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Betriebswirtschaftslehre 2 - Investitionsrechnung und Finanzierung - Kapitel 9 - Außenfinanzierung in Form der Beteiligungsfinanzierung
Inhalte von Prof. Dr. Thomas Urban
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9.1 Wesen und Funktion
- eine externe Eigenfinanzierung findet i. d. R. bei der Gründung des Unternehmens statt
- die Möglichkeiten eines Unternehmens zur Eigenkapitalfinanzierung sind abhängig:
- ob und in welchem Umfang die bisherigen EK -Geber bereit und in der Lage sind, ihr finanzielles Engagement im Unternehmen zu erweitern
- ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Aufnahme weiterer EK Geber aus Sicht der bisherigen Eigentümer erwünscht ist
- ob der rechtliche Rahmen bestimmte Formen der EK -Beschaffung für das jeweilige Unternehmen überhaupt zulässt
- ob und in welchem Umfang den potentiellen EK -Gebern die Beteiligung vorteilhaft erscheint
- Beteiligungsfinanzierung erhöht das Eigenkapital und somit die Haftungsbasis des Unternehmens
- Höhe des Eigenkapitals und die Art der Haftung sind von der Rechtsform des Unternehmens abhängig
- Funktionen der Beteiligungsfinanzierung:
- Finanzierungsfunktion
- Haftungsfunktion
- Repräsentationsfunktion
9.2 Bedarf an Risikokapital im Lebenszyklus des Unternehmens
9.3 Beteiligungsfinanzierung in Abhängigkeit von der Rechtsform
9.4 Formen der Beteiligungsfinanzierung bei Unternehmen außerhalb des Aktienrechts
Aufnahme neuer Gesellschafter
- bei der Aufnahme neuer Gesellschafter in ein bestehendes Unternehmen entstehen drei Probleme:
- 1) Wie ist der „Eintrittspreis“ für den neuen Gesellschafter zu bestimmen?
- 2) Wie ist der „Eintrittspreis“ aufzuteilen auf den „Kapitalanteil“ des Gesellschafters, nach dem sich ein Gewinnbeteiligungsanspruch richtet und auf den nicht gewinnberechtigten Restbetrag, den man auch mit Aufgeld oder Agio bezeichnet?
- 3) Welche Regelungen sind in den Gesellschaftervertrag aufzunehmen?
Beispiel:
Ein Einzelunternehmer plant wegen seines fortschreitenden Alters, einen Partner aufzunehmen. Der Geschäftsumfang des Unternehmens soll nicht erweitert werden. Der Einzelunternehmer möchte lediglich seine Arbeitsbelastung halbieren. Die künftigen Nettozahlungen werden 250.000 € für alle künftigen Perioden geschätzt. Der neue Teilhaber soll 50% der Anteile und damit die Hälfte aller künftigen Nettoeinzahlungen erhalten. Wie hoch ist der „Eintrittspreis“?
9.5 Formen der Beteiligungsfinanzierung bei Unternehmen innerhalb des Aktienrechts
- KGaA, Aktiengesellschaft
- Kapitalerhöhung erfolgt in Deutschland über Bezugsrechte
- Beispiel: Berechnung des rechnerischen Werts eines Bezugsrechts sowie die Durchführung einer Kapitalerhöhung (ordentliche Kapitalerhöhung lt. AktG)
- 2.000.000 Aktien à 5 € Nennwert: Grundkapital (gezeichnetes Kapital) derzeit 10 Mio. €
- die Kapitalerhöhung …
- „Emission von 200.000 Aktien im Nennwert à 5 € zum Preis von € 20 pro Stück (Verhältnis 1:10)“
- führt zu folgenden Veränderungen
- Erhöhung des gez. Kapitals: 200.000 à 5 = 1.000.000 €
- Zahlungsmittelzufluss : 200.000 à 20 = 4.000.000 €
- Erhöhung der Kapitalrücklage: 200.000 à 15 = 3.000.000
Rechnerische Zusammenhänge
Variablendefinition
- CA - bisheriger Aktienkurs
- CE - Emissionskurs der jungen Aktien
- A - Anzahl der alten Aktien
- N - Anzahl der neuen Aktien
- B - Wert des Bezugsrechts
- b - Bezugsverhältnis (notw. Anzahl von Bezugsrechten für eine neue Aktie)
Prämissen
- neue und alte Akten beinhalten identische Rechte
- während des Bezugsrechtshandels werden auch alte Aktien CA (ex) gehandelt
- Anleger erwerben Bezugsrechte mit dem Ziel, junge Aktien zu erwerben
- folgende zwei alternative Wege führen zu jungen Aktien:
- K1 = b * B + CE (Kauf junger Aktien über Bezugsrechte)
- K2 = CA - B (Kauf alter Aktien und Verkauf des Bezugsrechts)
- K1 = K2 (Law of one Price: Beide Wege müssen gleich teuer sein!)
- für den Wert des Bezugsrechts gilt somit:
- für den Wert des Aktien (Eigen)-Kapitals des Unternehmens gilt:
- vor der Kapitalerhöhung: A * CA
- nach der Kapitalerhöhung: A * CA + N * CE
- der Kurs der Aktien nach Kapitalerhöhung berechnet sich als:
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