Wissensdatenbank Wirtschaftsrecht

aktuelles Dokument: Baumelement3352
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keine Beschlagnahme

Beschlagnahme ist noch nicht erfolgt

Beschlagnahme erfolgt durch Anordnungsbeschluss der Zwangsversteigerung des Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht, § 20 ZVG. Die Anordnung hat zugleich die Wirkung eines Veräußerungsverbots nach § 23 ZVG.
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