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Unterrichtung des Betroffenen

Der Betroffene wurde vor der Verarbeitung unterrichtet.
Der Betroffene muss konkret nachvollziehen können, was mit seinen Daten passiert. Dazu gehören neben der Zweckangabe zumindest die Angabe der konkreten Identität des Verantwortlichen, die Angabe der verarbeiten Datenarten, Informationen zu einer geplanten Weitergabe an Dritte, die Information über das Widerrufsrecht und Angaben zum Umfang der Auswirkungen der Einwilligung (ErwGr. 42 Satz 4 DSGVO; informierte Einwilligung). Diese Anforderungen zur Information vor der Erteilung der Einwilligung bedeuten auch, dass es für die Wirksamkeit der Einwilligung gerade nicht auf die Erfüllung der umfangreichen Informationspflicht nach Art. 13. DSGVO ankommt. Deren Verletzung führt nicht zur Unwirksamkeit der Einwilligung.24 [1]

[1] Kramer, in: Eßer/Kramer/von Lewinski Auernhammer DSGVO 2024, Art. 6, Rn. 21.

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