Version [733]
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entbehrlich (nicht im Art. 72 II GG)
das Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung für einzelne Felder der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nicht gegeben - liegt vor, wenn das betroffene Sachgebiet des Art. 74 I in Art. 72 II nicht erwähnt wird
(noch keine Beschreibung vorhanden)
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