Wissensmanagement im Sommersemester 2018:
Zur Teamprotokollierung
Bearbeitetes Urteil: BGHZ 99, 333 (NJW 1987, 944)
Gründe für die Entscheidung (Zusammenfassung):
I.
Das BerGer ließ beide Darlehensverträge wegen § 138 Abs. 1 BGB (Nichtigkeit) scheitern. Der im zweiten Vertrag, vom 22. Mai 1980, vereinbarte Zins übersteige zwar den Marktzins um 80,5%, dies stellt jedoch noch kein "grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung" dar. Die Gesamtwürdigung erfordert allerdings die Betrachtung des ersten Vertrags, welcher durch den zweiten abgelöst worden ist. Dieser am 23. Januar 1979 geschlossene Darlehensvertrag stellt eine Sittenwidrigkeit dar, weil der darin vereinbarte Zins den Marktzins um 208,57 % übersteige. Der Beklagte Rentner hatte bis zum zweiten Vertragsschluss bereits mehr gezahlt, als der Klägerin aus § 812 BGB zustand. Auf dieser Grundlage stellte der neue Vertrag aus wirtschaftlicher Betrachtung eine Unsinnigkeit dar. Die Bereicherungsansprüche der Klägerin aus beiden Verträgen seien durch die Gesamtzahlungen des Beklagten voll erfüllt.
II.
(entfällt hier)
III.
1. Das BerGer erachtete den im Januar 1979 geschlossenen ersten Kreditvertrag zu Recht als sittenwidrig und daher nichtig. Das BerGer stellte fest, dass der Vertragszins von 26,29% den Marktzins von 8,52% relativ um mehr als 200% überstieg. Da dies ein derartiges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darstellte, konnten die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB mit Recht bejaht werden. Mit einbezogen wurden außerdem die einseitig belastenden AGB-Klauseln.
2. (entfällt hier)
3. Den zweiten Vertrag vom Mai 1980 hat das BerGer bei isolierter Betrachtung der Kreditkonditionen mit Recht noch nicht als sittenwidrig bewertet. Seine Gesamtwürdigung, nach der Vertragszinsen, die den Marktzins absolut um knapp 12%, relativ um 80,5% übersteigen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Bei der Beurteilung des zweiten Kreditvertrags kann die Nichtigkeit des ersten nicht unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt des zweiten Vertrags ist von der Vorstellung bestimmt worden, der erste Vertrag sei wirksam:
Nur weil sich der Beklagte zur Erfüllung des ersten Vertrags verpflichtet glaubte, hat er im zweiten Vertrag Belastungen in der vereinbarten Höhe übernommen. Stellt man seinen neuen Belastungen die in Wahrheit bestehenden Bereicherungsansprüche gegenüber, so ergibt sich ein Missverhältnis, das nicht ohne rechtliche Folgen bleiben darf.
a) In solchen Fällen ist aber keines Falls anzunehmen, der Folgekredit sei ebenfalls gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Dies kann im Einzelfall aber geboten sein. Allerdings nur dann, wenn der Kreditgeber die Nichtigkeit des Erstvertrages gekannt und mit dem neuen Kreditvertrag das Ziel verfolgt hat, sich den unberechtigten Gewinn aus dem sittenwidrigen Erstvertrag zu sichern.
In den Fällen aber, in denen - wie hier - der neue Kreditvertrag nur teilweise durch den sittenwidrigen Erstvertrag beeinflusst wird, im übrigen aber - davon unabhängig - einen neuen Kreditbedarf des Kreditnehmers zu Bedingungen deckt, die nicht zu missbilligen sind, kann der neue Vertrag nicht insgesamt als sittenwidrig beurteilt werden; die Konsequenz einer solchen Auffassung, dass nämlich dem Kreditnehmer auch der zur Deckung seines neuen Bedarfs unabhängig von der Nichtigkeit des Erstvertrags gewährte zusätzliche Kredit zinslos verbleiben müsste, geht zu weit.
b) Der Klägerin stehen daher Ansprüche aus dem zweiten Vertrag nur in dem Umfange zu, in dem die Parteien solche Ansprüche billigerweise auch dann begründet hätten, wenn sie am 22. Mai 1980 die Nichtigkeit des Erstvertrags und deren Auswirkungen auf ihre Rechtsbeziehungen gekannt hätten.
c) Die Anpassung des Folgekreditvertrags beschränken sich nicht darauf, dass der Betrag zur Ablösung der Restschuld aus dem Vorkredit auf die Differenz zwischen Nettokredit und zwischenzeitlichen Zahlungen reduziert wird, dass es im übrigen aber bei der neuen Barkreditsumme, der Verlängerung der Laufzeit und der vereinbarten Verzinsung verbleibt.
