gem. dem inneren Willen
die Übereinstimmung ist im Hinblick auf die subjektive Vorstellung der Parteien festzustellen - die Parteien "wollen innerlich das Gleiche"
Stimmt der wirkliche Wille der Parteien überein, dann kommt es nicht darauf an, wie die Erklärungen der Parteien für den außenstehenden und rein objektiv zu verstehen waren. Die eventuell falsche Bezeichnung des Gegenstandes oder der sonstigen Inhalte des Vertrages schadet nicht - falsa demonstratio non nocet.
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