Strom i.S.d. § 21 I EEG
der Anspruch auf Einspeisevergütung besteht gem. § 21 I EEG nur dann, wenn der Strom aus Anlagen stammt, die in § 21 I Nr. 1 bis 3 EEG berücksichtigt sind und nur in den dort genannten Fällen
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