Überwachung Finanzsystem, lit. b
Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen Regelungen des Steuer-, Finanzaufsichtsrechts bzw. Meldeverfahren für Kapitalverkehr etc. Art. 65 I b AEUV
(noch keine Beschreibung vorhanden)
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.