Sperrwirkung der SektorenRL
Die Sektorenrichtlinie entfaltet gegenüber der allgemeinen Vergaberichtlinie eine Sperrwirkung. (Die Ausnahme vom Anwendungsbereich der Sektorenrichtlinie steht auch der allgemeinen Vergaberichtlinie im Wege.) Art. 12 I RL 2004/18/EG
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