sonstige
sonstige Fälle einer besonderen Form für Rechtsgeschäfte
Zu erwähnen sind an dieser Stelle folgende Vorschriften des BGB, die ein Formerfordernis für einzelne Rechtsgeschäfte (insbesondere Verträge) vorsehen:
- § 499 Abs. 1 BGB
- § 501 BGB
- § 502 BGB
- § 623 BGB
- § 780 BGB
- § 781 BGB
- § 1154 BGB
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