unmittelbar
der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde ist unmittelbar betroffen
Die Beschwerdebefugnis nach § 90 I BVerfGG ist gegeben, wenn der Antragsteller unmittelbar in den geschützten Rechtsgütern betroffen ist.
Im Falle von Hoheitsakten, die an den Antragsteller ergangen sind und diesen konkret betreffen, stellt sich die Frage der Unmittelbarkeit nicht. Problematisch ist sie bei Hoheitsakten, die Rechtsnormen sind, weil hier der abstrakt-generelle Charakter zur Folge hat, dass der Antragsteller direkt Folgen aus dem Hoheitsakt nicht zwingend befürchten muss.
Deshalb ist bei Rechtsnormen (nicht nur bei Gesetzen oder Verordnungen, sondern auch z. B. bei Bebauungsplänen etc.) die unmittelbare Betroffenheit nur dann gegeben, wenn die Norm selbst ohne Notwendigkeit eines Vollzugsaktes (z. B. eines Verwaltungsaktes) eine Veränderung der Rechtsposition des Antragstellers zur Folge hat. Ist noch der Erlass eines Verwaltungsaktes vorgesehen, so kann keine unmittelbare Verletzung vorliegen.
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