gem. § 254 II 2 <br>über § 831
Zurechnung des Mitverschuldens eines Dritten gem. § 254 II 2 BGB über § 831 BGB - h.M. wendet dies an, wenn keine spezielle schuldrechtliche Verbindung (wie bei § 278) zwischen Schädiger und Geschädigtem besteht
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