diskriminierungsfrei
der Anschluss an das Netz gem. § 17 EnWG soll diskriminierungsfrei erfolgen
Der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit wird im Rahmen des § 17 Abs. 1 EnWG konkretisiert - über den Grundsatz der "interne gleich externe Behandlung".
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.