vor 145
- Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Nebenpflichten (Schäden an Gegenständen des Gläubigers) - 309 Nr. 7 (-), aber 307? - siehe Palandt
- behördliche Genehmigung als Beschränkung der Vertragsfreiheit? - Palandt, Vor 145
- Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit bei Verletzung von Nebenpflichten (Schäden an Gegenständen des Gläubigers) - 309 Nr. 7 (-), aber 307? - siehe Palandt