§ 1121 II 2 i.V.m. § 23 ZVG
Enthaftung gem. § 1121 II 2 i.V.m. § 23 ZVG:
1) Veräußerung und Entfernung nach Beschlagnahme
2) Gutgläubigkeit hinsichtlich Hypothek und Beschlagnahme nach o.g. Vorschriften
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