Verletzung von Rechtsgütern
Es handelt sich um eine Verletzung von Rechtsgütern, die in Art. 93 I 4a) GG geschützt sind
Gemäß Art. 93 I 4a) GG sowie § 13 8a) BVerfGG dient eine Verfassungsbeschwerde der Überprüfung, ob nicht ein konkretes, in diesen Vorschriften aufgeführtes Recht des Antragstellers verletzt wurde. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob der Antragsteller eines dieser Rechte geltend macht. Dies sind:
- die Grundrechte,
- die Rechte aus Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG.
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