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kein Widerruf

es liegt kein Widerruf der dinglichen Einigung vor

Aus § 873 Abs. 2 BGB sowie aus § 956 Abs. 1 S. 2 BGB folgt, dass die dingliche Einigung keine Verpflichtung enthält und deshalb bis zum Vollzug der Eigentumsübertragung frei widerrufen werden kann.
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