kraft Gesetzes
Schweigen ist als Annahme zu werten, weil dies gesetzlich vorgesehen ist
Das Schweigen kann grundsätzlich nicht als rechtsgeschäftliches Handeln angesehen werden, vgl. folgende Ausführungen. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen klar im Gesetz vorgesehen werden. Ein derartige Ausnahme ist § 362 HGB.
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