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bei Verfügungen
lediglich rechtlicher Vorteil bei Verfügungsgeschäften
Unproblematisch lediglich rechtlich vorteilhaft sind die Fälle, in denen der beschränkt Geschäftsfähige bei einem Verfügungsgeschäft einen unbelasteten Gegenstand erwirbt.
Verfügt er hingegen selbst über seine Rechte oder Sachen, ist ein lediglich rechtlicher Vorteil i.S.d. § 107 BGB ausgeschlossen.
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