Die Sittenwidrigkeit des ersten Vertrags beeinflusst das Rechtsverhältnis der Parteien in weit stärkerem Maße:
Nach der Rechtsprechung des Senats sind alle Einzelzahlungen jeweils anteilig im Verhältnis der vereinbarten Gesamtbeträge auf Kapital und Kreditkosten geleistet worden. Hier machten die im ersten Vertrag berechneten Kreditkosten (Kreditgebühren, Bearbeitungsgebühr, Maklerkosten, halbe Restschuldversicherungsprämie) insgesamt 8.839 DM (= 35,65% der Gesamtdarlehenssumme von 24.792 DM) aus.
Daher entfielen von den 7.368 DM, die der Beklagte unstreitig aufgrund dieses Vertrags bis Mai 1980 bereits geleistet hatte, 2.626,69 DM (35,65%) auf die Kreditkosten. In dieser Höhe stand dem Beklagten damals ein sofort fälliger Bereicherungsanspruch gegen die Klägerin zu.
Nur 64,35% der Zahlungen (= 4.741,31 DM) waren auf den vom Beklagten - gemäß § 812 BGB auch bei Nichtigkeit des ersten Vertrags - geschuldeten Kapitalbetrag von 15.953 DM zu verrechnen, so dass noch eine Restschuld von 11.211,69 DM (= 15.953 - 4.741,31) verblieb. Diese Bereicherungsschuld des Beklagten war aber nicht sofort in voller Höhe fällig, sondern brauchte gemäß § 817 BGB (Satz 2) nur in der im Erstvertrag vereinbarten zeitlichen Abfolge, also in noch 33 Raten von je 339,75 DM zurückgezahlt zu werden, und zwar ohne dass die Klägerin insoweit eine Verzinsung verlangen konnte. Bei Abschluss des zweiten Vertrags am 22. Mai 1980 war nur die Mairate fällig. Nur in Höhe von 339,75 DM hätte somit die Klägerin damals mit einem eigenen Rückzahlungsanspruch gegen den Bereicherungsanspruch des Beklagten aufrechnen können. Der dem Beklagten danach verbleibende, sofort fällige Anspruch auf Erstattung der bereits geleisteten Kreditkosten betrug noch 2.286,94 DM (= 2.626,69 - 339,75). In dieser Höhe hätte die Klägerin also den damaligen Barbedarf des Beklagten ohne Abschluss eines neuen Kreditvertrags decken müssen, allein aufgrund der Sittenwidrigkeit des ersten Vertrags. Von der im Mai 1980 ausgezahlten Barsumme von 3.068,32 DM hätte danach bei Berücksichtigung der wahren Rechtslage nur ein Betrag von 781,38 DM (= 3.068,32 - 2.286,94) als Neukredit gewährt werden müssen.
Bei einer Tilgung innerhalb der Restlaufzeit des ersten Kredits (32 Monate) hätte die Klägerin für diesen Neukreditbetrag aufgrund der Konditionen des zweiten Vertrags nur folgende Kosten berechnet:
Darlehensgebühren (0,98 % × 32 Monate) = 245,04 DM
Bearbeitungsgebühr (3 %) = 23,44 DM
Nettoneukredit und Kosten hätten insgesamt also nur 1.049,86 DM betragen. |
Jede einzelne der 32 Raten hätte sich durch einen solchen Neukredit nur um (1.049,85 :32 =) 32,81 DM auf (339,75 + 32,81 =) 372,56 DM erhöht und wäre damit noch weit unter den Ratenbeträgen geblieben, die der Beklagte in der vorangegangenen Zeit ständig aufgebracht hatte und die er im zweiten Vertrag auch in Zukunft übernahm. Somit bestand auch wegen des Neukredits keinerlei Anlass zu einer - zinspflichtigen - Laufzeitverlängerung und zum Abschluss einer neuen Restschuldversicherung.
5. Danach erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig:
Der Beklagte schuldete in den 32 Monaten von Juni 1980 bis Januar 1983 die restliche Bereicherungsschuld von 11.211,69 - 339,75 (Mairate) = 10.871,94 DM und den - angepassten - Neukredit einschließlich Kosten in Höhe von insgesamt 1.049,86 DM, zusammen also 11.921,80 DM. Unstreitig hat die Klägerin von ihm in dieser Zeit jedoch 13.623 DM erhalten. Selbst wenn man den Beklagten für den - angepassten - Neukredit noch mit einem entsprechenden Anteil der neuen Makler- und der zusätzlichen Restschuldversicherungskosten belasten wollte, steht der Klägerin kein Anspruch mehr zu.
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