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Verhinderung i.S.d. Art. 86 II 1
das Verhinderungserfordernis i.S.d. Art. 86 II 1 EGV ist erfüllt - in gelockerter Form des "Gefährdungsmaßstabs" (Wahrnehmung der Gemeinwohlaufgabe wäre sonst verhindert/gefährdet)
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