geschuldete Leistung
es wird die gem. § 9 I 1 GmbHG geschuldete Leistung erbracht (= Geld) - eine andere Sacheinlage führt zu keiner Erfüllung, gem. § 9 I 1 GmbHG wandelt sich die Leistungspflicht uneingeschränkt in eine Geldeinlage!
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