Anzeige unverzüglich erfolgt
Anzeige nach § 777 I hat unverzüglich zu erfolgen, dh.
1) gleich nach Abschluss des Verfahrens (777 I 1)
2) gleich nach Ablauf der Zeit (777 I 2)
es sei denn, dass Parteien anders bestimmen (777 BGB ist dispositiv)
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