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Qualitätelement
das Qualitätselement gem. §§ 18 ff. ARegV wurde bei der Berechnung der Erlösobergrenze ordnungsgemäß berücksichtigt
Die Anreizregulierung gemäß der Anreizregulierungsverordnung beschränkt sich in ihrem Ansatz nicht lediglich auf die ökonomische Effizienz des Netzbetriebs. Nach § 18 ARegV sind bei der Festlegung der Erlösobergrenze Qualitätsvorgaben zu berücksichtigen, die in Form eines Qualitätselementes gemäß der Formel i. S. d. § 7 ARegV das Ergebnis der Berechnung positiv oder negativ beeinflussen können, § 19 ARegV.
Welche Qualitätsmerkmale bei der Berechnung der für das Qualitätselement notwendigen Kennzahlen maßgeblich sind, sieht § 20 Abs. 1 ARegV vor. Es sind insbesondere:
- Dauer der Unterbrechungen in der Versorgung,
- Häufigkeit der Versorgungsunterbrechung,
- Menge der nicht gelieferten Energie etc.
- oder Kombinationen aus den o. g.
Aus diesen Kennzahlen - bzw. genauer aus der Abweichung der Werte im jeweiligen Unternehmen (positiv oder negativ) vom Benchmark - ergibt sich der konkrete Wert für den jeweiligen Netzbetreiber, der in der Berechnungsformel für die Erlösobergrenze zu verwenden ist.
Netzbetreiber mit den geringsten Netzausfallwerten können demnach mit einer Erhöhung der Erlösobergrenze gegenüber Netzbetreibern mit häufigeren bzw. größeren Ausfällen.
Mehr zu Erlösobergrenzen im Artikel über Netznutzungsentgelte
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