keine Ausnahme i. S. d. § 4 III EnWG
es liegt keine Ausnahme i.S.d. § 4 III EnWG vor (Gesamtrechtsnachfolge, Umwandlung oder sonstige Entflechtung i.S.d. § 7 EnWG)
Mehr zum Thema im Artikel über die Genehmigungspflicht gem. § 4 EnWG.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.