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Revision [857]

Last edited on 2009-06-19 08:40:57 by WojciechLisiewicz
Additions:

Bei der Prüfung, ob das Gleichheitsgebot des {{du przepis="Art. 3 Abs. 1 GG"}} verletzt wurde, verlangt das Bundesverfassungsgericht nicht nur, dass überhaupt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung (oder für Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte) gegeben ist. Es ist auch notwendig, dass der Gesetzgeber oder die Verwaltung (i. d. R. bei der Ermessensausübung) unter Berücksichtigung des Sachgrundes und des Gewichts der Unterschiede liegt eine Abwägung vornehmen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber und der Verwaltung bei Ermessensausübung grundsätzlich eine Wertungsprärogative zusteht - deshalb nur offensichtliche Fehleinschätzungen oder -gewichtungen unter {{du przepis="Art. 3 GG"}} fallen.

Liegt eine offensichtliche Fehlabwägung des Gesetzgebers (oder der Verwaltung) vor, ist die betroffene Maßnahme verfassungswidrig.
Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


Revision [856]

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