Auftrag an verbundene Unternehmen
Ausnahme vom Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie im Falle eines Auftrags an eine verbundenes Unternehmen oder an ein Joint-Venture, Art. 23 RL 2004/17/EG
(noch keine Beschreibung vorhanden)
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.