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Unzumutbarkeit
der Anschluss des Anspruchstellers an das Netz des Anspruchsgegners ist unzumutbar (= negative Folgen für Netzbetreiber, insb. kapazitätsbedingt)
Der Energieversorger kann den Anschluss gem. § 18 II 2 EnWG verweigern, wenn dies ihm unzumutbar ist. Bei der Bewertung der Frage der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass die Anschlusskosten grundsätzlich durch den Anschlussnehmer getragen werden (§ 9 NAV/NDAV), was dazu führt, dass relativ hohe Anforderungen an die Verweigerung des Anschlusses zu stellen sind.
Vgl dazu auch allgemein zur Verweigerung.
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