wege Umgehung in sonstiger Weise
Vertragsübernahme oder Eigentümerwechsel erfolgt in der Weise, dass eine sonstige Umgehung der Vergaberegeln zu befürchten ist (vgl. insb. Rs. Mannesmann, C-44/96)
(noch keine Beschreibung vorhanden)
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.