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auf Kosten des Gläubigers
die Bereicherung erfolgte auf Kosten des Gläubigers (also desjenigen, der Bereicherungsanspruch erhebt)
Die Voraussetzung, dass die Bereicherung auf Kosten des Anspruchsberechtigten erfolgt sein muss, findet nach heute h. M. nur im Falle der Nichtleistungskondiktion Anwendung. Sie bedeutet, dass eine Bereicherung i. S. d. § 812 BGB nur dann vorliegt, wenn die jeweilige Vermögensposition gemäß ihrem Zuweisungsgehalt (eingriffstaugliche Rechtsposition) dem Anspruchsteller gehörte und durch den (Bereicherungsvorgang) unmittelbar vom Anspruchsteller auf den Anspruchsgegner übergegangen ist (Vermögensverschiebung). Die Bereicherung erfolgte auf Kosten des Anspruchstellers, wenn in seine vermögenswerte Rechtspositionen eingegriffen wurde.
Beispiel:
Wenn ein Gewerbetreibender Werbezettel verteilt, die seinen Wettbewerber in der Nachbarschaft diffamieren und dadurch höheren Umsatz erzielt (der Wettbewerber dafür geringeren), dann ist dies ein Fall für das Wettbewerbsrecht. Den Mehrumsatz kann man jedoch nicht als Bereicherung verlangen. Möglich sind lediglich deliktische Schadensersatzansprüche.
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