Version [4127]
Dies ist eine alte Version von Baumelement2653 erstellt von TaRis am 2009-11-22 14:21:38.
staatlichen Ursprungs
die Begünstigung erfolgt durch den Staat oder wird durch diesen zumindest finanziert, Art. 87 I EGV
(noch keine Beschreibung vorhanden)
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.