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aktuelles Dokument: Bwl209Beteiligungsfinanzierung
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Version [34250]

Dies ist eine alte Version von Bwl209Beteiligungsfinanzierung erstellt von RonnyGertler am 2013-08-27 17:58:39.

 

 (image: http://wdb.fh-sm.de/uploads/QualipaktLehre/BMBF_Logo_klein.jpg)

Betriebswirtschaftslehre 2 - Investitionsrechnung und Finanzierung - Kapitel 9 - Außenfinanzierung in Form der Beteiligungsfinanzierung


Inhalte von Prof. Dr. Thomas Urban
www.multi-media-marketing.org



9.1 Wesen und Funktion


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2154.gif)


  • eine externe Eigenfinanzierung findet i. d. R. bei der Gründung des Unternehmens statt
  • die Möglichkeiten eines Unternehmens zur Eigenkapitalfinanzierung sind abhängig:
    • ob und in welchem Umfang die bisherigen EK -Geber bereit und in der Lage sind, ihr finanzielles Engagement im Unternehmen zu erweitern
    • ob und in welchem Umfang eine zusätzliche Aufnahme weiterer EK Geber aus Sicht der bisherigen Eigentümer erwünscht ist
    • ob der rechtliche Rahmen bestimmte Formen der EK -Beschaffung für das jeweilige Unternehmen überhaupt zulässt
    • ob und in welchem Umfang den potentiellen EK -Gebern die Beteiligung vorteilhaft erscheint


  • Beteiligungsfinanzierung erhöht das Eigenkapital und somit die Haftungsbasis des Unternehmens
  • Höhe des Eigenkapitals und die Art der Haftung sind von der Rechtsform des Unternehmens abhängig
  • Funktionen der Beteiligungsfinanzierung:
    • Finanzierungsfunktion
    • Haftungsfunktion
    • Repräsentationsfunktion



9.2 Bedarf an Risikokapital im Lebenszyklus des Unternehmens


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2155.gif)



9.3 Beteiligungsfinanzierung in Abhängigkeit von der Rechtsform


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2156.gif)


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2157.gif)



9.4 Formen der Beteiligungsfinanzierung bei Unternehmen außerhalb des Aktienrechts


Aufnahme neuer Gesellschafter



  • bei der Aufnahme neuer Gesellschafter in ein bestehendes Unternehmen entstehen drei Probleme:
    • 1) Wie ist der „Eintrittspreis“ für den neuen Gesellschafter zu bestimmen?
    • 2) Wie ist der „Eintrittspreis“ aufzuteilen auf den „Kapitalanteil“ des Gesellschafters, nach dem sich ein Gewinnbeteiligungsanspruch richtet und auf den nicht gewinnberechtigten Restbetrag, den man auch mit Aufgeld oder Agio bezeichnet?
    • 3) Welche Regelungen sind in den Gesellschaftervertrag aufzunehmen?


Beispiel:

Ein Einzelunternehmer plant wegen seines fortschreitenden Alters, einen Partner aufzunehmen. Der Geschäftsumfang des Unternehmens soll nicht erweitert werden. Der Einzelunternehmer möchte lediglich seine Arbeitsbelastung halbieren. Die künftigen Nettozahlungen werden 250.000 € für alle künftigen Perioden geschätzt. Der neue Teilhaber soll 50% der Anteile und damit die Hälfte aller künftigen Nettoeinzahlungen erhalten. Wie hoch ist der „Eintrittspreis“?



9.5 Formen der Beteiligungsfinanzierung bei Unternehmen innerhalb des Aktienrechts



  • KGaA, Aktiengesellschaft
  • Kapitalerhöhung erfolgt in Deutschland über Bezugsrechte
  • Beispiel: Berechnung des rechnerischen Werts eines Bezugsrechts sowie die Durchführung einer Kapitalerhöhung (ordentliche Kapitalerhöhung lt. AktG)


 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2158.gif)


  • 2.000.000 Aktien à 5 € Nennwert: Grundkapital (gezeichnetes Kapital) derzeit 10 Mio. €

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2159.gif)


  • die Kapitalerhöhung …
  • „Emission von 200.000 Aktien im Nennwert à 5 € zum Preis von € 20 pro Stück (Verhältnis 1:10)“
  • führt zu folgenden Veränderungen
  • Erhöhung des gez. Kapitals: 200.000 à 5 = 1.000.000 €
  • Zahlungsmittelzufluss : 200.000 à 20 = 4.000.000 €
  • Erhöhung der Kapitalrücklage: 200.000 à 15 = 3.000.000

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2160.gif)



Rechnerische Zusammenhänge


Variablendefinition


  • CA - bisheriger Aktienkurs
  • CE - Emissionskurs der jungen Aktien
  • A - Anzahl der alten Aktien
  • N - Anzahl der neuen Aktien
  • B - Wert des Bezugsrechts
  • b - Bezugsverhältnis (notw. Anzahl von Bezugsrechten für eine neue Aktie)


Prämissen


  • neue und alte Akten beinhalten identische Rechte
  • während des Bezugsrechtshandels werden auch alte Aktien CA (ex) gehandelt
  • Anleger erwerben Bezugsrechte mit dem Ziel, junge Aktien zu erwerben


  • folgende zwei alternative Wege führen zu jungen Aktien:
    • K1 = b * B + CE (Kauf junger Aktien über Bezugsrechte)
    • K2 = CA - B (Kauf alter Aktien und Verkauf des Bezugsrechts)
    • K1 = K2 (Law of one Price: Beide Wege müssen gleich teuer sein!)


  • für den Wert des Bezugsrechts gilt somit:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2161.gif)



  • für den Wert des Aktien (Eigen)-Kapitals des Unternehmens gilt:
    • vor der Kapitalerhöhung: A * CA
    • nach der Kapitalerhöhung: A * CA + N * CE


  • der Kurs der Aktien nach Kapitalerhöhung berechnet sich als:

 (image: https://hssm.hqedv.de/uploads/Bwl209Beteiligungsfinanzierung/bwl2162.gif)








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