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Tod des Bundeskanzlers

Tod des Bundeskanzlers als ein ungeschriebener Fall des Art. 69 III GG

Art. 69 Abs. 3 GG regelt nicht, wie zu verfahren ist, wenn der Bundeskanzler stirbt. Da es sich dabei um eine Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers handelt, kommt hier keine Lösung über die Stellvertretung nach Art. 69 Abs. 1 GG in Betracht - nach Art. 69 Abs. 2 GG existiert die Regierung mit dem Tod des Kanzlers nicht mehr.

Das Ersuchen auf Fortführung der Geschäfte nach Art. 69 Abs. 3 GG ist auch nur dann möglich, wenn der Bundeskanzler weiterhin zur Verfügung steht - also wenn der bisherige Bundeskanzler sein Amt aufgrund des Zusammentritts eines neuen Bundestages (Art. 69 Abs. 2 GG) oder durch Rücktritt verloren hat. Dabei ist strittig, ob diesbezüglich eine Verpflichtung des Bundespräsidenten besteht. Da eine Bundesregierung zur Führung der Geschäfte im Amt sein muss - mit dem Amt des Bundeskanzlers endet ja auch das der Bundesminister - wäre dies anzunehmen. Wegen Art. 55 GG ist abzulehnen, dass der Bundespräsident bei Fehlen der Bundesregierung unaufschiebbare Maßnahmen treffen dürfte - beim Bundespräsidenten handelt es sich um ein dem Parlament nicht verantwortliches Staatsorgan.

Aus gleichen Gründen ist auch anzunehmen, dass beim Tod des Kanzlers ebenfalls eine geschäftsführende Regierung zu benennen ist. Insofern enthält das Grundgesetz für den Fall des Todes des Bundeskanzlers eine Regelungslücke. Für diese Regelungslücke erscheint die analoge Anwendung des Art. 69 Abs. 3 GG angemessen: Auch beim Tode des Bundeskanzlers muss wieder eine parlamentarisch verantwortliche Regierung eingesetzt werden. Wenn der Bundestag nicht in der Lage ist, einen neuen Bundeskanzler zu wählen, muss der Bundespräsident eine außerordentliche Ernennungsbefugnis haben - in Anlehnung an Art. 69 Abs. 3 GG (h. M.: vgl. z.B. Herzog, in: Maunz/Dürig, Art. 69 Rn. 59; Mager, in: von Münch/Kunig, Art. 69 Rn. 23; von Mangoldt/Klein, Art. 69 Anm. V 7 b).
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