zwingende Notwendigkeit
für die staatliche Regelung besteht eine zwingende Notwendigkeit
Als für die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit zwingende Gründe des Gemeinwohls hat der EuGH bislang folgende Umstände anerkannt:
- die wirksame steuerliche Kontrolle,
- den Verbraucher- und Gläubigerschutz,
- die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
- das Funktionieren der Rechtspflege,
- Wahrung des Gleichgewichts der Sozial- und Krankenversicherung,
- Schutz der Arbeitnehmer bei Entsendung,
- Schutz der Sozialordnung vor negativen Folgen des Glücksspiels.
Hinsichtlich des Verbraucherschutzes sind insbesondere folgende Konstellationen denkbar:
- Sicherung der Qualität von handwerklichen Arbeiten zum Schutz der Abnehmer vor Schäden,
- Schutz der Dienstleistungsempfänger durch Berufs- und Standesregeln.
Nicht anerkannt ist hingegen:
- Beendigung von Tarifkonflikten zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für einen Wirtschaftszweig (wirtschaftliche Belange reichen nicht aus!).
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