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aktuelles Dokument: Baumelement5539
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Revision history for Baumelement5539


Revision [67409]

Last edited on 2016-05-02 15:19:21 by WojciechLisiewicz
Additions:
- die Betriebskosten des Abschlusses sind so hoch, dass sie durch die Netzentgelte und eventuelle Baukostenzuschüsse nicht gedeckt werden können (hängt also von der Höher der Netzentgelte ab);
- der Anschlussnehmer will den Anschluss gar nicht nutzen, so dass hier keine (kostenpflichtige) Netznutzung anfällt, wodurch die Betriebskosten von vornherein keine Einnahmen beim Netzbetreiber generieren können;
- bei einer Gasleitung will der Anschlussnehmer die Immobilie überhaupt nicht nutzen, woraus sich technische Risiken ergeben (Sicherheit etc.).
Deletions:
- die Betriebskosten des Abschlusses sind so hoch, dass sie durch die Netzentgelte und eventuelle Baukostenzuschüsse nicht gedeckt werden können (hängt also von der Höher der Netzentgelte ab);
- der Anschlussnehmer will den Anschluss gar nicht nutzen, so dass hier keine (kostenpflichtige) Netznutzung anfällt, wodurch die Betriebskosten von vornherein keine Einnahmen beim Netzbetreiber generieren können;
- bei einer Gasleitung will der Anschlussnehmer die Immobilie überhaupt nicht nutzen, woraus sich technische Risiken ergeben (Sicherheit etc.).


Revision [50524]

Edited on 2015-03-14 15:01:26 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== kein Verweigerungsgrund ====
Deletions:
==== kein Verweigerungs- grund ====


Revision [9977]

Edited on 2011-04-20 15:37:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
- die Betriebskosten des Abschlusses sind so hoch, dass sie durch die Netzentgelte und eventuelle Baukostenzuschüsse nicht gedeckt werden können (hängt also von der Höher der Netzentgelte ab);
- der Anschlussnehmer will den Anschluss gar nicht nutzen, so dass hier keine (kostenpflichtige) Netznutzung anfällt, wodurch die Betriebskosten von vornherein keine Einnahmen beim Netzbetreiber generieren können;
- bei einer Gasleitung will der Anschlussnehmer die Immobilie überhaupt nicht nutzen, woraus sich technische Risiken ergeben (Sicherheit etc.).
Deletions:
-


Revision [9976]

Edited on 2011-04-20 15:34:38 by WojciechLisiewicz
Additions:
== es liegt kein Grund, der zur Verweigerung des Netzanschlusses berechtigt, vor - § 18 I 2 ""EnWG"" ==

Die Verweigerung des Anschlusses ist im Falle der [[Baumelement5531 Unzumutbarkeit]] ausgeschlossen. Im Einzelnen statuiert § 18 I 2 ""EnWG"" folgende Voraussetzungen:
- dem EV-Unternehmer ist nicht zumutbar
- dass er den Anschluss gewährt oder diesen nutzen lässt
- und zwar in **wirtschaftlicher** Hinsicht.

Solche Fälle sind grundsätzlich nur selten denkbar, weil der Anschlussnehmer die Kosten der Anschlussherstellung selbst übernimmt - so dass der Energieversorger hier die Kosten des Anschlusses selbst kaum anführen kann. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen denkbar:
-
Deletions:
== es liegt kein Grund, der zur Verweigerung des Netzanschlusses berechtigt, vor - § 18 I 2 EnWG ==
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


Revision [9926]

The oldest known version of this page was created on 2011-04-17 17:59:54 by TaRis
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