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Verhältnismäßigkeit, Art. 86 II 2
durch die Maßnahme des Mitgliedstaates wird der Handelsverkehr nicht entgegen den Interessen der Gemeinschaft beeinträchtigt, Art. 86 II 2 EGV, ob die Maßnahme diesbezüglich verhältnismäßig ist (korrespondiert mit VSS der Nettomehrkosten bei Altmark)
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