im Rahmen der FreistellungsE
die Anerkennung der Zulässigkeit einer Beihilfe im Anwendungsbereich des Art. 106 II AEUV (ex- Art. 86 II EGV) erfolgt auf der Grundlage der Freistellungsentscheidung der Kommission vom 28.11.2005 - Notifizierung im Einzelfall ist nicht erforderlich
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