Regelung von Verfahrensrecht
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes bei Erlass von Gesetzen über Verwaltungsverfahren
Im Hinblick auf Regelung von Fragen des Verfahrensrechts für die Verwaltung bestimmt sich die Gesetzgebungszuständigkeit nicht nach Art. 70 ff. GG, sondern nach Art. 83 ff. GG. Demnach kann der Bund in den Grenzen folgender Vorschriften gesetzliche Regelungen erlassen:
- Art. 87 GG bis Art. 89 GG
- Art. 84 Abs. 1 GG
- Art. 85 Abs. 1 GG.
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.