Revision history for Baumelement5633
Additions:
Zum Begriff des Qualitätselements und der Qualitätsvorgabe vgl. [[EnRQualitaetselement folgenden Artikel im Lexikon]]. Allgemein über die Anreizregulierung und Netzentgelte vgl. folgende Artikel:
- [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]],
- [[EnergieRNNE Netzentgelte]].
- [[EnergieRAnreizregulierung Anreizregulierung]],
- [[EnergieRNNE Netzentgelte]].
Deletions:
Welche Qualitätsmerkmale bei der Berechnung der für das Qualitätselement notwendigen Kennzahlen maßgeblich sind, sieht {{du przepis="§ 20 Abs. 1 ARegV"}} vor. Es sind insbesondere:
- Dauer der Unterbrechungen in der Versorgung,
- Häufigkeit der Versorgungsunterbrechung,
- Menge der nicht gelieferten Energie etc.
- oder Kombinationen aus den o. g.
Aus diesen Kennzahlen - bzw. genauer aus der Abweichung der Werte im jeweiligen Unternehmen (positiv oder negativ) vom Benchmark - ergibt sich der konkrete Wert für den jeweiligen Netzbetreiber, der in der Berechnungsformel für die Erlösobergrenze zu verwenden ist.
Netzbetreiber mit den geringsten Netzausfallwerten können demnach mit einer Erhöhung der Erlösobergrenze gegenüber Netzbetreibern mit häufigeren bzw. größeren Ausfällen.
Additions:
==== Qualitätselement ====
Deletions:
Additions:
Welche Qualitätsmerkmale bei der Berechnung der für das Qualitätselement notwendigen Kennzahlen maßgeblich sind, sieht {{du przepis="§ 20 Abs. 1 ARegV"}} vor. Es sind insbesondere:
Deletions:
Additions:
Mehr zu Erlösobergrenzen im [[EnergieRNNE Artikel über Netznutzungsentgelte]]
Deletions:
Additions:
== das Qualitätselement gem. §§ 18 ff. ""ARegV"" wurde bei der Berechnung der Erlösobergrenze ordnungsgemäß berücksichtigt ==
Die Anreizregulierung gemäß der Anreizregulierungsverordnung beschränkt sich in ihrem Ansatz nicht lediglich auf die ökonomische Effizienz des Netzbetriebs. Nach {{du przepis="§ 18 ARegV"}} sind bei der Festlegung der Erlösobergrenze Qualitätsvorgaben zu berücksichtigen, die in Form eines Qualitätselementes gemäß der Formel i. S. d. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} das Ergebnis der Berechnung positiv oder negativ beeinflussen können, {{du przepis="§ 19 ARegV"}}.
Welche Qualitätsmerkmale bei der Berechnung der für das Qualitötselement notwendigen Kennzahlen maßgeblich sind, sieht {{du przepis="§ 20 Abs. 1 ARegV"}} vor. Es sind insbesondere:
- Dauer der Unterbrechungen in der Versorgung,
- Häufigkeit der Versorgungsunterbrechung,
- Menge der nicht gelieferten Energie etc.
- oder Kombinationen aus den o. g.
Aus diesen Kennzahlen - bzw. genauer aus der Abweichung der Werte im jeweiligen Unternehmen (positiv oder negativ) vom Benchmark - ergibt sich der konkrete Wert für den jeweiligen Netzbetreiber, der in der Berechnungsformel für die Erlösobergrenze zu verwenden ist.
Netzbetreiber mit den geringsten Netzausfallwerten können demnach mit einer Erhöhung der Erlösobergrenze gegenüber Netzbetreibern mit häufigeren bzw. größeren Ausfällen.
----
CategoryEnergierecht
Die Anreizregulierung gemäß der Anreizregulierungsverordnung beschränkt sich in ihrem Ansatz nicht lediglich auf die ökonomische Effizienz des Netzbetriebs. Nach {{du przepis="§ 18 ARegV"}} sind bei der Festlegung der Erlösobergrenze Qualitätsvorgaben zu berücksichtigen, die in Form eines Qualitätselementes gemäß der Formel i. S. d. {{du przepis="§ 7 ARegV"}} das Ergebnis der Berechnung positiv oder negativ beeinflussen können, {{du przepis="§ 19 ARegV"}}.
Welche Qualitätsmerkmale bei der Berechnung der für das Qualitötselement notwendigen Kennzahlen maßgeblich sind, sieht {{du przepis="§ 20 Abs. 1 ARegV"}} vor. Es sind insbesondere:
- Dauer der Unterbrechungen in der Versorgung,
- Häufigkeit der Versorgungsunterbrechung,
- Menge der nicht gelieferten Energie etc.
- oder Kombinationen aus den o. g.
Aus diesen Kennzahlen - bzw. genauer aus der Abweichung der Werte im jeweiligen Unternehmen (positiv oder negativ) vom Benchmark - ergibt sich der konkrete Wert für den jeweiligen Netzbetreiber, der in der Berechnungsformel für die Erlösobergrenze zu verwenden ist.
Netzbetreiber mit den geringsten Netzausfallwerten können demnach mit einer Erhöhung der Erlösobergrenze gegenüber Netzbetreibern mit häufigeren bzw. größeren Ausfällen.
----
CategoryEnergierecht
Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//